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Ukraine: Der Krieg ist auch unsere Sache – Der andere offene Brief – Petition

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(Fotos: Bildmontagen aus Fotoarchiv von RfD Rettung für Deutschland & Autor: Uwe Melzer & phoenix-Screenshot).

Nachdem letzten Freitag 28 Prominente in der Emma einen offenen Brief an den Bundeskanzler veröffentlichten, in dem sie das Risiko eines dritten Weltkrieges heraufbeschwören und Olaf Scholz bitten, keinerlei schwere Waffen an die Ukraine zu liefern, stattdessen einen Waffenstillstand und einen „Kompromiss“ anmahnen, haben am Mittwoch 57 Intellektuelle einen ganz anderen Brief publiziert. Autor: Jürgen Fritz

Der Lassen-wir-die-Ukraine-doch-im-Stich-die-sollen-sich-ergeben-damit-wir-Ruhe-haben-Brief (Emma)

„Wir bitten Sie dringlich, alles dazu beizutragen, dass es so schnell wie möglich zu einem Waffenstillstand kommen kann; zu einem Kompromiss, den beide Seiten akzeptieren können“, hieß es in dem letzten Freitag in der Emma veröffentlichten doch recht abstrusen offenen Brief, der direkt an den Bundeskanzler gerichtet ist, nach dem Motto, wenn A B überfällt, diesen vergewaltigen und seiner Identität berauben will, so sollen doch A und B einen Kompromiss schließen, damit nur die gewaltsame Auseinandersetzung zwischen ihnen so schnell wie möglich aufhört und A nicht noch wütend wird auf C, wenn der B hilft, und diesen dann auch noch angreift.

Unter den 28 Unterzeichnern des Emma-Briefes waren unter anderem die 79-jährige Journalistin Alice Schwarzer, der 90-jährige Autor und Filmemacher Alexander Kluge, der 72-jährige Strafrechtler Reinhard Merkel, der 79-jährige Liedermacher Reinhard Mey, der 61-jährige Kabarettist Dieter Nuhr, der 79-jährige Kabarettist Gerhard Polt, der 74-jährige Schauspieler Edgar Selge, der 95-jährige Schriftsteller Martin Walser, der 63-jährige Sozialpsychologe Harald Welzer, der 62-jährige Wissenschaftsjournalist Ranga Yogeshwar und die 47-jährige Schriftstellerin Juli Zeh.

Dieser Lassen-wir-die-Ukraine-doch-im-Stich-die-sollen-sich-ergeben-damit-wir-Ruhe-haben-Brief wurde in der ersten Woche von über 220.000 weiteren Personen unterzeichnet. Gestern wurde nun ein ganz anderer offener Brief an den Bundeskanzler veröffentlicht.

Ein anderer offener Brief: Die Sache der Ukraine ist auch unsere Sache!

In diesem fordern 57 Prominente und Intellektuelle um den Gründer des Zentrums Liberale Moderne Ralf Fücks herum den Bundeskanzler Olaf Scholz und die Bundesregierung auf:

  • „die Ukraine rasch mit allen Waffen auszustatten, die sie braucht, um die russische Invasion abzuwehren;
  • gleichzeitig russischen Energieexporte mit einem Embargo zu belegen, um dem Regime die finanziellen Mittel für den Krieg zu entziehen;
  • der Ukraine eine verbindliche Beitrittsperspektive zur Europäischen Union zu eröffnen.“

Denn: Die Ukraine kämpfe „auch für unsere Sicherheit und die demokratische Zukunft Europas.“

Direkt an den Bundeskanzler gerichtet schreiben die 57 Prominente: Auf der Maikundgebung in Düsseldorf habe Scholz gegen Pfiffe und Protestrufe seinen Willen bekräftigt, die Ukraine auch mit Waffenlieferungen zu unterstützen, damit diese sich erfolgreich verteidigen könne. Dies begrüßen die Unterzeichner ausdrücklich und wollen Scholz ermutigen, die Entschließung des Bundestags für Waffenlieferungen an die Ukraine rasch in die Tat umzusetzen.

„Angesichts der Konzentration russischer Truppen im Osten und Süden der Ukraine, der fortgesetzten Bombardierung der Zivilbevölkerung, der systematischen Zerstörung der Infrastruktur, der humanitären Notlage mit mehr als zehn Millionen Flüchtlingen und der wirtschaftlichen Zerrüttung der Ukraine infolge des Krieges“ zähle jeder Tag. Es bedürfe keiner besonderen Militärexpertise, um zu erkennen, dass der Unterschied zwischen „defensiven“ und „offensiven“ Rüstungsgütern keine Frage des Materials sei: In den Händen der Angegriffenen seien auch Panzer und Haubitzen Defensivwaffen, „weil sie der Selbstverteidigung dienen“.

Wer einen Verhandlungsfrieden wolle, der nicht auf die Unterwerfung der Ukraine unter die russischen Forderungen hinauslaufe, „muss ihre Verteidigungsfähigkeit stärken und die Kriegsfähigkeit Russlands maximal schwächen“, so die Briefverfasser. Und das erfordere die kontinuierliche Lieferung von Waffen und Munition, „um die militärischen Kräfteverhältnisse zugunsten der Ukraine zu wenden“. Es erfordere ferner die Ausweitung ökonomischer Sanktionen auf den russischen Energiesektor als finanzielle Lebensader des Putin-Regimes.

Es liege im Interesse Deutschlands, einen Erfolg des russischen Angriffskriegs zu verhindern. Wer die europäische Friedensordnung angreife, „das Völkerrecht mit Füßen tritt und massive Kriegsverbrechen begeht“, dürfe nicht als Sieger vom Feld gehen. „Putins erklärtes Ziel war und ist die Vernichtung der nationalen Eigenständigkeit der Ukraine“. Im ersten Anlauf sei dieser Versuch aufgrund des entschlossenen Widerstands und der Opferbereitschaft der ukrainischen Gesellschaft gescheitert. Auch das jetzt ausgerufene Ziel eines erweiterten russischen Machtbereichs von Charkiw bis Odessa könne nicht hingenommen werden.

Durch die gewaltsame Verschiebung von Grenzen werde die Axt an die europäische Friedensordnung gelegt. Diese beruhe auf Gewaltverzicht, der gleichen Souveränität aller Staaten und der Anerkennung der Menschenrechte als Grundlage für friedliche Koexistenz und Zusammenarbeit in Europa. Es widerspreche deshalb nicht der Ostpolitik Willy Brandts, die Ukraine heute auch mit Waffen zu unterstützen, um diese Prinzipien zu verteidigen.

