Adnan Tanrıverdi (2. v. re.) auf einem Treffen mit Präsident Erdogan im vor der Militäroffensive im syrischen Afrin im Januar 2018 (Fotos: Bildmontagen aus Fotoarchiv von RfD Rettung für Deutschland)
Islamische Türkei – eine biblische Prophezeiung erfüllt sich mit Erdogan als oberster Kalif eines islamischen 10-Staaten-Bundes. Bereits am 22. Januar 2015 haben wir mit unserem Presseartikel auf das neue, große, islamische Kalifat unter Führung der Türkei mit Kalif Erdogan hingewiesen.
Die Absicht von Präsident Erdogan ist es mit der Türkei als Führungsmacht ein neues, großes Kalifat (10 Staaten Bund aus der Offenbarung der Bibel) unter seiner Leitung zu errichten. Unter anderem mit den arabischen Staaten: Syrien, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Saudi-Arabien, Ägypten, Kuwait, Katar. Die ISIS ist hierfür der Wegbereiter. Das nächste was passieren wird ist, dass durch einen Bürgerkrieg in der Türkei die letzten demokratischen, freiheitsdenkenden Menschen und Christen von den Islamisten im eigenen Land getötet oder aus dem Land vertrieben werden, wenn sie nicht zum Islam konvertieren. Die Türkei gehört deswegen sofort aus der NATO ausgeschlossen. Sie glauben das nicht, dann nehmen Sie sich die Zeit und lesen Sie diesen Presseartikel mit Video bei WordPress(Autor: Uwe Melzer)
Das ist das Ziel von Adnan Tanrıverdi, dem pensionierten türkischen General und Chef des größten privaten Sicherheitsunternehmens der Türkei, der Anfang des Monats von seinem Amt als Militärberater des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan zurückgetreten ist.(Autor: Stefan Frank)
Dokumente, die die auf den Nahen Osten spezialisierte Medienbeobachtungsgruppe MEMRI zusammengetragen und übersetzt hat, zeigen den Einfluss, den sein Denken auf die Außenpolitik Erdogans hatte – und sicherlich noch immer hat.
2012 hatte Tanrıverdi das von der türkischen Regierung finanzierte Militärberatungsunternehmen SADAT gegründet, dem er heute noch vorsteht:
Eine Art Privatarmee nach dem Vorbild der russischen Wagner-Gruppe oder der amerikanischen Blackwater. SADAT soll sowohl in Syrien als auch in Libyen aktiv sein, Tanrıverdi gilt als „Erdogans Mann in Libyen“. Ende Dezember sorgte er für Schlagzeilen, als er sagte, dass seine private Sicherheitsfirma daran arbeite, „die Welt auf den Mahdi vorzubereiten.“
Erdogans Privatarmee
SADAT steht in der Türkei seit Jahren im Fokus der politischen Auseinandersetzung. Wie die oppositionelle türkische Website Ahval schreibt, werfen Oppositionspolitiker der Firma vor, „die Agenda von Erdoğan ohne öffentliche Aufsicht durchzusetzen“.
„SADAT A.S. ist das erste und einzige Unternehmen in der Türkei, das international Beratungs- und militärische Schulungsdienste im Bereich der internationalen Verteidigung und inneren Sicherheit anbietet. SADAT A.S. wurde unter der Präsidentschaft von Brigadegeneral (im Ruhestand) Adnan TANRIVERDI von 23 Offizieren und Unteroffizieren gegründet, die aus verschiedenen Einheiten der türkischen Streitkräfte ausgeschieden waren“.
Vor dem Hintergrund von Panzern, Kampfflugzeugen, Kriegsschiffen und explodierender Granaten beschreibt SADAT, was die Kunden erwarten können: militärisches Training, strategische Analyse des Feindes und auch die Waffen, um ihn zu schlagen:
„SADAT A.S. fungiert als Vermittler bei der Lieferung von Waffen, Ausrüstungen, Fahrzeugen, Ersatzteilen, Sprengstoffen usw., die möglicherweise von den Streitkräften der Länder, in denen es eingesetzt wird, benötigt werden.“
Alles aus einer Hand also, und ohne parlamentarische Kontrolle. Dass Tanrıverdi bis vor kurzem Erdogans Militärberater war, macht seine Ideen relevant und wirft die Frage auf, welchen Einfluss sie auf den Präsidenten haben.
Tanrıverdi ist auch Vorsitzender des Think Tanks Die Verteidiger der Gerechtigkeit – Strategisches Studienzentrum (ASSAM). In einem Interview, das am 14. Dezember auf YouTube hochgeladen und mit arabischen und englischen Untertiteln versehen wurde, um den dritten ASSAM-Kongress international bekannt zu machen, der im Dezember stattfand, sprach Tanrıverdi über eine gemeinsame islamische Wirtschaftszone, die auch eine gemeinsame Währung haben könne – und eine gemeinsame Rüstungsindustrie.
