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Deshalb kann der Islam niemals zu Deutschland gehören: Islam & Demokratie & Grundgesetz sind nicht vereinbar!

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Hadmut Danisch und vielen Deutschen geht diese Propaganda mit ihrer political correctness enorm auf den Wecker. Zeit für ein paar kritische Anmerkungen. (Autor: Hadmut Danisch

Warum der Islam meines Erachtens nicht zu Deutschland gehört. Einige Punkte habe ich in früheren Blogartikeln schon angesprochen, aber ich will sie zusammenstellen.

Unsinnige Frage

Die Frage „Gehört der Islam zu Deutschland” ist schon per se dumm gestellt, weil das Wort Gehören verschiedene Bedeutungen haben kann und das auf unterschiedliche Weise ausgelegt werden kann.

  • Man kann es verstehen wie „dieses Teil gehört zu meinem Fahrrad”, nämlich als Feststellung eines Ist-Zustandes, dass etwas ein Bestandteil eines größeren Systems ist.
  • Man kann es verstehen wie „Du gehörst ins Bett”, nämlich als Empfehlung, wie und wo etwas sein sollte, also einen Zustand beschreibt, den man herstellen will.
  • Man kann es verstehen wie „Er gehört zu mir wie mein Name an der Tür” von Marianne Rosenberg, nämlich als identitätsbildend und charakteristisch.
  • Man kann es verstehen als „Halt die Klappe, Du darfst es nicht in Frage stellen!”, wir haben das für Dich entschieden und Basta!

Und wenn ich darüber nachdenke, fallen mir sicherlich noch weitere Bedeutungen ein. Schon daher ist die Diskussion nutzlos, weil man erst mal klarstellen sollte, was gemeint ist. Je nach Bedeutung wären dann entsprechende Begründungen und Erläuterungen fällig. Bevor man sich auf eine Diskussion einlässt, sollte man erst mal fragen „Wie meinst Du das?” und „Wie kommst Du darauf?”.

Historisch falsch

Der Islam war nie konstituierender oder gesellschaftlicher Teil von Deutschland. Generell ist die Rolle von Religion bei uns vergleichsweise niedrig, am ehesten könnte noch Martin Luther in Anspruch nehmen, hier etwas an der Bildung der Nation mitgewirkt zu haben. Juden spielen eine große Rolle in der Geschichte Deutschlands, da wird man kaum leugnen können, dass das Deutschland von heute ohne sie so nicht existieren würde und das Thema nicht zu entfernen wäre.

Der Islam war hier nie irgendein aufbauender oder prägender Gegenstand. Mein Geschichtsunterricht ist lange her, aber ich könnte mich nicht erinnern, dass es hier irgendeinen nennenswerten islamischen Einfluss oder Beitrag gegeben hätte. Das einzige, was mir dazu einfällt, ist, dass ich mich als Kind über das Wort „Muselman” gewundert habe und gerne die Hörspielkassetten mit den Märchen über Sindbad den Seefahrer und Ali Baba gehört habe.

Man mache ein einfaches Gedankenexperiment: Was wäre, wenn es den Islam nie gegeben hätte? Bei den Briten würde ich noch sagen, dass Richard Löwenherz nicht auf Kreuzzug gegangen wäre und wir nie von Robin Hood gehört hätten. Bei uns gab es zwar auch Kreuzzüge, aber Auswirkungen sind mir da nicht bekannt. Ich glaube nicht, dass hier irgendetwas wesentlich oder überhaupt anders wäre, wenn es den Islam nie gegeben hätte.

Richtig ist zwar, dass wir in den 60er und 70er Jahren eine große Einwanderungswelle von türkischen Gastarbeitern hatten, mit denen dann auch Moscheen hierher kamen. Aber das beruhte ja nicht auf dem Islam und dem Ansinnen, den hierher zu bringen (oder doch?). Da ging es darum, zu arbeiten und Geld zu verdienen. Nur weil jemand irgendetwas mitbringt, wird das noch lange nicht zum Teil. Wie könnte man da behaupten, dass der Islam ein Teil von Deutschland sei? Was würde hier ohne Islam fehlen?

Systemfremde Neuerung

Wenn es so gemeint ist, dass der Islam nach Deutschland gebracht werden sollte, weil das dann richtig wäre, dann müsste man das begründen und erklären, warum und wofür man das braucht. Hat aber niemand gesagt.