Russlands Angriff auf die Ukraine sei zugleich ein Angriff auf die europäische Sicherheit. „Die Forderungen des Kremls für eine Neuordnung Europas, die im Vorfeld der Invasion formuliert wurden, sprechen eine klare Sprache.“ Wenn Putins bewaffneter Revisionismus in der Ukraine Erfolg hätte, würde die Gefahr wachsen, „dass der nächste Krieg auf dem Territorium der NATO stattfindet“. Sollte eine Atommacht damit durchkommen, ein Land anzugreifen, das seine Atomwaffen gegen internationale Sicherheitsgarantien abgegeben habe, sei das ein schwerer Schlag gegen die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen.

Was die russische Führung fürchte, sei nicht die fiktive Bedrohung durch die NATO, sondern den demokratischen Aufbruch in ihrer Nachbarschaft. Deshalb der Schulterschluss mit Lukaschenko, deshalb der wütende Versuch, den Weg der Ukraine Richtung Demokratie und Europa mit aller Gewalt zu unterbinden. „Kein anderes Land musste einen höheren Preis bezahlen, um Teil des demokratischen Europas werden zu können.“ Die Ukraine verdiene deshalb eine verbindliche Beitrittsperspektive zur Europäischen Union.

Die Drohung mit dem Atomkrieg sei dagegen Teil der psychischen Kriegführung Russlands. Diese nehme man zwar nicht auf die leichte Schulter, jeder Krieg berge das Risiko einer Eskalation zum Äußersten. Die Gefahr eines Nuklearkrieges sei aber nicht durch Konzessionen an den Kreml zu bannen, die ihn zu weiteren militärischen Abenteuern ermutigen. „Würde der Westen von der Lieferung konventioneller Waffen an die Ukraine zurückscheuen und sich damit den russischen Drohungen beugen, würde das den Kreml zu weiteren Aggressionen ermutigen“, so die Verfasser. Der Gefahr einer atomaren Eskalation müsse durch glaubwürdige Abschreckung begegnet werden. Das erfordere Entschlossenheit und Geschlossenheit Europas und des Westens statt deutscher Sonderwege.

Es gebe gute Gründe, eine direkte militärische Konfrontation mit Russland zu vermeiden. Das könne und dürfe aber nicht bedeuten, „dass die Verteidigung der Unabhängigkeit und Freiheit der Ukraine nicht unsere Sache sei“. Sie sei auch ein Prüfstein, wie ernst es uns mit dem deutschen „Nie wieder“ sei. „Die deutsche Geschichte gebietet alle Anstrengungen, erneute Vertreibungs- und Vernichtungskriege zu verhindern.“ Das gelte erst recht gegenüber einem Land, „in dem Wehrmacht und SS mit aller Brutalität gewütet haben“.

Heute kämpfe die Ukraine auch für unsere Sicherheit und die Grundwerte des freien Europa. „Deshalb dürfen wir, darf Europa die Ukraine nicht fallen lassen.“

Wer diesen Offenen Brief unterstützen möchte, kann das über diese Petition tun: https://www.change.org/p/die-sache-der-ukraine-ist-auch-unsere-sache

Die 57 Erstunterzeichner
Stephan Anpalagan, Gerhart Baum, Marieluise Beck, Marie von den Benken, Maxim Biller, Helene von Bismarck, Marianne Birthler, Prof. Tanja Börzel, Wigald Boning, Hans Christoph Buch, Mathias Döpfner, Prof. Sabine Döring, Thomas Enders, Fritz Felgentreu, Michel Friedman, Ralf Fücks, Marjana Gaponenko, Eren Güvercin, Rebecca Harms, Wolfgang Ischinger, Olga Kaminer, Wladimir Kaminer, Dimitrij Kapitelmann, Daniel Kehlmann, Thomas Kleine-Brockhoff, Gerald Knaus, Gerd Koenen, Ilko-Sascha Kowalczuk, Remko Leemhuis, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Igor Levit, Sascha Lobo, Wolf Lotter, Ahmad Mansour, Marko Martin, Jagoda Marinić, Prof. Carlo Masala, Markus Meckel, Eva Menasse, Herta Müller, Prof. Armin Nassehi, Ronya Othmann, Ruprecht Polenz, Gerd Poppe, Antje Ravik Strubel, Prof. Hedwig Richter, Prof. Thomas Risse, Prof. Gwendolyn Sasse, Prof. Karl Schlögel, Peter Schneider, Linn Selle, Constanze Stelzenmüller, Funda Tekin, Sebastian Turner, Marina Weisband, Deniz Yücel, Prof. Michael Zürn


Sie können den Flüchtlingen aus der Ukraine über dieses Portal helfen:
https://www.unterkunft-ukraine.de

UKRAINE: Ein konkreter Gebetsvorschlag für alle Christen: Abba (GOTT), lieber Vater im Himmel, in Namen des Herrn Jesus Christus, deines Sohnes, bitten wir um Entfernung des russischen Präsidenten Putin, als Aggressor, aus seinem Amt. Wir bitten Dich darum, dass die ukrainische Verteidigungsarmee gegen die übermächtige russische Invasionsarmee siegt. Wir bitten Dich um ein übernatürliches Eingreifen und um Deine Zeichen und Wunder, so wie Du auch dein Volk Israel immer wieder zum Sieg verholfen hast. Im Namen des Herrn Jesus Christus – Amen.

Persönliche Meinung des Autors Uwe Melzer
Ein Staatsführer der es nötig hat mit so vielen Lügen, Fake-Nachrichten und falscher Propaganda einen Angriffskrieg zu führen, sich dabei noch völlig überschätzt und in seiner Wut, dann einfach die Zivilbevölkerung, Wohngebiete, Krankenhäuser, Kindergärten und Schulen bombardieren lässt kann eigentlich nur körperlich und geistig krank sein. Ein normaler Mensch tut so etwas nicht!

