{"id":1894,"date":"2016-07-23T15:09:29","date_gmt":"2016-07-23T13:09:29","guid":{"rendered":"http:\/\/rettung-fuer-deutschland.de\/blog\/?p=1894"},"modified":"2016-12-28T17:42:27","modified_gmt":"2016-12-28T16:42:27","slug":"verfassungswidrige-einwanderung-von-fluechtlingen-nach-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rettung-fuer-deutschland.de\/blog\/verfassungswidrige-einwanderung-von-fluechtlingen-nach-deutschland\/","title":{"rendered":"Verfassungswidrige Einwanderung von Fl\u00fcchtlingen nach Deutschland"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?feature=player_embedded&#038;v=sCWIv2z4HKw\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.rettung-fuer-deutschland.de\/foto-wp-video-fluechtlingspolitik-deutschland-bundeskanzlerin-angela-merkel-620x338.jpg\" width=\"620\" height=\"338\" class=\"alignnone\" \/><\/a><br \/>\n<strong>Video mit der Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel \u00fcber die Einwanderungspolitik: Im Prinzip freie Einreise f\u00fcr alle Muslime \/ Islamisten nach Deutschland!<\/strong><\/p>\n<div style=\"text-align: center;\">\n<h1>Ein \u00dcberblick \u00fcber die Rechtslage<\/h1>\n<\/div>\n<div style=\"text-align: center;\">\n<h2>von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider<\/h2>\n<\/div>\n<div style=\"text-align: center;\">Die asylrechtliche Einwanderungspolitik soll im Folgenden<br \/>auf den Pr\u00fcfstein des Grundgesetzes gestellt werden:<\/div>\n<p style=\"text-align: center;\">\n<div style=\"text-align: center;\"><strong>Subjektives Recht der Fl\u00fcchtlinge auf Asylrecht?<\/strong><\/div>\n<p style=\"text-align: center;\">\n<p><em>\u201ePolitisch Verfolgte genie\u00dfen Asylrecht\u201c<\/em>, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetz\u00e4nderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugef\u00fcgt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschr\u00e4nkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte formuliert; <em>\u201eJeder hat das Recht, in anderen L\u00e4ndern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genie\u00dfen\u201c<\/em>. Auch das Genfer Abkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge von 1951\/1967 gibt den Fl\u00fcchtlingen einen \u00e4hnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.<\/p>\n<p>Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, \u00e4hnlich dem fr\u00fcheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegen\u00fcber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangeh\u00f6rigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gew\u00e4hren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.<\/p>\n<p>Ein subjektives, also einklagbares Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer fr\u00fchen und stetigen Judikatur des Bundes\u00adverfassungs\u00adgerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem V\u00f6lkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechts\u00aderkl\u00e4rung, vor allem aber das Wort <em>\u201egenie\u00dft\u201c<\/em>, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gew\u00e4hrt wird, dann kann er es als eine Art des vor\u00fcbergehenden Aufenthaltsrechts genie\u00dfen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langj\u00e4hrigen Asylverfahren gef\u00fchrt, welche au\u00dferordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund<\/strong><\/p>\n<p>Wie schon beim Einwanderungssturm in den fr\u00fchen neunziger Jahren sind die meisten Asylantr\u00e4ge erfolglos. Meist stellen diese mi\u00dfbr\u00e4uchlich Wirtschafts\u00adfl\u00fcchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. <em>Ubi bene ibi patria<\/em>, ist deren Maxime. Rechtsmi\u00dfbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzw\u00fcrdig. Es versteht sich, da\u00df wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder B\u00fcrgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die pers\u00f6nliche Verfolgung eines Menschen,<em> \u201edurch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit\u00e4t, seiner Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \u00dcberzeugung bedroht ist\u201c<\/em>, schafft nach der Genfer Fl\u00fcchtlings\u00adkonvention, die auch als Asylgr\u00fcnde praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung mu\u00df von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kr\u00e4ften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es gen\u00fcgt, da\u00df der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom \u201eIslamischen Staat\u201c in Syrien f\u00fcr Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religi\u00f6se Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des B\u00fcrgerkriegs in Syrien, der dort von fremden M\u00e4chten herbeigef\u00fchrt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidi\u00e4re internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten<\/strong><\/p>\n<p>Die Judikatur des Bundes\u00adverfassungs\u00adgerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen f\u00fcr Deutschland gef\u00fchrt, da\u00df nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europ\u00e4ischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht ge\u00e4ndert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schr\u00e4nkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, n\u00e4mlich:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>\u201eAuf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Diese \u00c4nderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit f\u00fcr Deutschland, hat Wutst\u00fcrme der Asylrechts\u00adbef\u00fcrworter ausgel\u00f6st. Sie wurde aber vom Bundes\u00adverfassungs\u00adgericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen F\u00e4llen aufzuheben, in der Grundsatz\u00adentscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>\u201eDas vom verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgeber gew\u00e4hlte Konzept der sicheren Drittstaaten beschr\u00e4nkt den pers\u00f6nlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gew\u00e4hrleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung kn\u00fcpft an den Reiseweg des Ausl\u00e4nders Folgerungen f\u00fcr dessen Schutzbed\u00fcrftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gew\u00e4hrleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung h\u00e4tte finden k\u00f6nnen. Der Ausschlu\u00df vom Asylgrundrecht ist nicht davon abh\u00e4ngig, ob der Ausl\u00e4nder in den Drittstaat zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entf\u00e4llt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gew\u00e4hrleistete vorl\u00e4ufige Bleiberecht. Hieran kn\u00fcpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, da\u00df in den F\u00e4llen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen unabh\u00e4ngig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden k\u00f6nnen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Der verfassungs\u00e4ndernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundes\u00adverfassungs\u00adgerichts in der fr\u00fchen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wieder gut gemacht und das subjektive Recht auf Asyl f\u00fcr die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders \u00fcbrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff \u00fcber die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat au\u00dfer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundes\u00adverfassungs\u00adgericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>\u201eDa nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu \u00a7 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausl\u00e4nder von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gef\u00f6rdert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat<\/strong><\/p>\n<p>Weiter erkl\u00e4rt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>\u201eDer Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung \u00fcber die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten k\u00f6nnen durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, da\u00df in ihnen die Anwendung der Genfer Fl\u00fcchtlings\u00adkonvention und der Europ\u00e4ischen Menschenrechts\u00adkonvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, da\u00df der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Fl\u00fcchtling erreicht hat, den nach der Genfer Fl\u00fcchtlings\u00adkonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeintr\u00e4chtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gew\u00e4hrt; damit entf\u00e4llt das Bed\u00fcrfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Fl\u00fcchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, da\u00df dies im Einzelfall \u00fcberpr\u00fcft werden kann. Folgerichtig r\u00e4umt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Beh\u00f6rden kraft Verfassungsrechts die M\u00f6glichkeit ein, den Fl\u00fcchtling in den Drittstaat zur\u00fcckzuschicken, ohne da\u00df die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutz\u00adverfahren verhindern d\u00fcrfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, da\u00df eine Pr\u00fcfung der Sicherheit eines Ausl\u00e4nders im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gem\u00e4\u00df Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausr\u00e4umen. Art. 16a Abs. 2 GG enth\u00e4lt keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage daf\u00fcr bieten, den schutzbegehrenden Ausl\u00e4nder im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Frage ist auch im Gesetzgebungs\u00adverfahren mehrfach er\u00f6rtert worden.\u201c<\/em><\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG f\u00fcr Asylbewerber aus einem Drittstaat, f\u00fcr den ein Bundesgesetz bestimmt hat, \u201eda\u00df dort weder politische Verh\u00e4ltnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet\u201c (Satz 1). <em>\u201eEs wird vermutet, da\u00df ein Ausl\u00e4nder aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vortr\u00e4gt, die die Annahme begr\u00fcnden, da\u00df er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.\u201c<\/em> (Satz 2). Die <em>\u201enormative Vergewisserung\u201c<\/em>, wie es das Bundes\u00adverfassungs\u00adgericht in dem angef\u00fchrten Urteil Rn. 190 u.\u00f6. nennt, ist relativiert. Sie l\u00e4\u00dft dem Bewerber die M\u00f6glichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten L\u00e4nder des fr\u00fcheren Jugoslawien.<\/p>\n<p>Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, mu\u00df an der Grenze zur\u00fcckgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zur\u00fcckgeschoben werden. \u00a7 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zur\u00fcckschiebung<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>&nbsp;(2) Dem Ausl\u00e4nder ist die Einreise zu verweigern, wenn<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>1. er aus einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) einreist,<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>2. Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahme\u00adverfahren eingeleitet wird, oder<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>3. er eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht l\u00e4nger als drei Jahre zur\u00fcckliegt.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em> (3) Der Ausl\u00e4nder ist zur\u00fcckzuschieben, wenn er von der Grenzbeh\u00f6rde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.<\/em><br \/><em> (4) Von der Einreiseverweigerung oder Zur\u00fcckschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) abzusehen, soweit<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist oder<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>2. das Bundesministerium des Innern es aus v\u00f6lkerrechtlichen oder humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em> (5) Die Grenzbeh\u00f6rde hat den Ausl\u00e4nder erkennungsdienstlich zu behandeln.