Diesseits und Jenseits

Ein zentraler Aspekt mancher Religionen, der beim Islam aber weit stärker und bis in die Absurdität ausgeprägt ist, ist die Vorstellung, dass dieses Leben hier im Diesseits nur kurz und endlich und nur eine Art Aufnahmeprüfung ist, und das, worauf es ankommt, nur das Paradies ist, in das man nach dem Tod wechselt, und für das man eine möglichst gute Einstufung erreichen möchte, womit alles, was nicht dieser Einstufung dient, als irrelevant, unbeachtlich, gotteslästerlich angesehen wird.

Deutschland ist ein Land, das in seinem Aufbau und in seiner Mentalität sehr stark darauf beruht, uns das Diesseits, das Leben hier, aufzubauen. Dazu gehört nicht nur unser Ingenieurwesen, sondern eben auch unsere Regeln des Zusammenlebens. Nur mit unseren Regeln, die wir über Jahrhunderte entwickelt und erarbeitet haben, ist es möglich, eine Gesellschaft zu betreiben, die mit einer so hohen Packungsdichte, so engem Zusammenleben und so hoher Kooperation funktioniert, nur so können wir sein, was Deutschland ausmacht. Nur deshalb ist es hier so, wie es ist, und nicht etwa wie in Afghanistan.

Eine Religion, die das Leben hier im „Diesseits” und unsere Regeln deshalb systematisch verachtet und ablehnt, und das nicht nur als einen Aspekt, sondern als die zentrale Basis des Glaubens, ist nicht kompatibel. Sie kann nicht in unsere hohe Bevölkerungs- und Kooperationsdichte eingefügt werden, ohne diese zu brechen. Es funktioniert nur, wenn unsere Regeln und unsere Kooperationsmethoden höchste Priorität haben und sich alles andere unterordnet.

Demokratie- und verfassungswidrig

Der Islam geht weit über das hinaus, was Religion ist. Er regelt das gesamte Zusammenleben und Rechtssystem und ist deshalb eben nicht mehr Religion, sondern totalitäre Staatsform.

Wir haben Religionsfreiheit, aber meiner Meinung nach ist der Islam keine Religion im Sinne dieses Begriffes. Denn Religion ist – nach meiner Auffassung – das, woran jemand glaubt. Religionsfreiheit ist, seinen eigenen Glauben verfolgen zu können. Der Islam ist, das tun und lassen zu müssen, woran andere glauben. Ein zentrales Problem am Islam ist es, dass er nicht nur beinhaltet, dass man sich selbst an islamische Regeln halten müsse, sondern auch andere dazu anzuhalten oder mit Gewalt zu zwingen.

Wenn jemand der Meinung ist, dass es mit seiner Religionsauffassung vereinbar ist, eine Flasche Bier zu trinken, ein Schnitzel zu essen oder im Minirock rumzulaufen – prima. Das ist Religionsfreiheit.

Wenn aber Leute, wie man das immer wieder sieht, auf den Straßen, in den Cafes, in den Schwimmbäder rumlaufen und andere Muslime bedrohen, weil sie unislamisch herumlaufen oder sich falsch benehmen, dann ist das keine Religion mehr, sondern eine totalitäre Staatsform, die sich hier ausbreitet. Das ist weder eine Religion im Sinne der Religionsfreiheit, noch ist es duldungsfähig.

Wir haben hier ein Grundrecht, das man freie Entfaltung der Persönlichkeit nennt. Und das es eben auch umfasst, Bier zu trinken, Schweinefleisch zu essen oder im Minirock rumzulaufen, ohne dafür angepöbelt oder von irgendwem unter Druck gesetzt zu werden.

Und auch unser Grundrecht der Religionsfreiheit umfasst auch die sogenannte negative Religionsfreiheit. Man hat hier das Recht, von jeder Religion verschont zu werden, wenn man nicht will. Und wir haben hier die Demokratie als Staatsform, alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Ausnahmslos. Für Gott, Koran und selbsternannte Religionswächter ist da kein Platz.

Alle drei Grundrechte besagen, dass jeder Mensch, der hier lebt, das Recht, den Anspruch gegen den Staat hat, von Religion freigehalten zu werden. Wenn jemand Muslim war und es nicht mehr sein will oder noch nie sein wollte, dann hat er hier jedes Recht und jede Freiheit, es nicht mehr zu sein. Und wenn jemand meint, dass er Muslim ist, aber auf seine Weise, und zwar mit Bier oder Minirock, dann darf er das hier auch. Das sind Grundrechte, die der Staat zu schützen hat.