Das was jetzt aktuell vom Kreml aus Russland öffentlich gesagt wird ist erschreckend. Unter anderem: „Ein Volk das sich nicht umerziehen lässt muss vernichtet werden.“ Putin wird sich durch „normale Maßnahmen“ und Sanktionen nicht zu stoppen sein. Das Einzigste was Putins Krieg beenden könnte ist militärische Gewalt, so bitter das auch ist! Auch Hitler konnte letzten Endes nur durch gemeinsame militärische Gewalt der Alliierten gestoppt werden. Das gleich gilt – ohne Ausnahme – auch für Putin. Meine Empfehlung: Die NATO gibt der russischen Armee 3 Tage Zeit, um sich komplett aus der Ukraine zurück zu ziehen. Sollte das nicht geschehen, wird die gesamte NATO Luftwaffe alle russischen Soldaten aus der Ukraine durch massive Lufteinsätze vertreiben. Anders ist aus meiner Sicht ein Putin und dieser Krieg nicht zu stoppen. Wenn nicht, wird das noch 100.000 Ukrainer den Tod kosten, wenn nicht mehr. Das Problem des Westens ist, dass er statt Mut Angst hat. Auch wenn Putin droht den roten Knopf für Atomraketen zu drücken ist das eine leere Drohung. Denn als Nato wäre die Antwort: „Herr Putin Sie sollten wissen, dass alle unsere Atomraketen auf alle Großstädte Russlands gerichtet sind. Drücken Sie den roten Knopf, dann haben Sie kein Russland mehr, das Sie regieren könnten.“

Alle Presseartikel von Autor: Uwe Melzer über den abscheulichen Angriffskrieg von Russland gegen die Ukraine und vor allem gegen die Zivilbevölkerung mit vielen Kriegsverbrechen:

RfD Rettung für DeutschlandMehr von Autor Uwe Melzer lesen Sie im Buch Wirtschaftshandbuch & Ratgeber für den beruflichen Alltag mit dem Titel: 50 biblische Erfolgsgrundlagen im Geschäftsleben. Dieses Buch/eBook ist erschienen im epubli-Verlag unter Buch-ISBN: 978-3-8442-2969-1 und eBook/ePUB-ISBN: 978-3-8442-0365-3.

Rettung & Vision für Deutschland
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GRÜNE: Baerbock & Studium? Promotionsversuch wurde aller Wahrscheinlichkeit nach irregulär aus Steuergeldern subventioniert?

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(Fotos: Bildmontagen aus Fotoarchiv von RfD Rettung für Deutschland & Screenshot aus TE-Korrespondenz mit der Universität Hamburg)

Es geht nach wie vor um 40.000 Euro Steuergeld, die Baerbock für ihr Promotionsstipendium erhielt. Doch mit ihrem Promotionsversuch als solchem stimmt etwas nicht. Wie konnte sie überhaupt an der FU zugelassen werden?

Annalena Baerbock gibt bis heute in ihrem Lebenslauf an, an der Universität Hamburg Politikwissenschaft mit Nebenfach öffentlichem Recht studiert zu haben. Das stellt sich nun als falsch heraus: Wie der Plagiatsjäger Stefan Weber schreibt, soll Baerbock lediglich ein Wahlpflichtfach Politikwissenschaft absolviert haben, dafür ist keine Immatrikulation notwendig. TE liegt ein Mailverkehr mit der Universität Hamburg vor, der das belegt. (Autor: AIR TÜRKIS)


(Screenshot aus TE-Korrespondenz mit der Universität Hamburg)

Streng genommen erfand die grüne Kanzlerkandidatin damit ein Studium, das es gar nicht gab.

Die Anforderung an ein Wahlpflichtfach ist lediglich Teil eines anderen Studiums und eben kein Nebenfach. Neben zahlreichen Fehlern in ihrem Lebenslauf ist es bereits der zweite zu ihrem Studium in Hamburg: Zuvor hatte Baerbock behauptet, einen Bachelor in Politikwissenschaft zu besitzen, sie hatte allerdings nur ein Vordiplom. Als Medien darauf hinwiesen, versprach Baerbock schon vor Wochen: Sie wolle ihren Lebenslauf nicht weiter korrigieren.

Das ist nicht nur deshalb so brisant, weil es abermals zeigt, wie die grüne Kanzlerkandidatin ihren akademischen Weg aufhübscht – sondern auch, weil diese Information für Baerbocks spätere Zulassung zur Promotion an der Freien Universität Berlin relevant ist. Dabei geht es auch um die Rechtmäßigkeit ihres Promotionsstipendiums in Höhe von über 40.000 Euro aus Steuergeldern, deren Aufklärung in hohem Maße in öffentlichem Interesse steht.

Nachdem TE hier massive Ungereimtheiten öffentlich machte, prüfte die Heinrich-Böll-Stiftung dieses Stipendium und erklärte es nun für regelkonform. Auch diese Prüfung wirft erhebliche Fragen auf (mehr später).

Baerbocks merkwürdiger Weg zur „Doktorandin des Völkerrechts“

Doch der Reihe nach: Zum Wintersemester 2007/2008 wurde Annalena Baerbock zur Promotion an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Freien Universität Berlin zugelassen. Das ist mindestens ungewöhnlich, denn: In der Regel ist für eine solche Promotion das erste juristische Staatsexamen Voraussetzung, das Baerbock nicht besitzt. Annalena Baerbock absolvierte nach ihrem genannten Vordiplom in Politikwissenschaft mit Wahlpflichtfach öffentlichem Recht lediglich einen einjährigen Masterstudiengang an der London School of Economics mit dem Abschluss LL.M.. Dieser im Ausland abgeschlossene Abschluss ist offensichtlich auch nicht gleichwertig zum deutschen Staatsexamen. Das bestätigte die Freie Universität gegenüber TE ausdrücklich: „Ein LL.M. wird niemals allein als einem juristischen Staatsexamen gleichwertig anerkannt.“

Nach TE-Informationen wurde Annalena Baerbock 2007 nach Paragraph 4 Absatz 4 der damals gültigen Promotionsordnung an der FU Berlin zugelassen. Das ermöglicht eine konkrete Überprüfung:

In der Promotionsordnung heißt es, eine Zulassung zur Promotion von Antragstellern, die ihr Studium im Ausland abgeschlossen haben, setze einen Hochschulgrad in einem nicht-rechtswissenschaftlichen Studiengang voraus. Das besitzt Baerbock nicht. Ansonsten ist es erforderlich, eine dem deutschen Staatsexamen „gleichwertige juristische Prüfung“ abgelegt zu haben. Dies hat Annalena Baerbock ebenfalls nicht.