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>Schengen-Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\" align=\"center\">Das Schengen-Abkommen, das in verh\u00e4ngnisvoller Weise die Pa\u00dfkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, \u00e4ndert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes \u00fcberall und unkontrolliert \u00fcberschreiten will, mu\u00df in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) f\u00fcr den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder f\u00fcr die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder h\u00e4tten, w\u00e4re ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-\u00dcbereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchf\u00fchrungs\u00ad\u00fcbereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach \u00c4nderung durch VO (EU) Nr. 265\/2010; SD\u00dc) regelt lediglich die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, \u00e4ndert aber nichts an den nationalen Bestimmungen f\u00fcr die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; padding-left: 30px;\" align=\"center\"><em>(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausl\u00e4nder in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.<\/em><br \/><em> (2) Diese Verpflichtung f\u00fchrt nicht dazu, dass in allen F\u00e4llen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gew\u00e4hrt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.<\/em><br \/> <em>Jede Vertragspartei beh\u00e4lt sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Ma\u00dfgabe ihres nationalen Rechts und unter Ber\u00fccksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zur\u00fcck- oder auszuweisen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\" align=\"center\">Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschr\u00e4nkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern, und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zur\u00fcckzuschieben.<br \/> Im \u00dcbrigen stellt Art. 2 das SD\u00dc im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten \u00fcber bzw. f\u00fcr die Sicherheit und Ordnung in ihren L\u00e4ndern klar:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; padding-left: 30px;\" align=\"center\"><em>(1) Die Binnengrenzen d\u00fcrfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen \u00fcberschritten werden.<\/em><br \/><em> (2) Wenn die \u00f6ffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschlie\u00dfen, dass f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umst\u00e4nden entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgef\u00fchrt werden. Verlangen die \u00f6ffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Ma\u00dfnahmen und unterrichtet dar\u00fcber m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig die anderen Vertragsparteien.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\" align=\"center\">Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gek\u00fcndigt werden.<strong>&nbsp;<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>Subsidi\u00e4rer Schutz f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge aus Krieg und B\u00fcrgerkrieg<\/strong><\/p>\n<p>Krieg und B\u00fcrgerkrieg sind genauso wenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgr\u00fcnde, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der \u201esubsidi\u00e4re internationale Schutz\u201c, den die Dublin III- Verordnung der Europ\u00e4ischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26.&nbsp;Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines von einem Drittstaats\u00adangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust\u00e4ndig ist), geht dar\u00fcber hinaus. \u00a7 4 des Asylverfahrens\u00adgesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gem\u00e4\u00df Art. 15 ff. der Richtlinie 2011\/95\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>(1) Ein Ausl\u00e4nder ist subsidi\u00e4r Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>1. die Verh\u00e4ngung oder Vollstreckung der Todesstrafe,<\/em><br \/><em> 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder<\/em><br \/><em> 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willk\u00fcrlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>(2) Ein Ausl\u00e4nder ist von der Zuerkennung subsidi\u00e4ren Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gr\u00fcnde die Annahme rechtfertigen, dass er<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bez\u00fcglich dieser Verbrechen festzulegen,<\/em><br \/><em> 2. eine schwere Straftat begangen hat,<\/em><br \/><em> 3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grunds\u00e4tzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Pr\u00e4ambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder<\/em><br \/><em> 4. eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit oder f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>Diese Ausschlussgr\u00fcnde gelten auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>(3) Die \u00a7\u00a7 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begr\u00fcndeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tats\u00e4chliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Fl\u00fcchtlings\u00adeigenschaft tritt der subsidi\u00e4re Schutz.<\/em><\/p>\n<p>Es mu\u00df eine <em>\u201eindividuelle Bedrohung\u201c<\/em> im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Fl\u00fcchtling bereits in einem Fl\u00fcchtlingslager Schutz gefunden hatte oder sich nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Fl\u00fcchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen B\u00fcrgerkrieg erf\u00fcllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von gro\u00dfen Gruppen von Fl\u00fcchtlingen auf die zitierte Vorschrift gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>Schutzzust\u00e4ndigkeit in der Europ\u00e4ischen Union nach der Dublin III-Verordnung<\/strong><\/p>\n<p>Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt <em>\u201ev\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge vor allem von Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union\u201c<\/em>, <em>die \u201eZust\u00e4ndigkeitsregelungen f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Asylbegehren einschlie\u00dflich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen\u201c<\/em>. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die \u201eDublin III-Verordnung\u201c vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26.&nbsp;Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines von einem Drittstaats\u00adangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust\u00e4ndig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der L\u00e4nder und V\u00f6lker zu verteilen.<\/p>\n<p>Art. 3 der Verordnung lautet:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>\u201eDie Mitgliedstaaten pr\u00fcfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats\u00adangeh\u00f6riger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschlie\u00dflich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gepr\u00fcft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zust\u00e4ndiger Staat bestimmt wird\u201c.<\/em><\/p>\n<p>Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zust\u00e4ndigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderj\u00e4hrigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbed\u00fcrftigkeit der Fl\u00fcchtlinge. Grunds\u00e4tzlich ist aber der Staat zust\u00e4ndig, in dem der \u201eAntrag auf internationalen Schutz\u201c gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Einwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, n\u00e4mlich dem, da\u00df der Antrag <em>\u201ean der Grenze\u201c<\/em> gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es f\u00fcr die meisten Fl\u00fcchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der blo\u00df v\u00f6lkervertraglichen Regelung der Genfer Fl\u00fcchtlings\u00adkonvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Fl\u00fcchtlingsstatus gibt, vor, weil v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begr\u00fcnden, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im V\u00f6lkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Vertr\u00e4ge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die ma\u00dfgebliche Regelung f\u00fcr Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.<\/p>\n<p>Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidi\u00e4ren Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zust\u00e4ndigkeits\u00adrechtlich in Absatz 1:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>\u201eWird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gem\u00e4\u00df den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschlie\u00dflich der Daten nach der <\/em><br \/><em> Verordnung (EU) Nr. 603\/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal \u00fcberschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Antrags auf internationalen Schutz zust\u00e4ndig. Die Zust\u00e4ndigkeit endet zw\u00f6lf Monate nach dem Tag des illegalen Grenz\u00fcbertritts\u201c.<\/em><\/p>\n<p>Folglich ist f\u00fcr die Fl\u00fcchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn f\u00fcr die Bearbeitung der Antr\u00e4ge auch internationalen Schutz zust\u00e4ndig. H\u00e4tten die Fl\u00fcchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, w\u00e4ren diese f\u00fcr dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zust\u00e4ndig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begr\u00fcndeten Ausnahmen eingreifen.<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Union trifft weitere Regelungen f\u00fcr den internationalen Schutz, wie die \u201eAufnahme-Richtlinie\u201c 2013\/33\/EU vom 26.&nbsp;Juni 2013 zur Festlegung von Normen f\u00fcr die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die \u201eVerfahren-Richtlinie\u201c 2013\/32\/EU zu gemeinsamen Verfahren f\u00fcr die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte \u201eAnerkennungsrichtlinie\u201c 2011\/95\/EU vom 13. Dezember 2011 \u00fcber Normen f\u00fcr die Anerkennung von Drittstaats\u00adangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, f\u00fcr einen einheitlichen Status f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge oder f\u00fcr Personen mit Anrecht auf subsidi\u00e4ren Schutz und f\u00fcr den Inhalt des zu gew\u00e4hrenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidi\u00e4ren Fl\u00fcchtlingsschutz<\/strong><\/p>\n<p>Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrens\u00adgesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder B\u00fcrgerkriegs\u00adfl\u00fcchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidi\u00e4ren internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder dem sicheren Drittstaat h\u00e4tten stellen k\u00f6nnen, in den sie zun\u00e4chst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbed\u00fcrfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands ge\u00e4ndert wurde, gab es den subsidi\u00e4ren internationalen Schutz nicht. Sonst w\u00e4re er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten F\u00e4llen von Kriegen und B\u00fcrgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungs\u00adnovelle kein Asylrecht begr\u00fcndet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidi\u00e4ren Schutzantr\u00e4gen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souver\u00e4nit\u00e4ts\u00adrechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchf\u00fchrungs\u00ad\u00fcbereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur <em>\u201eZust\u00e4ndigkeits\u00adregelungen f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Asylbegehren einschlie\u00dflich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen\u201c<\/em> betrifft. Die Einschr\u00e4nkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbed\u00fcrfnis besteht. Das ist f\u00fcr das Bed\u00fcrfnis nach subsidi\u00e4rem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder B\u00fcrgerkriegs\u00adfl\u00fcchtling in die Europ\u00e4ische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und d\u00fcrfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.