Diese Freiheiten sind mit dem Islam unvereinbar. Ein zentrales, konstituierendes Element des Islam ist, Zwang auf alle Muslime auszuüben. In vielen islamischen Ländern werden Menschen deshalb ausgepeitscht oder sogar hingerichtet, weil man sie mit einem Bier oder händchenhaltend oder gar beim Sex vor der Ehe erwischt hat. Das ist mit unseren Grundrechten unvereinbar.

Koran, Sure 16, Vers 106:
Wer Allah verleugnet, nachdem er geglaubt – den allein ausgenommen, der gezwungen wird, indes sein Herz im Glauben Frieden findet – jene aber, die ihre Brust dem Unglauben öffnen, auf ihnen ist Allahs Zorn; und ihnen wird eine strenge Strafe.

Wir sind hier das Land, in dem auch Hassan im Sommer ein kühles Bier bekommt und Aisha im Minirock herumlaufen kann, wenn sie will. Wir sind nicht das Land des Islam, der es ihnen verbietet. Der Islam und unsere Verfassung schließen sich gegenseitig aus.

Der Islam ist keine Religion, sondern eine islamische Staatsdiktatur mit dem Rechtssystem der Scharia!

Weil der Islam kein zugehörungsfähiges Subjekt ist! – Was ist „Der Islam”?

Wir mir mehrere Muslime erläutert haben (ich habe schon öfters erläutert, dass ich 8 Jahre in einem Studentenwohnheim mit hohem Muslim-Anteil gewohnt und mir auf Reisen in drei der Vereinigten Arabischen Emirate viel über den Islam angesehen und angehört und dort mit den Leuten darüber diskutiert habe), gibt es „den Islam” nicht. Das ist ein nebulöser Oberbegriff, aber selbst eigentlich nicht mit einer greifbaren Bedeutung verbunden, weil es auch keine zentrale Kirchenautorität gibt (auch wenn sich manche gerne als Kalif oder so was aufspielen würden). So etwas wie die Katholische Kirche, die die leitende Instanz ist und ein Oberhaupt stellt, gibt es nicht. Es gibt verschiedene Strömungen, Schiiten, Sunniten und noch ein paar, diverse Gelehrte und Meinungen, jede Menge Muftis und Fatwas, aber eigentlich nichts Konkretes, was mit „Islam” gemeint ist. Das ist so ein Oberbegriff, unter den ganz vieles fällt. Und ganz viele meinen, sie hätten was zu melden, etwa die türkische Religionsbehörde, es aber religiös nicht haben. Und viele, die dann meinen, ihre vermeintliche Gesetzeskompetenz mit Gewalt durchzusetzen.

Was also meint „Der Islam gehört zu Deutschland”? Was ist die semantische Aussage? Im günstigen Fall heißt es, dass der, der die Aussage trifft, nicht richtig weiß, wovon er redet.

Die Erfahrung zeigt aber, dass die links-feministische Herangehensweise immer dieselbe ist, nämlich unbestimmte Begriffe („Gleichberechtigung”) zuerst festzunageln, indem man einen Konsens auf eigentlich gar nichts erzwingt, und dann hinterher den Begriff nach Bedarf auszudefinieren.

Der Islam kann schon deshalb nicht zu Deutschland gehören, weil jede Zustimmung zu der Aussage eine nicht mehr zurückzuziehende Blankovollmacht zu jedweder Willkür bedeutet. Den Fehler haben wir schon beim Frauengedöns und der Europolitik gemacht und wir sollten endlich daraus lernen, das nicht mehr zu tun.

Man sollte nur über wirklich konkrete, greifbare und inhaltlich definierte Begriffe diskutieren: Gehören Kopftücher nach Deutschland? Gehören Moscheen nach Deutschland? Gehören Scharia-Gerichte, Koranpolizeien und Steinigungen nach Deutschland? Die Aussage ist nicht zustimmungsfähig, das ganze Ding nur wieder auf üble rhetorische Überrumplung ausgelegt.

Weil der Islam Deutschland nicht akzeptiert

Man sollte daran denken, dass ein Zusammengehören auf Gegenseitigkeit beruht. Warum sollte sich Deutschland an einen Islam anpassen, sich hingeben, sich aufgeben, wenn der Islam nicht daran denkt, sich anzupassen, weil er auf der Arroganz des Göttlichen wähnt? Müsste die Frage also nicht richtiger lauten: „Gehören Islam und Deutschland zusammen?” oder besser „Passen Islam und Deutschland zusammen?” Mit der Fragestellung, ob der Islam zu Deutschland gehört, wird nämlich unterstellt, dass es allein Aufgabe Deutschlands sei, sich Islam-kompatibel zu machen und anzupassen. (Was die Frage schon mit nein beantwortet, denn wenn wir uns da noch anpassen müssen, kann es ja nicht passen.) Solange es islamische Familien gibt, die ihren Töchtern Vorhaltungen machen, sie gar schlagen oder töten, weil sie sich „wie Deutsche” benehmen, ist für die Frage der Zusammengehörigkeit kein Raum. Solange Muslime die in Deutschland kulturell verankerte und übliche Lebensweise nicht als voll gleichwertig und ohne negative Wertung akzeptieren, stellt sich die Frage der Zusammengehörigkeit nicht. Dann ist sie nämlich schon von Seiten des Islam abschließend mit „Nein” beantwortet.