Aber wie konnte Baerbock dann zur Promotion zugelassen werden? Die FU schreibt uns dazu: “Es kommt maßgeblich darauf an, ob der LL.M. einschließlich der vorher erbrachten Studienleistungen inhaltlich eine hinreichende akademische Vorbildung für das anvisierte Promotionsprojekt gewährleisten.“

Entscheidend für ihre Zulassung sind also die vor dem Studium an der LSE erbrachten Studienleistungen – und da gibt es nur das Vordiplom in Hamburg, das nach den aktuellen Informationen jedoch anders gelagert und leichtgewichtiger ist als gedacht.

Genauere Informationen kann die FU Berlin nicht mitteilen, da die Akte von Annalena Baerbock entgegen der ausdrücklichen Empfehlung des Archivs der FU im vergangenen Jahr vom Promotionsbüro vernichtet wurde. Die Richtlinie – das bestätigte das Archiv auf Anfrage – lautet, dass derartige Akten 50 Jahre lang aufgehoben werden müssen. Das gelte ausdrücklich auch für abgebrochene Promotionsvorhaben. Die FU äußert sich gegenüber TE ausschließlich im Konjunktiv. Auch das ist merkwürdig.

Die FU schreibt: „Eine Zulassung konnte jedenfalls nach § 4 Abs. 4 Nr. 3 PromO 2007 erfolgen. Die konkrete Zulassungsvariante lässt sich im Fall von Annalena Baerbock mangels Promotionsakte nicht mehr verifizieren. Es wäre grundsätzlich im Einzelfall aber möglich, dass die in § 4 Abs. 4 Nr. 3 PromO 2007 angeführten Auflagen bis zur Einreichung der Dissertation erfüllt werden. Nach dieser Zulassungsvariante wäre auch denkbar, dass es sich bei Annalena Baerbocks ausländischen Hochschulabschluss – über die Anforderung dieser Variante hinaus – um einen juristischen Abschluss handelt und dass Annalena Baerbock – wie sich der öffentlichen Berichterstattung entnehmen lässt – im Rahmen ihres Studiums in Hamburg ein juristisches Nebenfach belegte und in diesem Zuge wohl auch einschlägige Prüfungsleistungen erbracht worden sein könnten.“

Auch hier wird als hypothetischer Grund der Zulassung das „Juristische Nebenfach“ angeführt, das in der Form aber eben nicht existiert. Zentral für die Zulassung ist also die „inhaltlich hinreichende akademische Vorbildung“ von Baerbock. Ein Wahlpflichtfach öffentliches Recht ist dahingehend allerdings marginal.

In der damals gültigen Ordnung über die Diplomprüfung im Fach Politikwissenschaft der Universität Hamburg heißt es, dass selbst für den Abschluss des Diploms (Baerbock kam nur bis zum Vordiplom) im Wahlpflichtfach lediglich erforderlich wäre: Drei einführende Veranstaltungen, eine Überblicksveranstaltung, zwei Hauptseminare.

Selbst diese beiden Hauptseminare lassen sich aber – wenn sie in dem Fall überhaupt vorliegen – kaum zur Aufwertung von Baerbocks Londoner Abschluss anrechnen. Denn in der Promotionsordnung sind zusätzlich zur genannten gleichwertigen Prüfung „zwei Leistungsnachweise im deutschen Bürgerlichen Recht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht“ Bedingung. Diese beiden Leistungsnachweise könnte Baerbock mit ihrem Wahlpflichtfach in Hamburg eventuell noch erfüllen. Für die Bedingung des Bestehens einer dem Staatsexamen „gleichwertigen juristischen Prüfung“ bleibt dann allerdings nur der Londoner L.L.M., der aber nach Aussage der FU ausdrücklich nicht gleichwertig ist.

Annalena Baerbocks juristische Ausbildung entspricht damit eindeutig nicht dem Niveau des ersten juristischen Staatsexamens. Es stellt sich damit die Frage, wie diese Promotion zustande gekommen sein kann – hier lassen sich nur Spekulationen anstellen.

Eins ist allerdings klar: Diese Vorgänge müssen geprüft werden. Denn es ist eben keine Bagatelle, an diese Promotion war ein massiver Betrag aus öffentlichen Geldern geknüpft.

Es geht immer noch um 40.000 Euro Steuerzahlergeld

Über eine irreguläre Promotionszulassung als solche könnte man noch hinwegsehen, da die Promotion nicht abgeschlossen wurde und daher keine Schäden für die Allgemeinheit entstanden sind. Aber an dieser Promotion hängt eben ein ungewöhnlich hohes Stipendium der grünennahen Heinrich-Böll-Stiftung, für das 40.000 Euro direkt aus Mitteln des Forschungsministeriums ausgeschüttet wurden und das auch nicht zurückgezahlt wurde.

Nach einer TE-Recherche vor wenigen Wochen überprüfte die Böll-Stiftung das Stipendium bereits und stellte nun fest: Das Stipendium sei „auch in der Rückschau nicht zu beanstanden“ heißt es im Dokument der Böll-Stiftung, das TE vorliegt. Dass die Stiftung ihr eigenes Handeln für richtig erklärt, scheint manchen Medien auszureichen, um den Fall zu den Akten zu legen. Dabei steckt schon in der Begründung selbst ein massiver Widerspruch.

Der Vorwurf bestand darin, dass Annalena Baerbock durch vier Parteiämter, die sie während der Promotion innehatte (darunter der grüne Landesvorsitz in Brandenburg) mehr als die die Hälfte ihrer Arbeitszeit nicht für ihr Promotionsvorhaben aufwenden konnte. Das Forschungsministerium verlangt von Promotionsstipendiaten allerdings eindeutig, dass sie mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit für die Promotion aufbringen. TE zeigte damals anhand des Finanzberichts des Grünen Landesverbands Brandenburg für das Jahr 2010, dass das nicht sein kann. Darin heißt es nämlich: „Die Landesvorsitzenden arbeiten ehrenamtlich, geben aber weit mehr als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit für den Landesverband, die Landesgeschäftsstelle ist mit zwei Vollzeitstellen dünn besetzt.“

Im Böll-Bericht heißt es zu diesem Vorwurf von TE: Frau Baerbock habe schriftlich bestätigt, dass ihre „Konzentration während der üblichen Arbeitszeit überwiegend und hauptsächlich“ ihrem Promotionsprojekt gegolten habe. „Das Engagement erfolgte – wie zu dieser Zeit im Landesverband üblich – überwiegend in den späten Nachmittags- sowie Abendstunden sowie an Wochenenden.“

Selbst, wenn man annimmt, dass das stimmt, geht das Problem für Frau Baerbock nicht weg. Denn wenn sie weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit für den Landesverband arbeitete, schwindelte dieser in seinem Finanzbericht – und zwar offensichtlich zum Zweck, der Vorsitzenden ein Gehalt auszuzahlen.