<\/p>\n<p>Auch die Einreise der Fl\u00fcchtlinge etwa aus Syrien, die \u00fcber sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>\u00d6ffnung Deutschlands f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge gegen das Recht<\/strong><\/p>\n<p>Man l\u00e4\u00dft dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort \u201eAsyl\u201c oder \u201eFl\u00fcchtling aus Syrien\u201c sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert, und die Grenzbeamten sind \u00fcberfordert. Das Deutschland der europ\u00e4ischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalit\u00e4t. Der Aufenthalt der Fl\u00fcchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne subsidi\u00e4res Schutzrecht ist illegal. Man mu\u00df die F\u00e4lle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage f\u00fcr die jeweilige Abschiebeverf\u00fcgung zu pr\u00fcfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und f\u00fchrt doch in den allermeisten F\u00e4llen zur Abweisung der Asylantr\u00e4ge und zu Abschiebe\u00adanordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Fl\u00fcchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerber\u00adleistungsgesetz gem\u00e4\u00df dem menschenw\u00fcrde\u00adgerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschr\u00e4nkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundes\u00adverfassungs\u00adgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten F\u00e4llen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zur\u00fcckkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verf\u00fcgt und wenn sie verf\u00fcgt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die \u201eFl\u00fcchtlinge\u201c aus mancherlei Gr\u00fcnden, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der hei\u00dfesten L\u00e4nder des Globus, durch Duldungsanordnung der L\u00e4nder, so im Freistaat Th\u00fcringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich br\u00fcchiger Grundlage nach \u00a7 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidi\u00e4r Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen gehei\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>Faktische Einwanderung \u2013 Abschiebeverbote und Duldung<\/strong><\/p>\n<p>Die massenhafte Grenz\u00fcberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere k\u00f6nnen die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach \u00a7 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten erg\u00e4nzenden Schutz auf Grund der Genfer Fl\u00fcchtlings\u00adkonvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erf\u00fcllen, aber dennoch als schutzbed\u00fcrftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschr\u00e4nkten sozialen Rechten.<\/p>\n<p>Nur die Antr\u00e4ge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in \u00a7 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelm\u00e4\u00dfiger Abschiebeverf\u00fcgungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden mu\u00df, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere f\u00fcr sie sichere L\u00e4nder verbracht. Sie werden geduldet. \u00a7 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage f\u00fcr die Duldung. Er lautet:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>\u201eDie oberste Landesbeh\u00f6rde kann aus v\u00f6lkerrechtlichen oder humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausl\u00e4ndern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausl\u00e4ndergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten f\u00fcr l\u00e4ngstens sechs Monate ausgesetzt wird. F\u00fcr einen Zeitraum von l\u00e4nger als sechs Monaten gilt \u00a7 23 Abs. 1.\u201c<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>\u201eHumanit\u00e4re Gr\u00fcnde\u201c und Rechtsstaatlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Der Begriff der \u201ehumanit\u00e4ren Gr\u00fcnde\u201c in \u00a7 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverf\u00fcgung n\u00e4mlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanit\u00e4ren Gr\u00fcnde ist ohne Willk\u00fcr nicht subsumtionsf\u00e4hig. Er k\u00f6nnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der L\u00e4nder n\u00e4her materialisiert werden. Das hei\u00dft nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausl\u00e4ndern \u00fcberhaupt erlaubt werden darf.<\/p>\n<p>Humanit\u00e4r ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanit\u00e4t) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenw\u00fcrde, n\u00e4her entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bem\u00fcht, also human. Was die Humanit\u00e4t gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften geh\u00f6ren nicht in eine freiheitliche und demgem\u00e4\u00df demokratische Rechtsordnung. F\u00fcr eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenw\u00fcrde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, n\u00e4mlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.<\/p>\n<p>Zum letzteren geh\u00f6rt die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Aus\u00fcbung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, au\u00dfer der Gesetzgebung und Rechtsprechung, der rechtm\u00e4\u00dfige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtm\u00e4\u00dfig k\u00f6nnen aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze erm\u00f6glichen der Verwaltung Willk\u00fcr, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabh\u00e4ngig und l\u00f6sen die Verwaltung von der demokratischen Legalit\u00e4t, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Au\u00dferdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.<\/p>\n<p>Ein Tatbestandsmerkmal wie das der \u201ehumanit\u00e4ren Gr\u00fcnde\u201c delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das l\u00e4\u00dft der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Erm\u00e4chtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, w\u00e4re diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausma\u00df schwerlich zu bestimmen w\u00e4ren. \u00a7 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungs\u00aderm\u00e4chtigung. Die Vorschrift erm\u00e4chtigt vielmehr die Verwaltung, n\u00e4herhin die oberste Landesbeh\u00f6rde, zur Anordnung, den gesetzesgem\u00e4\u00dfen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenw\u00fcrde gem\u00e4\u00df. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanit\u00e4t mi\u00dfachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausl\u00e4ndern gilt ausgesprochen als Teil des humanit\u00e4ren Rechts unter den V\u00f6lkern. Das Bundes\u00adverfassungs\u00adgericht hat klargestellt, da\u00df das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschenw\u00fcrde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung f\u00e4hig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schlie\u00dflich droht den Fl\u00fcchtlingen, die aus einem Land der Europ\u00e4ischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).<\/p>\n<p>Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelm\u00e4\u00dfig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaats\u00adwidrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylantr\u00e4ge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren \u00fcber die Abschiebeverf\u00fcgungen noch erheblich verl\u00e4ngert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.<\/p>\n<p>Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen F\u00e4llen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeits\u00adprinzip nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>Verfassungswidrigkeit der \u201ehumanit\u00e4ren\u201c Duldung <\/strong><\/p>\n<p>Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enth\u00e4lt, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungs\u00adausschuss hat die Vorschrift des \u00a7 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedr\u00e4ngt. Das Gesetz f\u00f6rdert Bleibem\u00f6glichkeiten von Ausl\u00e4ndern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere \u00a7 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den \u201ehumanit\u00e4ren Gr\u00fcnden\u201c ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausl\u00e4ndergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt erm\u00f6glicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausl\u00e4ndern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.<\/p>\n<p>\u00a7 60 a Abs. 1 AufenthaltsG erm\u00e4chtigt aber nicht zum Erla\u00df von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund au\u00dfer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erla\u00df von Rechtsverordnungen erm\u00e4chtigen, nicht aber Landesminister.<\/p>\n<p>Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundesstaates unvereinbar, wenn ein Land erm\u00e4chtigt wird, die Ausf\u00fchrung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausf\u00fchrung eines Gesetzes n\u00e4her regeln. Wenn sie die Ausf\u00fchrung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesver\u00e4ndernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausf\u00fchrung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen gen\u00fcgt. Davon kann auch der Bund die L\u00e4nder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausl\u00e4nder, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach \u00a7 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach \u00a7 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausl\u00e4nders, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbeh\u00f6rde auf Grund der \u00a7 60 a Abs. 1 S. 2 und \u00a7 23 AufenthaltsG sogar Aufenthalts\u00aderlaubnisse f\u00fcr unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungs\u00aderkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 68 AufenthaltsG zur \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abh\u00e4ngig machen. Das erm\u00f6glicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die L\u00e4nder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelf\u00e4lle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland<\/strong><\/p>\n<p>Die (durchaus br\u00fcchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein \u201eEinwanderungsland\u201c sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskr\u00e4fte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bev\u00f6lkerung in Zukunft, w\u00e4hrend zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos k\u00f6nnen die Deutschen ihre Aufgaben alleine bew\u00e4ltigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskr\u00e4ften am Industriestandort Deutschland.<\/p>\n<p>Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erkl\u00e4rt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungs\u00adbestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das <em>\u201eDeutsche Volk\u201c<\/em> oder das \u201e<em>deutsche Volk\u201c<\/em> (Pr\u00e4ambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erkl\u00e4rt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungs\u00e4ndernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, n\u00e4mlich <em>\u201eDeutschland\u201c<\/em>, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. \u00dcber dessen Bev\u00f6lkerung haben ausschlie\u00dflich die Deutschen zu entscheiden. Gro\u00dfe \u00c4nderungen des Volkes bed\u00fcrfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gem\u00e4\u00df Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden m\u00fcsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.<\/p>\n<p>Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff \u201ehumanit\u00e4re Gr\u00fcnde\u201c verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>Moralismus \u00fcberwuchert Recht<\/strong><\/p>\n<p>Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Einwanderer verstehen, die nicht nur vor\u00fcbergehenden Schutz vor Gefahren f\u00fcr ihr menschenw\u00fcrdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralit\u00e4t als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. \u201ePolitik ist aus\u00fcbende Rechtslehre\u201c, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgem\u00e4\u00df die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralit\u00e4t gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze m\u00fcssen geachtet werden, solange sie nicht ge\u00e4ndert sind. Moralit\u00e4t ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle B\u00fcrger dessen beflei\u00dfigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenw\u00e4rtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanit\u00e4t und f\u00fchrt in den B\u00fcrgerkrieg.