Keine Unterwerfung

Schaut man sich die Diskussion an, wie sie geführt wird, dann müsste die Frage lauten „Soll sich Deutschland dem Islam unterwerfen”. Die Antwort ist: NEIN!

Veraltet

Wir leben im 21. Jahrhundert. Der Islam lebt im 7. Jahrhundert. Viele Muslime sind der Auffassung, dass der Koran die eine, einzige und alles umfassende Weisheit ist. Einer wollte mir in Dubai erklären und beweisen, dass man die gesamte Geologie und Erderforschung gar nicht bräuchte und alles überflüssig wäre, denn der einzig göttliche Geologe sei Mohammed, und der habe zur Geologie schon alles gesagt und in den Koran geschrieben, man müsse den nur richtig zu lesen lernen. Es gibt viele Muslime, die der Meinung sind, dass nur der Koran Quelle der Weisheit sein kann und alles abdeckt. Das gehört nicht zu Deutschland.

Monopolanspruch

Wollen wir nicht ständig tolerant und weltoffen sein? Der Islam verfolgt einen Monopolanspruch. Er hält sich für die einzige zulässige Religion und wird in vielen Ländern auch zur Staatsreligion, Kennzeichen anderer Religionen als Straftat angesehen, auf die nicht selten die Todesstrafe steht. Gehörte der Islam zu Deutschland, bedeutete dies in der Konsequenz, dass sonst nichts mehr zu Deutschland gehören könnte. Der Islam ist nicht tolerant und weltoffen.

Weil der Islam uns als Gegner betrachtet

Der Rachegedanke für die Kreuzzüge ist tief verwurzelt und ein wesentliches Motiv für Terrorismus und Feindseligkeit:

Sure 2, Vers 191: Und tötet sie, wo immer ihr auf sie stoßt, und vertreibt sie von dort, von wo sie euch vertrieben; denn Verfolgung ist ärger als Totschlag. Bekämpft sie aber nicht bei der Heiligen Moschee, solange sie euch dort nicht angreifen. Doch wenn sie euch angreifen, dann kämpft wider sie; das ist die Vergeltung für die Ungläubigen.

Sure 2, Vers 212: Das weltliche Leben ist den Ungläubigen schön gemacht, und sie verhöhnen die Gläubigen. Die aber Gott fürchten, werden über ihnen stehen am Tage der Auferstehung; und Allah gibt, wem Er will, ohne zu rechnen.

Sure 2, Vers 216: Der Kampf ist euch befohlen, auch wenn er euch mißfällt; aber es ist wohl möglich, daß euch etwas mißfällt, was gut für euch ist; und es ist wohl möglich, daß euch etwas gefällt, was für euch übel ist. Allah weiß, ihr aber wisset nicht.

Sure 2, Vers 223. Eure Frauen sind euch ein Acker; so naht eurem Acker, wann und wie ihr wollt, und sendet etwas voraus für euch; und fürchtet Allah und wisset, daß ihr Ihm begegnen werdet; und bringe frohe Botschaft den Gläubigen.

Und so weiter. Wer meint, dass der Islam zu Deutschland gehört, der müsste erst einmal erklären, wie die Inhalte des Korans zu unserem Rechtssystem und unserer Kultur passen sollen. Man kann nicht von einem nebulösen „Islam” als Worthülse reden und all die Details, die den Leuten von kleinauf indoktriniert und eingehämmert werden, zu betrachten.

Der Islam geht von einem großen Abschlusskampf aus, auf den das Paradies folgt, und nicht wenige sind darauf aus, genau das als dritten Weltkrieg anzuzetteln.

Man kann diese Debatte nicht anhand einer leeren Worthülse führen und so tun, als handele Islam nur davon, dass Männer sich fünfmal am Tag verbeugen und Frauen putzige Kopftücher tragen, und am besten gar nicht wissen, wovon man redet.