So oder so: Baerbocks Promotionsversuch wurde aller Wahrscheinlichkeit nach irregulär aus Steuergeldern subventioniert. Das Bundesforschungsministerium, das sich bis dato auf den Standpunkt versteift, sich nicht zu Einzelfällen äußern zu wollen, muss die Sache untersuchen. Und zwar vor der Bundestagswahl. (Quelle: (TICHYS EINBLICK))


Grüne: Annalena Baerbock die Ungereimtheiten gehen weiter: Sie hat auch von Habeck abgeschrieben, ohne ihn zu nennen! Der Plagiatsgutachter Dr. Stefan Weber hat inzwischen die 44. Stelle in Baerbocks Buch entdeckt, wo sie von anderen übernommen hat, ohne dies deutlich zu machen. Besonders brisant: Sie hat selbst von ihrem Konkurrenten in der K-Frage Textstellen übernommen, ohne Robert Habeck zu nennen. Und das nachdem sie den erfolgreich studierten und promovierten mehrfachen Buchautor öffentlich als Schweinebauer betitelt hatte. Es stellt sich tatsächlich die Frage, wer hat ihr Buch in großen Teilen tatsächlich geschrieben? Charakterlich schon mehr als grenzwertig von dem abzuschreiben, den man mit dem Argument Frauenbonus aussticht, der sehr gerne Kanzlerkandidat geworden wäre und sich diesem Bonus dann beugt. Habeck als Studierten und Promovierten mit 6 Jahren Regierungserfahrung auch noch öffentlich als Schweinebauer und Kühemelker zu betiteln und sich selbst als Völkerrechtlerin auszugeben, obwohl Sie ihr Politikwissenschaftsstudium und Ihre Promotion erfolglos abgebrochen hat ist einer Kanzlerkandidatur mehr als unwürdig! 44. entdeckte Übernahmen von 23 verschiedenen Autoren: …. vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress

Wie die GRÜNEN die Medien beherrschen und die freiheitliche Demokratie unterlaufen! Die Grünen haben es geschafft, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht vollständig, aber doch weitgehend in eine Partei-Agentur zu verwandeln und zwar in eine Agentur, die primär für sie tätig wird, besonders extrem sichtbar in der ZDF heute-show und etlichen politischen Magazinen der ARD. Aber das ist nur die Spitze der Spitze eines gewaltigen Eisberges. Eine gigantische Agentur vor allem einer Partei, die sich aus Zwangsenteignungen aller Bürger speist, auch denen ihrer politischen Gegner. Diese gigantomanische Agentur Rundfunkbeitrag wird allein aus den Zwangsgebühren jährlich mit etwa 8 Milliarden Euro gespeist. Hinzu kommen hunderte Millionen Euro an Werbeeinnahmen, so dass insgesamt etwa 9,1 Milliarden Euro zur Verfügung stehen. Das bezahlen auch die Bürger, welche die Grünen zum Teil als eine undemokratische Partei mit totalitären Zügen ansehen, die auf die Untergrabung der freiheitlichen, menschenrechtsbasierten Demokratie hinarbeitet. …. vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress

Weitere Presseartikel von Autor Uwe Melzer über die „GRÜNEN“:

Erhielt Annalena Baerbock 2009 – 2012 zu Unrecht 40.950 € Förderung für Ihren abgebrochenen Promotionsversuch? https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=8888
Annalena Baerbock: Eine GRÜNE die Bundeskanzlerin werden wollte ist an sich selbst und handfesten Skandalen gescheitert! https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=8805
Frau Baerbock von den GRÜNEN und Ihr Meisterstück: Falschangaben im Lebenslauf mit Bundeskanzlerin Kandidatur belohnt: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=8612
Frau Baerbock von den Grünen verändert sogar Naturgesetze: „Menschen würden CO2 nicht ausstoßen, sondern verbrauchen!“ https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=8751
„DIE GRÜNEN“ 2021: Das LINKE & kommunistische Wahlprogramm zur Abschaffung Deutschlands: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=8193
GRÜNE & LINKE: Genderismus ist nichts anderes als eine Form des Rassismus und eine Rebellion gegen GOTTES Schöpfung: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=7877
Deutschlands Rechtssystem in Gefahr: Linke & Grüne mit der systematischen Zerstörung der Polizei: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=7675
Links Grüne Regierung Thüringen kaufte Gesinnungsdemonstranten für 41.263,20 €: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=6855
Das Geheimnis warum die GRÜNEN heute so viele Wahlstimmen bekommen: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=5619
Antideutsch, volksfeindlich, pädophil und nicht unbedingt gegen Krieg! Die negativen Seiten der Grünen!: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=5661
Pädophilie Genderisierung für den Islam – Warum die GRÜNEN & LINKE bei Europawahlen, Landtagswahlen und Bundestagswahlen in Deutschland eigentlich nicht wählbar sind: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=1658
Die LINKE & GRÜNE Hetzjagd gegen Verfassungsschutz-Chef Hans-Georg Maaßen: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=4782
In dem folgenden Bericht wollen „Die Grünen“ den Islam dem Christentum gleichstellen: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=488
Skandal: Rot-Grüne Regierung in Baden-Württemberg plant für das Jahr 2015 wieder 768 Millionen EURO Schulden: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=978
Sind „Linke“ und „Grüne“ gegen GOTT: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=756
Bundestagswahl – Wahlhilfe: Rot-Rot-Grün oder der Tod Deutschlands: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=2493
Verrücktes Deutschland: Die Mehrheit will von einer „GRÜNEN“ Sekte regiert werden: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=3480

RfD Rettung für DeutschlandMehr von Autor Uwe Melzer lesen Sie im Buch Wirtschaftshandbuch & Ratgeber für den beruflichen Alltag mit dem Titel: 50 biblische Erfolgsgrundlagen im Geschäftsleben. Dieses Buch/eBook ist erschienen im epubli-Verlag unter Buch-ISBN: 978-3-8442-2969-1 und eBook/ePUB-ISBN: 978-3-8442-0365-3.