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong>Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\" align=\"center\">Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, da\u00df die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verf\u00fcgung stehen, unterbunden wird. Notfalls m\u00fcssen Z\u00e4une errichtet werden. Die Lage in den grenznahen L\u00e4ndern erf\u00fcllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, da\u00df ein Land \u201ezur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung Kr\u00e4fte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterst\u00fctzung seiner Polizei anfordert\u201c. Die Souver\u00e4nit\u00e4t des Volkes verbietet es, die Verantwortung f\u00fcr die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachl\u00e4ssigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszu\u00fcben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Ma\u00dfgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umst\u00e4nden geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanit\u00e4ren Maximen gen\u00fcgt. Die B\u00fcrger m\u00fcssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens k\u00fcmmern. \u201eGegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht m\u00f6glich ist\u201c, verfa\u00dft Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand mu\u00df dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig\u00adkeitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundes\u00adverfassungs\u00adgericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeits\u00adniederlegungen geh\u00f6ren zu den friedlichen Widerstandsmitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\" align=\"center\">Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Fl\u00fcchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren \u201eNotlage\u201c zu helfen. \u201eSouver\u00e4n ist, wer \u00fcber den Ausnahmezustand entscheidet\u201c, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souver\u00e4n Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souver\u00e4n sind allein die B\u00fcrger, deren Souver\u00e4nit\u00e4t verwirklicht sich ausschlie\u00dflich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik.<\/p>\n<\/p>\n<p>Berlin, den 5. September 2015 &#8211; Karl Albrecht Schachtschneider<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.rettung-fuer-deutschland.de\/download-liste-presseartikel-fluechtlingskrise-rfd-autor-uwe-melzer.pdf\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.rettung-fuer-deutschland.de\/foto-wp-fleuchtlingskrise-zivilisationt-droht-untergang-245x120.jpg\" width=\"245\" height=\"120\" class=\"alignright\" \/><\/a><strong>Liste von Presseartikel zum Thema Fl\u00fcchtlingskrise<\/strong> mit allen Internetlinks von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europ\u00e4ischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Fl\u00fcchtlingskrise, oder schaffen wir das? <strong><a href=\"https:\/\/www.rettung-fuer-deutschland.de\/download-liste-presseartikel-fluechtlingskrise-rfd-autor-uwe-melzer.pdf\"><font color=\"#000080\">*** PDF-Download ***<\/font><\/a><\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ichthys-consulting.de\/download-liste-presseartikel-islam-autor-uwe-melzer-wissen-agentur.pdf\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.ichthys-consulting.de\/foto-wp-islam-gefahr-fuer-deutschland-und-die-welt-245x120.jpg\" width=\"245\" height=\"120\" class=\"alignright\" \/><\/a><strong>Eine Auflistung aller Presseartikel \u00fcber den Islam<\/strong> mit allen Internetlinks erhalten Sie auch als kostenloses <strong><a href=\"https:\/\/www.wissen-agentur.de\/download-liste-presseartikel-islam-autor-uwe-melzer-wissen-agentur.pdf\"><font color=\"#000080\">PDF-Dokument.<\/font><\/a><\/strong><\/p>\n<p><strong>Mehr \u00fcber den Autor lesen Sie im Buch\/eBook mit dem Titel: <a href=\"https:\/\/www.50-erfolgsgrundlagen.de\/\"><font color=\"#000080\">&#8222;50 biblische Erfolgsgrundlagen im Gesch\u00e4ftsleben&#8220;<\/font><\/a>, erschienen im <a href=\"https:\/\/www.epubli.de\/shop\/autor\/Uwe-Melzer\/2518\"><font color=\"#000080\">epubli-Verlag unter Buch-ISBN: 978-3-8442-2969-1 und eBook\/ePUB-ISBN: 978-3-8442-0365-3.<\/font><\/a><\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.rettung-fuer-deutschland.de\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.rettung-fuer-deutschland.de\/Grafik-WP-Deutschlandflagge-am-Mast-RfD-Logo-B280-H140.jpg\" alt=\"\" width=\"280\" height=\"140\" class=\"alignleft\" \/><\/a><strong><a title=\"Rettung &#038; Vision f\u00fcr Deutschland\" href=\"https:\/\/www.rettung-fuer-deutschland.de\"><font color=\"#000080\">Rettung &#038; Vision f\u00fcr Deutschland<\/font><\/a><\/strong><br \/>E-Mail: <a href=\"mailto:rfd@rettung-fuer-deutschland.de\"><font color=\"#000080\">rfd@rettung-fuer-deutschland.de<\/font><\/a><br \/>Internet: <a href=\"https:\/\/www.rettung-fuer-deutschland.de\/\"><font color=\"#000080\">www.rettung-fuer-deutschland.de<\/font><\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/twitter.com\/share\" class=\"twitter-share-button\" data-url=\"https:\/\/rettung-fuer-deutschland.de\/blog\/?p=1894\" data-text=\"#Deutsches #Asylrecht: Verfassungswidrige #Einwanderung von #Fl\u00fcchtlingen nach #Deutschland!