Man wird jeden einzelnen Vers abklappern müssen, um sich ein Bild zu machen. Und das nicht auf Deutsch oder Englisch, denn verschiedene Muslime haben mich gewarnt, dass die Übersetzungen nur weichgespült seien. Man müsste den Koran schon auf Arabisch oder Alt-Aramäisch (oder einer sehr präzisen Übersetzung) heranziehen, um die Frage, ob der Islam zu Deutschland passt, überhaupt erörtern zu können.

Eine Diskussion über einen unklaren Begriff als leere Worthülse sollte man nicht führen und sich keinesfalls auf Blanko-Zusagen einlassen.

Weil wir Asyl gewähren

Definieren wir uns nicht immer als die Asylgesellschaft, zu der jeder kommen kann, der Schutz sucht? Die Kriege, vor denen die Leute zu uns fliehen (jedenfalls die, die wirklich vor Krieg fliehen), sind derzeit islamische Kriege. Und es dürfte bald noch mehr geben, etwa Iran gegen Saudi-Arabien. Wie aber will man jemandem Asyl gewähren, wenn man das, wovor er flieht, hier auch reinlässt? Wenn er dem, wovor er Schutz sucht, hier gleich wieder begegnet? Die Fähigkeit, Asyl zu gewähren, heißt heute, auch Asyl vor dem Islam zu gewähren. Und das kann man nicht, wenn man Teil des Islams ist.

Weil es nicht funktioniert

Ich habe 8 Jahre in einem Studentenwohnheim mit hohem Muslimanteil gewohnt und wohne jetzt seit 5 Jahren in Berlin. Es funktioniert nicht. Das Maß an Aggressionen, an Konflikten und an von Muslimen ausgehenden körperlichen Auseinandersetzungen ist mit unseren Erwartungen an ein gesellschaftliches Zusammenleben nicht vereinbar.

Weil der Islam nirgends funktioniert

Wir haben derzeit zwei Ideologien, die versuchen, die Weltmacht an sich zu reißen: Islam und Marxismus. Inzwischen kooperieren sie. Und beide funktionieren nicht.

Es gibt derzeit meines Wissens kein einziges islamisches (oder kommunistisches) Land oder solches, in dem der Islam tief verwurzelt ist, das im rechtsstaatlichen und politischen Sinne funktioniert. Im Gegenteil, die gehen alle zunehmend kaputt. Beispielsweise waren Afghanistan in den 60er Jahren oder der Iran unter dem Schah durchaus prosperierende, angenehme Länder. Es gibt Fotos, auf denen Frauen frei und in westlicher Kleidung auf der Straße herumlaufen und sich amüsieren. Erst seit der Revolution greift dieses System um sich und vernichtet alles, dessen er habhaft wird. Afrika, ein eigentlich nicht islamisches Land, wird von Mord und Bürgerkrieg überrollt – durch den Islam. Die Malediven versinken nicht im Meer, sondern in Chaos und Gewalt. Durch Islam. Indonesien kippt um. Iran peitscht seine Jugend aus, weil die Musikvideos machen.

Mir ist kein einziges Land bekannt, das durch den Islam besser wurde oder auch nur halbwegs gleich gut blieb und nach unseren Maßstäben politisch und juristisch akzeptabel wäre. Wie kann man das überhaupt wollen, dass der Islam zu Deutschland gehöre? Worauf soll das hinauslaufen? Worauf beruht die Annahme, dass es ausgerechnet bei uns erstmals gut funktioniere?

Weil mir schon zu oft ins Gesicht gespuckt wurde

Mir wurde zu oft von Muslimen ins Gesicht gespuckt. In dem Studentenwohnheim, in dem ich war, ein immer wieder gerne genommener Ausdruck der Nullschätzung und Verachtung gegenüber Nichtmuslimen. Das gehört nicht zu Deutschland. In den letzten Jahren habe ich so was nicht mehr erlebt, man belässt es nicht mehr bei symbolischen Handlungen. Jetzt wird man direkt angegriffen oder gleich das Messer gezückt.

Weil der Islam das ist, was man gemeinhin als „rechtsradikal” bezeichnet

Der Islam teilt die Menschheit in wertige Obermenschen – Muslime – und minderwertige „Ungläubige” ein.

Aus Verantwortung gegenüber Juden

Wollten wir nicht gegen Antisemitismus sein und dafür sorgen, dass Juden hier frei, ungefährdet und mit Kippa draußen rumlaufen oder zur Schule gehen können? Dann müssen wir sie hier vor arabisch-islamischem Einfluss schützen. Es kann nicht angehen, dass Juden auf der Straße angegriffen oder jüdische Kinder an den Schulen gemobbt werden.