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Israel: Die Annexion von Land in Judäa und Samaria ist nicht völkerrechtswidrig!

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(Fotos: Bildmontagen aus Fotoarchiv von RfD Rettung für Deutschland)

Judäa und Samaria sind das biblische Kernland von Israel.

(Autor: Uwe Melzer) Das wird in der Bibel mit einer Geschichte von über 3.000 Jahren bestätigt. Jerusalem war schon immer die Hauptstadt von Israel und Judäa und Samaria ein Mittelpunkt der jüdischen Geschichte. Diese hat ab heute gerechnet vor 5.000 Jahren begonnen. 3.000 Jahre im Alten Testament der Bibel und 2.000 Jahre ab dem Neuen Testament der Bibel. Das sogenannte „Palästina Flüchtlingsproblem“, gibt es erst seit 1949, als viele islamische, arabische Staaten und eine arabische Großarmee mit 1,2 Millionen Soldaten versucht haben, den Staat Israel und alle Juden auszulöschen. Seit heute wird von der arabischen und palästinensischen Seite die Geschichte immer wieder verdreht. In der Bibel beschreibt GOTT ganz exakt und genau, welches Land den Juden gehört. Und diese göttlichen Grenzen für Israel sind wesentlich größer, als das heutige Staatsgebiet von Israel. Das können Sie in diesem Presseartikel nachlesen!

In der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP), die am 13. September 2007 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einer Mehrheit von 144 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 11 Enthaltungen verabschiedet wurde, ist anerkannt worden, daß die indigenen Völker (auch als Urvölker, Ureinwohner oder Eingeborene bezeichnet) das Recht auf die Länder, Gebiete und Ressourcen haben, die sie traditionell besitzen, besetzten oder anderweitig nutzten oder erwarben (Art. 26.1), und daß die Ausübung dieser Rechte frei von jeder Art von Diskriminierung ist (Art. 2). (Autor: von Michel Calvo, Englischer Originaltext: Israel: The Settlements Are Not Illegal, Übersetzung: Audiatur Online)

Mit der innerstaatlichen Praxis haben sich der Rechtsstatus und die Rechte der indigenen Völker weiterentwickelt und zum internationalen Gewohnheitsrecht herauskristallisiert. 1. S. Wiessner, ‚The United Nations Declaration on the Rights of Indigenous Peoples‘ in A Constantines and N. Zaikos (eds.), The Diversity of In­ternational Law (Brill, Leiden, 2009) at 343–362.] So erklärte beispielsweise die Interamerikanische Menschenrechtskommission, daß „es eine internationale Gewohnheitsrechtsnorm gibt, die das Recht der indigenen Völker auf ihr traditionelles Land bekräftigt“. Der Afrikanische Gerichtshof für Menschen- und Völkerrecht bestätigte, daß die Landrechte der indigenen Völker geschützt sind und daß diese Rechte „allgemeine Rechtsgrundsätze“ darstellen.

Unter anderem stimmten Belgien, Grossbritannien, Frankreich, Deutschland, Israel und Luxemburg für die Erklärung. Seit 2007 haben Australien, Kanada, Neuseeland und die Vereinigten Staaten, die dagegen gestimmt hatten, die Erklärung im Jahr 2010 formell gebilligt. In ihren Beziehungen zu Israel können diese Staaten nicht behaupten, daß die Erklärung nicht für israelische Juden gilt, da eine solche Position auf eine eklatante Rassendiskriminierung hinauslaufen würde.

Nach dem Völkerrecht sind die Juden die Ureinwohner der als Judäa, Samaria, Palästina, Israel und Heiliges Land bezeichneten Länder und erfüllen daher die völkerrechtlich geforderten Kriterien. Die Juden sind die ethnische Gruppe, die vor 3.500 Jahren die ursprünglichen Siedler von Judäa und Samaria waren, als das Land vom Allmächtigen den Juden geschenkt wurde. Führer dieser Welt, die sich dafür entschieden haben, die Geschichte zu verwässern, bezeichnen Judäa und Samaria fälschlicherweise als „Westbank“, „Westjordanland“ oder die „besetzten palästinensischen Gebiete“.

Nach der Balfour-Erklärung von 1917 schufen der Vertrag von Lausanne (1923), das britische Mandat für Palästina (1922), die San-Remo-Resolution (1920) und der Vertrag von Sevres (1920) internationales Recht und anerkannten die historischen angestammten Rechte der Juden auf ihr Land und führten sie wieder ein. Die Unterzeichner dieser Verträge und des Mandats (Grossbritannien, Frankreich, Türkei, Japan, Italien usw.) sind an diese Verträge und das Mandat gebunden.

Mit dem Mandat für Palästina, das Grossbritannien im August 1922 erteilt wurde, erkannte der Völkerbund „die historische Verbindung des jüdischen Volkes mit Palästina an sowie die Grundlagen für die Wiederherstellung seiner nationalen Heimat in diesem Land“. Das Recht des jüdischen Volkes, sich im Land Palästina, seiner historischen Heimat, niederzulassen und dort seinen Staat zu gründen, ist somit ein völkerrechtlich verankerter Rechtsanspruch.

UNDRIP bekräftigt das Recht des jüdischen Volkes als Urvolk und „insbesondere seine Rechte auf sein Land, sein Territorium und seine Ressourcen“.

Neuere Resolutionen der UN-Generalversammlung, die besagen, daß die Ansiedlung von Juden in Judäa-Samaria völkerrechtswidrig ist, sind lediglich Empfehlungen und haben nie zu Änderungen bestehender verbindlicher Verträge geführt. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, die besagen, daß jüdische Gemeinden in Judäa und Samaria illegal sind, sind nicht bindend. Nur Resolutionen nach Kapitel VII der UN-Charta sind für alle UN-Mitgliedsstaaten bindend. So wurde beispielsweise die Resolution 2334 des Sicherheitsrates am 23. Dezember 2016 mit 14:0 Stimmen angenommen. Vier ständige Mitglieder des Sicherheitsrates – China, Frankreich, Russland und das Vereinigte Königreich – stimmten dafür; die USA enthielten sich der Stimme. Diese Resolution wurde nicht gemäß Kapitel VII der Charta angenommen. Sie ist nicht bindend. In dieser Resolution heißt es, daß die Siedlungsaktivitäten Israels eine „eklatante Verletzung“ des Völkerrechts darstellen. Sie hat „keine Rechtsgültigkeit“. Diese Resolution verstößt gegen das UNDRIP, das Britische Mandat und die anderen Verträge.