\" data-lang=\"de\">Twittern<\/a><script>!function(d,s,id){var js,fjs=d.getElementsByTagName(s)[0];if(!d.getElementById(id)){js=d.createElement(s);js.id=id;js.src=\"\/\/platform.twitter.com\/widgets.js\";fjs.parentNode.insertBefore(js,fjs);}}(document,\"script\",\"twitter-wjs\");<\/script> <script type=\"text\/javascript\" src=\"https:\/\/apis.google.com\/js\/plusone.js\"> {lang: 'de'} <\/script><g:plusone><\/g:plusone><\/p>\n<div id=\"fb-root\"><\/div>\n<p><script src=\"https:\/\/connect.facebook.net\/de_DE\/all.js#appId=140189509392698&amp;xfbml=1\"><\/script><fb:like href=\"https:\/\/rettung-fuer-deutschland.de\/blog\/?p=1894\" send=\"true\" width=\"450\" show_faces=\"true\" font=\"arial\"><\/fb:like><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Deutsches Asylrecht: Verfassungswidrige Einwanderung von Fl\u00fcchtlingen nach Deutschland! Video mit der Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel \u00fcber die Einwanderungspolitik: Im Prinzip freie Einreise f\u00fcr alle Muslime \/ Islamisten nach Deutschland! Ein \u00dcberblick \u00fcber die Rechtslage.<br \/>\nSubjektives Recht der Fl\u00fcchtlinge auf Asylrecht?<br \/>\n\u201ePolitisch Verfolgte genie\u00dfen Asylrecht\u201c, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetz\u00e4nderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugef\u00fcgt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschr\u00e4nkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte formuliert; \u201eJeder hat das Recht, in anderen L\u00e4ndern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genie\u00dfen\u201c. Auch das Genfer Abkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge von 1951\/1967 gibt den Fl\u00fcchtlingen einen \u00e4hnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.<br \/>\nDie Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, \u00e4hnlich dem fr\u00fcheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegen\u00fcber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangeh\u00f6rigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gew\u00e4hren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.<br \/>\nEin subjektives, also einklagbares Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer fr\u00fchen und stetigen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem V\u00f6lkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechtserkl\u00e4rung, vor allem aber das Wort \u201egenie\u00dft\u201c, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gew\u00e4hrt wird, dann kann er es als eine Art des vor\u00fcbergehenden Aufenthaltsrechts genie\u00dfen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langj\u00e4hrigen Asylverfahren gef\u00fchrt, welche au\u00dferordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.<br \/>\nPolitische Verfolgung als Asylrechtsgrund<br \/>\nSeit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten<br \/>\nNormative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat<br \/>\nPflicht zur Einreiseverweigerung oder Zur\u00fcckschiebung<br \/>\nSchengen-Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen<br \/>\nSubsidi\u00e4rer Schutz f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge aus Krieg und B\u00fcrgerkrieg<br \/>\nSchutzzust\u00e4ndigkeit in der Europ\u00e4ischen Union nach der Dublin III-Verordnung<br \/>\nAnaloge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidi\u00e4ren Fl\u00fcchtlingsschutz<br \/>\n\u00d6ffnung Deutschlands f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge gegen das Recht<br \/>\nFaktische Einwanderung \u2013 Abschiebeverbote und Duldung<br \/>\n\u201eHumanit\u00e4re Gr\u00fcnde\u201c und Rechtsstaatlichkeit<br \/>\nVerfassungswidrigkeit der \u201ehumanit\u00e4ren\u201c Duldung<br \/>\nDeutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland<br \/>\nMoralismus \u00fcberwuchert Recht<br \/>\nSicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates<br \/>\nListe von Presseartikel zum Thema Fl\u00fcchtlingskrise &#038; Eine Auflistung aller Presseartikel \u00fcber den Islam. \u2026 vollst\u00e4ndigen Presseartikel lesen bei WordPress: https:\/\/rettung-fuer-deutschland.de\/blog\/?p=1894<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,19,4,1718,3,246,49],"tags":[2340,2529,1284,1942,2528,595,1754,1499,1937,2530,2524,2359,2532,1639,926,1643,2122,2526,1176,791,1558,838,1174,599,1557,111,2525,2531,548,2523,1030,2527],"class_list":["post-1894","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein","category-deutschland","category-gesellschaft","category-islam","category-politik","category-religion","category-welt","tag-abkommen","tag-abschiebeverbote","tag-angela","tag-asylrecht","tag-aufenthaltsrecht","tag-bundeskanzlerin","tag-buergerkrieg","tag-deutsches","tag-deutschland","tag-duldung","tag-einreise","tag-einwanderung","tag-einwanderungsland","tag-einwanderungspolitik","tag-europaischen","tag-fluechtlingen","tag-fluechtlingskrise","tag-genfer","tag-grundrecht","tag-islam","tag-islamisten","tag-krieg","tag-menschenrechte","tag-merkel","tag-muslime","tag-presseartikel","tag-rechtslage","tag-rechtsstaatlichkeit","tag-union","tag-verfassungswidrige","tag-video","tag-voelkerrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/rettung-fuer-deutschland.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1894","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/rettung-fuer-deutschland.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/rettung-fuer-deutschland.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/rettung-fuer-deutschland.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/rettung-fuer-deutschland.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1894"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/rettung-fuer-deutschland.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1894\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/rettung-fuer-deutschland.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1894"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/rettung-fuer-deutschland.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1894"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/rettung-fuer-deutschland.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1894"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}