Weil ich Religion für schlecht halte

Ich persönlich halte Religion generell für problematisch und gefährlich. Manche sind harmlos, aber diese Hyperreligiosität des Islam halte ich für hochgefährlich, und es wirkt auf mich wie ein mit Psychomethoden durchgesetztes totalitäres System.

Weil wir schon zuviel Terror haben

Wir brauchen keine weiteren Allahu-Akbar-Morde. Und auch keine von IS oder Al Quaida ausgebildeten Söldner und Attentäter.

Ich war zweimal im Bundestag in der Kuppel. Beim ersten Mal vor ungefähr 8 oder 10 Jahren, da könnte man sich noch auf die Treppe setzen und einfach reingehen. Das zweite Mal vor ein paar Tagen, da musste man sich vorher anmelden und durch die Sicherheitskontrolle, rundherum alles umzäunt. Die erste Variante gehört zu Deutschland. Die zweite nicht. Wir müssen uns auch mal gegen diese latente Bedrohung im eigenen Land wehren.

Weil kein Ansprechpartner existiert

Mal angenommen, man würde der Aussage zustimmen. Wer wäre denn dann der Ansprechpartner, an den Bedingungen, Regeln, Beschwerden vorzutragen wären? Eben. Gibt’s nicht. Man macht die Tür auf, und dann hat man verloren. Wir können ja nicht mal mehr normales Strafrecht durchsetzen. Wie sollen wir dann unsere Toleranzanforderungen umsetzen? Es ist niemand da, der sich verbindlich dazu verpflichten kann, auf Steinigungen, Zwangsheiraten und so weiter zu verzichten.

Weil wir keine Parallelgesellschaft dulden können

Wir haben jetzt schon starke Parallelgesellschaften, die unsere Polizei, Feuerwehr, Gerichte, eigentlich alles ablehnen, und die ihre eigenen Schattengerichte betreiben und unsere Polizisten und Rettungskräfte angreifen. Das kann man nicht nur nicht dulden. Auch eine Duldung würde nicht dazu führen, dass der Islam zu Deutschland gehört, weil er das ja gar nicht will und ablehnt. Es führt ja nicht zur einer Integration, sondern nur zu einer größeren Parallelgesellschaft. Schon die Frage ist falsch, weil Islam und Deutschland ja gar nicht erst zusammengehen. Die vermischen sich nicht. Hier gibt es Leute, die seit 10, 20 Jahren in Deutschland leben und keinen Satz auf Deutsch zusammenkriegen. Wie sollen die denn „zu Deutschland gehören”? Die richtige Frage wäre: „Wie viele Quadratkilometer Stadt und wie viele Euro sollen wir an die Parallelgesellschaft Islam abtreten?”

Weil es keine Diskussion darüber gab

Man kann keinen Konsens erreichen, wenn man die Leute von vornherein von der Rede und Meinung abschneidet und auf alles einschlägt, was Kritik äußert oder Fragen stellt. Anders gesagt: Man kann sich kein wirksames „Ja” abholen wenn man gleichzeitig ein „Nein” mit Prügel bedroht.

Wegen der Art und Weise, wie die Frage gestellt und die Antwort eingehämmert wird

Man muss sich der Zustimmung schon aus Prinzip widersetzen. Schon wegen der Art des Umgangs. Politik und Medien beschimpfen uns permanent als rechts, „islamophob” (als sei es schon eine Krankheit oder Charakterschaden, nicht zuzustimmen), ausländerfeindlich, setzen das über Rabulistik, Intriganz, Täuschung, Geheimmanöver durch. Völlig unabhängig von Islam: Man sollte gar keiner Änderung zustimmen, die auf so eine Weise durchgesetzt wird. Die Achtung vor der Demokratie gebietet es, sich dieser Vorgehensweise zu widersetzen. Man müsste die Frage offen, frei und substantiiert stellen und dann offen, frei und substantiiert über die Antwort diskutieren. Beides aber tut man nicht, darf man nicht, will man nicht. Schon aus Prinzip muss man ablehnen, um sich dieser Meinungs- und Gesinnungsdiktatur der Medien und der Politik zu entziehen. Aus demokratischem Selbstschutz. Es gehört zur Bürgerkompetenz, sich nicht auf diese Weise über den Tisch ziehen zu lassen und solche dreckigen Propagandatricks zu durchschauen und abzulehnen. Medien und Politik müssen lernen, Fragen seriös zu stellen und mit den Antworten zu leben. Wenn sie das nicht können, dann sind sie fehlbesetzt. Quelle: Hadmut Danisch

Der Islam ist deshalb mit einer Demokratie und damit auch mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht vereinbar!