Levy Report vom 9. Juli 2012). Gemäß dem Mandat ist das Recht, einige Teile von Judäa und Samaria zu annektieren, eine direkte Folge des Rechts der Juden, sich in ganz Palästina, d.h. im Gebiet des Mandats von 1936, niederzulassen.

Artikel 80 der Charta der Vereinten Nationen (1945) erkannte die Gültigkeit der bestehenden Rechte an, die Staaten und Völker im Rahmen der verschiedenen Mandate, einschließlich des Britischen Mandats für Palästina (1922), erworben haben, sowie das Recht der Juden, sich auf Grund dieser Rechtsakte im Land (Judäa und Samaria) niederzulassen. (Pr. E. Rostow). Diese Rechte können von der UNO nicht geändert werden.

Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel 77, 79 und 81 geschlossenen Treuhandabkommen zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets in das Treuhandsystem nichts Anderes vereinbart wird und solange derartige Abkommen noch nicht geschlossen sind, ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als ändere es unmittelbar oder mittelbar die Rechte von Staaten oder Völkern oder in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien Mitglieder der Vereinten Nationen sind. (Artikel 80, Absatz 1, Charta der Vereinten Nationen)

In einer Reihe von Entscheidungen und Gutachten zu Namibia entschied der Internationale Gerichtshof (IGH), daß ein Völkerbundmandat ein verbindliches internationales Instrument einem Vertrag entsprechend ist, der als treuhänderische Verpflichtung der internationalen Gemeinschaft fortbesteht, bis seine Bedingungen erfüllt sind. Im Falle Namibias bestätigte der Gerichtshof die Entscheidung des Sicherheitsrates, daß Südafrika seine Rechte als Zwangsmacht aufgegeben hat, indem es einige seiner grundlegenden Pflichten verletzt hat. Das Mandat überlebte als Trust, das auf Rechtsgrundsätzen beruhte, die durch Artikel 80 der Charta bestätigt wurden.

Wie das Mandat für Südwestafrika überlebte auch das Mandat für Palästina die Beendigung der britischen Verwaltung als Trust nach Artikel 80 der UN-Charta (Pr. E. Rostow).

Deshalb gibt es jüdische Rechte auf „Ansiedlung“ im sogenannten „Westjordanland“. Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, wie es die EU, Frankreich, Grossbritannien, Russland, China und andere Staaten tun, daß jüdische Gemeinden im Westjordanland illegal sind und daß die Annexion völkerrechtswidrig ist. Diese Position ist politisch motiviert, nicht juristisch. Trotz gegenteiliger UN-Resolutionen ist die Errichtung israelischer Zivilsiedlungen im Westjordanland nicht völkerrechtswidrig.

Israel, der jüdische Staat, hat als Mitglied der internationalen Gemeinschaft das Recht, aber auch die Pflicht, das Mandat zu erfüllen, welches die meisten Nationen missachtet haben, weil sie den Terrorismus und die islamische Welt fürchteten und von 2000 Jahren religiösem Hass und Antisemitismus beseelt waren.

Einhundertdrei Jahre sind seit der Balfour-Erklärung vergangen, 73 Jahre seit der Ablehnung der Resolution 181 der UN-Generalversammlung von 1947 durch die arabischen Staaten, 52 Jahre seit dem Sechstagekrieg von 1967 und 27 Jahre seit dem Oslo-Abkommen. Die Osloer Abkommen von 1993 und 1995 wurden zwar unterzeichnet, führten aber nicht zum Frieden. Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) will keinen Frieden; sie lehnte die Angebote Israels aus den Jahren 2000 und 2008 für einen palästinensischen Staat und ein Leben in Frieden ab.

Die Beteiligung des Sicherheitsapparates der Palästinensischen Autonomiebehörde an den Morden an Juden seit 1993 ist ein Beweis dafür, ebenso wie das Programm „Pay-to-slay“ für Gefangene, die in terrorbezogene Straftaten verwickelt sind. Die Drohungen von PA-Präsident Mahmoud Abbas, daß die Palästinenser nach der Konferenz von Bahrain und nach einer Annexion einen „Aufstand“ provozieren werden, sollten ernst genommen werden. Abbas ist definitiv nicht am Frieden interessiert.

Israel hat die Pflicht, die logischen Konsequenzen aus diesem Verhalten zu ziehen und alle oder einen Teil der Gebiete in Gebiet C zu annektieren, um die Existenz seiner Bevölkerung innerhalb sicherer Grenzen zu gewährleisten und die noch im Exil lebenden Millionen Juden aufnehmen zu können, die sich in Israel niederlassen wollen. Quelle: Gatestone Institute


Denn ich will die Gefangenschaft meines Volks Israel wenden, daß sie die verwüsteten Städte wieder aufbauen und bewohnen sollen, daß sie Weinberge pflanzen und Wein davon trinken, Gärten anlegen und Früchte daraus essen (bedeutet für die heutige Zeit: Reichtum herrscht im Land Israel). Denn ich will sie in ihr Land pflanzen, daß sie nicht mehr aus ihrem Land (Israel) ausgerottet werden, das ich ihnen gegeben habe, spricht der HERR, dein Gott. (Bibel, AT, Amos 9,11-15)

Wer Krieg gegen Israel führt, egal in welcher Form, führt Krieg gegen GOTT!
Bibel, AT, Sacharja 2,12: Denn so spricht GOTT, der HERR Zebaoth, der mich gesandt hat, über die Völker, die euch (ISRAEL) beraubt haben: „Wer euch (ISRAEL) antastet, der tastet meinen Augapfel an“.

Ich (GOTT) will segnen, die dich (Israel) segnen, und verfluchen, die dich (Israel) verfluchen; und in dir (Israel) sollen gesegnet werden alle Geschlechter auf Erden (Bibel, AT, 1. Mose 12,3).