Der Islam gehört nicht zu Deutschland sagen in einer aktuellen Umfrage im März 2018 auch 74,3 % der Deutschen! Ein Beispiel wie unsere Regierung Merkel am Volk vorbei regiert ist die Frage, ob der Islam zu Deutschland gehört oder nicht. Dabei ist das mit einem normalen Menschenverstand eigentlich sehr einfach zu beantworten: Das Christentum gehört nicht zu Saudi-Arabien, Iran, Pakistan, China, Japan usw. nur weil dort einige Christen wohnen. Warum aber dann in aller Welt, soll der Islam zu Deutschland gehören. Hier setzt die Logik und der normale, angeborene, gesunde Menschenverstand aus. Deutschland war der Mittelpunkt des christlichen Abendlandes. Wie kann der Islam, der im Übrigen keine Religion ist, sondern eine islamische Staatsdiktatur zu Deutschland gehören, wenn allein nur diese eine Sure aus dem Koran zitiert wird: Koran, Sure 2,191 Pa: Tötet alle „Ungläubigen“, (also alle Nichtmuslime & heidnischen Gegner) wo immer ihr sie auch finden werdet! …. vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress

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Lesen Sie den weltweit erfolgreichsten Buch Bestseller – Was ist die Bibel? Viele kennen die Bibel nur vom „Hörensagen“ aber nicht deren Inhalt. Selbst viele Christen oder evangelische bzw. katholische Religionsmitglieder haben die Bibel nicht gelesen. Sie kennen nur Teile aus Predigten etc. oder nur Auszüge aus der Bibel. Was ist nun die Bibel? …. vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress

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Rettung & Vision für Deutschland
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Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland

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Video mit der Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel über die Einwanderungspolitik: Im Prinzip freie Einreise für alle Muslime / Islamisten nach Deutschland!

Ein Überblick über die Rechtslage

von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider

Die asylrechtliche Einwanderungspolitik soll im Folgenden
auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:

Subjektives Recht der Flüchtlinge auf Asylrecht?

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen einen ähnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.

Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.

Ein subjektives, also einklagbares Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechts­erklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.

Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund

Wie schon beim Einwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschafts­flüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlings­konvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.

Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten

Die Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechts­befürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundes­verfassungs­gericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatz­entscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:

„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können.“

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundes­verfassungs­gerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wieder gut gemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundes­verfassungs­gericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:

„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.“

Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.

Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat

Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:

„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlings­konvention und der Europäischen Menschenrechts­konvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlings­konvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutz­verfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungs­verfahren mehrfach erörtert worden.“

Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie es das Bundes­verfassungs­gericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.

Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:

Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung

 (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahme­verfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.

Schengen-Durchführungsübereinkommen

Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungs­übereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern, und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.
Im Übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:

(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.

Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden. 

Subsidiärer Schutz für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg

Krieg und Bürgerkrieg sind genauso wenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III- Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylverfahrens­gesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings­eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Es muß eine „individuelle Bedrohung“ im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder sich nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.

Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung

Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.

Art. 3 der Verordnung lautet:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats­angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.

Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Einwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlings­konvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.

Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeits­rechtlich in Absatz 1:

„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.

Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auch internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen eingreifen.

Die Europäische Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahren-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.

Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidiären Flüchtlingsschutz

Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrens­gesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidiären internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbedürfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den subsidiären internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungs­novelle kein Asylrecht begründet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidiären Schutzanträgen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitäts­rechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungs­übereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur „Zuständigkeits­regelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht. Das ist für das Bedürfnis nach subsidiärem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und dürfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.

Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.

Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht

Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert, und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne subsidiäres Schutzrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebe­anordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz gemäß dem menschenwürde­gerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundes­verfassungs­gericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.

Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung

Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzenden Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlings­konvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.

Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:

„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“

„Humanitäre Gründe“ und Rechtsstaatlichkeit

Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.

Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.

Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung, der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.

Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungs­ermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundes­verfassungs­gericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschenwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).

Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaats­widrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.

Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeits­prinzip nicht möglich.

Verfassungswidrigkeit der „humanitären“ Duldung

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungs­ausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.

§ 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.

Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundesstaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthalts­erlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungs­erklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.

Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland

Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.

Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungs­bestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.

Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Moralismus überwuchert Recht

Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Einwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.

Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates

Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, daß ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand muß dem Verhältnismäßig­keitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundes­verfassungs­gericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeits­niederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln.

Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik.

Berlin, den 5. September 2015 – Karl Albrecht Schachtschneider

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Sind „Linke“ und „Grüne“ gegen GOTT? Regierung – eine kreuzfreie Zone?

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Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner hat in ihrem Ministerium ein Holzkreuz aufgehängt. Linke und Grüne laufen nun dagegen Sturm. In Berlin tobt ein Kulturkampf um christliche Symbole.
(Fotos: Bildmontagen aus Fotoarchiv von RfD Rettung für Deutschland / Autor: Wolfram Weimer und Anmerkungen von Uwe Melzer)

Ilse Aigner kommt aus Oberbayern. Da stehen Kruzifixe auf Bergesgipfeln, hängen in Klassenzimmern, in Wirtshäusern, beim Bürgermeister und in den Herrgottswinkeln jedes Bauernhauses. Die CSU-Politikerin lebt daher mit christlicher Selbstverständlichkeit und hat in ihrem Verbraucherschutzministerium in Berlin arglos ein kleines Kreuz im Besucherraum aufhängen lassen. So wie man das in Süddeutschland seit Jahrhunderten eben macht.

Aber Berlin ist nicht Bayern, und das dortige Jahrhundert wird zusehends gottlos. Denn gleich mehrere Bundestagsabgeordnete empören sich nun über das 30 Zentimeter große Holzkreuz, als stünde das Vaterland in Flammen. Das Kreuz müsse sofort entfernt werden. Der Linken-Abgeordnete Ilja Seifert organisiert eilends eine Kampagne, sucht die Medien und donnert in Interviews: „Ministerien sind weder Gottes- noch Parteihäuser“. Das Objekt sei eine Provokation und verletze die Gefühle der Menschen.

Er kündigt nun sogar an, den „Vorgang“ in den Bundestag einzubringen. Der Eklat ist da. „Das Kreuz muss weg“, wird plötzlich die Losung im deutschen Parlament. Aus der Grünen Bundestagsfraktion heißt es aufgeregt, Aigner müsse die „religiöse Neutralität des Staates“ akzeptieren. Eine Gruppe der hessischen Grünen‘ beschwert sich, als sei sie gerade noch einem Attentat entkommen. Es kursieren Protestbriefe und Gutachten, als ob wir in der Politik nichts „Wichtigeres“ zu tun hätten. Man könnte das auch, als einen Protest gegen GOTT bezeichnen.

Aigner will sich das nicht bieten lassen und lehnt das Abhängen des Kreuzes kategorisch ab. Mit erfrischendem Mut steht sie zum Kreuz und beweist erneut, dass sie es einmal zur ersten Ministerpräsidentin Bayerns schaffen könnte. Die Ministerin verweist auf eine Einschätzung des Innenministeriums, wonach das Kreuz die Religionsfreiheit nicht beeinträchtige. Tatsächlich hatte im Frühjahr 2011 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass Kruzifixe in Klassenzimmern kein Grundrecht verletzen. In ministeriellen Besucherzimmern dann ja wohl auch nicht. Nun ist das Juristische das eine. Der systematische Angriff aufs Kreuz aber hat eine ganz andere Dimension. Er zielt darauf, die christliche Substanz unserer Gesellschaft zu zerstören.

Wenn es der Bundestag nicht mehr ertragen kann, das Kreuz zu sehen, dann will er nicht mehr erkennen, dass wir in einer Tradition, in einer Kultur, in einer Ethik des Kreuzes stehen (von Sinnstiftung und Glaube will ich gar nicht reden), dann gerät das Wichtigste in dieser Republik auf die schiefe Bahn: die Integrität; Politiker, die Kreuze abreißen wollen, zerstören die Grundlage des Staates. Denn der Verfassungsrechtler Ernst-Wolfgang Beckenförde hat es auf den Punkt gebracht: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“ Er lebt vom Erbe des Kreuzes. (Quelle: pro / Christliches Medienmagazin 2013)

Die ersten Grundrechte der Menschen stehen in den 10 Geboten der Bibel.
GOTT hat den Menschen die absolute Freiheit gegeben, das Gute oder das schlechte zu tun. GOTTES Sohn Jesus Christus brachte den Menschen die Freiheit von Krankheiten, okkulten Bindungen, Abhängigkeiten und malte ein Bild für die Menschen in Freiheit zu leben. Das scheinen die Linken und die Grünen in dieser Republik anders zu sehen?

Im Übrigen gibt es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland einen Bezug zu GOTT. Diese Präambel lautet wie folgt:

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

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