Jerusalem war und ist historisch, geschichtlich und nach GOTTES WORT in der Bibel schon immer die Hauptstadt von Israel gewesen. US-Präsident Donald Trump hat mit seiner Entscheidung vom 05.12.2017 recht! Der Islam und der Koran haben keinen legitimen Anspruch auf Jerusalem! Der Präsident Donald Trump handelte am 05.12.2017geschichtlich und nach GOTTES WORT in der Bibel völlig korrekt und richtig, wenn er Jerusalem als Hauptstadt von Israel anerkennt und die amerikanische Botschaft von Tel Aviv nach Jerusalem verlegt. Die Aufregung der islamischen Länder, insbesondere Präsident Erdogan in der Türkei – Erdogan (05.12.2017) droht offen Israel mit Krieg um Jerusalem: „Wir können die gesamte islamische Welt in Bewegung setzen!“ – beruht auf Lüge und Unwahrheiten, die seit Jahrzehnten über den Status von Jerusalem gestreut werden. Hier die biblischen, geschichtlichen und auch islamischen Tatsachen im Koran: Mohammed war zu Lebzeiten im 6. Jahrhundert nie in Jerusalem oder Israel gewesen. Er war immer mindestens ca. 1000 km entfernt von Jerusalem. Das Wort „Jerusalem“ als Hauptstadt der Juden über Jahrtausende kommt 900-mal in der Bibel vor, aber nicht ein einziges Mal im Koran. Der Islam beansprucht den Tempelberg in Jerusalem in Israel zu Unrecht. .… vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress

(Presseartikel über Israel von Autor Uwe Melzer:)
70 Jahre Israel Teil 9800.000 vergessene jüdische Flüchtlinge, die aus arabischen Gebieten vertrieben wurden!
70 Jahre Israel Teil 8Israel mit negativer Berichterstattung im deutschen Fernsehen: Ein Beispiel wie das ZDF & MONITOR geschichtliche Fakten verzerren!
70 Jahre Israel Teil 7Vom britischen „Weißbuch“ zum UN-Teilungsplan und der Staatsgründung Israels
70 Jahre Israel Teil 6Warum wurde 1948 kein arabischer Staat in Palästina gegründet?
70 Jahre Israel Teil 525 Linke und arabische Israel-Mythen entzaubert – von einem linken Araber aus dem Libanon
70 Jahre Israel Teil 4Wie der heutige Staat Israel entstanden ist – Von Pogromen (Judenverfolgungen / gewalttätiger Antisemitismus) bis zur Staatsgründung!
70 Jahre Israel Teil 3Israel existiert zu Recht als Staat und die Juden haben keinen Landraub begangen! Ein Staat Palästina hat nie existiert. Fakten belegen Gerüchte!
70 Jahre Israel Teil 2Volkssport Israelkritik Weltgemeinschaft hat nichts dazu gelernt! Antisemitismus unter neuem Deckmantel!
70 Jahre Israel Teil 1GOTTES Zeichen für die Welt – 70 Jahre feiert der Staat Israel – GOTT existiert und die Bibel ist wahr!

RfD Rettung für DeutschlandMehr von Autor Uwe Melzer lesen Sie im Buch Wirtschaftshandbuch & Ratgeber für den beruflichen Alltag mit dem Titel: 50 biblische Erfolgsgrundlagen im Geschäftsleben. Dieses Buch/eBook ist erschienen im epubli-Verlag unter Buch-ISBN: 978-3-8442-2969-1 und eBook/ePUB-ISBN: 978-3-8442-0365-3.

Rettung & Vision für Deutschland
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Internet: www.rettung-fuer-deutschland.de

Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland

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Video mit der Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel über die Einwanderungspolitik: Im Prinzip freie Einreise für alle Muslime / Islamisten nach Deutschland!

Ein Überblick über die Rechtslage

von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider

Die asylrechtliche Einwanderungspolitik soll im Folgenden
auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:

Subjektives Recht der Flüchtlinge auf Asylrecht?

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen einen ähnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.

Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.

Ein subjektives, also einklagbares Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechts­erklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.

Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund

Wie schon beim Einwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschafts­flüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlings­konvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.

Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten

Die Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechts­befürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundes­verfassungs­gericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatz­entscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:

„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können.“

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundes­verfassungs­gerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wieder gut gemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundes­verfassungs­gericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:

„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.“

Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.

Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat

Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:

„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlings­konvention und der Europäischen Menschenrechts­konvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlings­konvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutz­verfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungs­verfahren mehrfach erörtert worden.“

Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie es das Bundes­verfassungs­gericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.

Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:

Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung

 (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahme­verfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.

Schengen-Durchführungsübereinkommen

Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungs­übereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern, und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.
Im Übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:

(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.

Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden. 

Subsidiärer Schutz für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg

Krieg und Bürgerkrieg sind genauso wenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III- Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylverfahrens­gesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings­eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Es muß eine „individuelle Bedrohung“ im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder sich nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.

Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung

Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.

Art. 3 der Verordnung lautet:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats­angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.

Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Einwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlings­konvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.

Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeits­rechtlich in Absatz 1:

„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.

Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auch internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen eingreifen.

Die Europäische Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahren-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.

Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidiären Flüchtlingsschutz

Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrens­gesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidiären internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbedürfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den subsidiären internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungs­novelle kein Asylrecht begründet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidiären Schutzanträgen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitäts­rechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungs­übereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur „Zuständigkeits­regelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht. Das ist für das Bedürfnis nach subsidiärem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und dürfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.

Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.

Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht

Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert, und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne subsidiäres Schutzrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebe­anordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz gemäß dem menschenwürde­gerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundes­verfassungs­gericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.

Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung

Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzenden Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlings­konvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.

Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:

„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“

„Humanitäre Gründe“ und Rechtsstaatlichkeit

Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.

Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.

Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung, der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.

Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungs­ermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundes­verfassungs­gericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschenwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).

Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaats­widrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.

Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeits­prinzip nicht möglich.

Verfassungswidrigkeit der „humanitären“ Duldung

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungs­ausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.

§ 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.

Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundesstaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthalts­erlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungs­erklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.

Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland

Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.

Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungs­bestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.

Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Moralismus überwuchert Recht

Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Einwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.

Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates

Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, daß ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand muß dem Verhältnismäßig­keitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundes­verfassungs­gericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeits­niederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln.

Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik.

Berlin, den 5. September 2015 – Karl Albrecht Schachtschneider

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