Islamische Union
Daraus soll dann später eine islamische Konföderation erwachsen. „Das Hauptthema des Kongresses ist es, die Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der Herstellung der gemeinsamen Verteidigungsindustrieprodukte zu erkunden und herauszufinden, wie eine gemeinsame Verteidigungsindustrie aufgebaut werden kann“, so Tanrıverdi. Wichtig sei Autarkie in der Rüstung:
„Wenn die Länder in ihrer Verteidigungsindustrie nicht unabhängig sind, dann ist es sinnlos zu behaupten, dass sie unabhängig sind, denn man keinen Krieg gegen jemanden führen oder sich ihm widersetzen und dabei dessen Waffen benutzen – man muss die Waffen selbst herstellen.“
Dazu sei die islamische Welt in der Lage:
„Die jährlichen Ausgaben der Verteidigungsindustrie der Welt belaufen sich auf ungefähr1,8 Billionen Dollar. Ungefähr 716 Milliarden Dollar davon entfallen auf die Vereinigten Staaten. Ungefähr 220 Milliarden auf China. Die Gesamtausgaben der Verteidigungsindustrie der islamischen Welt belaufen sich auf 196 Milliarden Dollar. Sie liegen somit Platz drei der Welt nach Amerika und China.“
Fasse man alle Militärausgaben der islamischen Länder zusammen, so Tanrıverdi, dann habe die islamische Welt „das Potenzial, eine Supermacht zu sein“. „Diese Macht kann entstehen, wenn [die islamischen Länder] sie durch Zusammenarbeit und gemeinsames Handeln selbst hervorbringen.“ Tanrıverdi schwebt nicht einfach ein Staatenbund nach dem Vorbild der EU vor; das Vorhaben hat eine religiöse Dimension, wie er erklärt:
„Wenn wir fragen: ‚Wird es eine islamische Union geben?’ [können wir sagen:] Es wird sie geben. Wenn wir fragen: ‚Wann wird es sein, wie wird es sein?‘ [können wir sagen:] Wenn der Mahdi kommt. Wann wird der Mahdi kommen? Allah, der Erhabene, weiß es. Wenn Sie sagen: ‚Haben wir also nicht etwas, was wir bis dahin tun sollten?‘, gibt es keine Antwort. Wie sähe eine Union aus, eine islamische Union, die unter den heutigen Bedingungen die Verwaltung eines modernen Staates mit der islamischen Fiqh [Rechtsprechung] vereinigt, wie sähe eine Union islamischer Länder aus? Wir arbeiten daran…“
Sieben ASSAM-Konferenzen seien geplant, so Tanrıverdi, die von Dezember 2019 sei die dritte. Themen waren bislang eine gemeinsame Rüstungsindustrie und ein gemeinsames Rechtssystem, das auf der Scharia basiert. In weiteren Konferenzen soll über innere Sicherheit und gemeinsame Außenpolitik beraten werden.
„Nachdem dies abgeschlossen ist, wird das Jahr 2022 sein. Wenn unsere sieben Kongresse abgeschlossen sind, wird ein Modell der Islamischen Union herauskommen.“
Symbolischer Meilenstein
Der Abschlusskongress soll im Jahr 2023 stattfinden, dem 100. Jahrestag der Gründung der Republik Türkei. Präsident Erdoğan hat 2023 auf verschiedene Weise zu einem wichtigen symbolischen Meilenstein gemacht, unter anderem durch die Festlegung nationaler Ziele im Rahmen des ProjektsStrategische Vision 2023.
Auf ihrer Website hat ASSAM einen Entwurf für eine Verfassung vorgestellt, den MEMRI ins Englische übersetzt hat. Demnach soll die Konföderation die 61 mehrheitlich islamischen Länder Afrikas und Asiens umfassen. Weiter heißt es in dem Verfassungsentwurf, dass „die Souveränität bei der Scharia liegt“ und Istanbul die Hauptstadt der Konföderation sein soll. Arabisch soll in allen Schulen gelehrt werden. Der Name der Union soll „Asrika“ lauten, zusammengesetzt aus Asien und Afrika.
Israel als Feind
Schon vor ihrer Gründung soll die Konföderation nach den Vorstellungen von Tanrıverdi und SADAT einen gemeinsamen Feind haben. Wie MEMRI seinerzeit berichtete, veröffentlichte die türkische Tageszeitung Yeni Şafak, die Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seiner regierenden AKP-Partei nahe steht, am 12. Dezember 2017 – kurz vor einem Gipfel der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) in Istanbul – einen Artikel mit dem Titel: „Ruf nach dringendem Handeln“. Darin wurden die 57 Mitgliedsstaaten der OIC aufgefordert, eine „gemeinsame Armee des Islam“ zu bilden, den Staat Israel zu belagern und anzugreifen.
Der Artikel stellte mit Statistiken heraus, dass eine solche gemeinsame Armee die israelische Armee im Hinblick auf die Zahl der Soldaten, Ausrüstung und Budget bei weitem überlegen wäre. Schon die Türkei allein sei Israel militärisch überlegen, so der Artikel, und werde bei einem Angriff auf Israel eine wichtige logistische Funktion einnehmen. Erwähnt werden auch Pakistans Atomwaffen.
Auf einer Landkarte (siehe unten) ist ein rot gefärbtes Israel umgeben von grün gefärbten islamischen Ländern, aus denen aus allen Richtungen Kampfflugzeuge auf Israel zufliegen und Panzer anrücken. Aktuelle türkische Drohung: „Jene, die heute glauben, die Besitzer Jerusalems zu sein, werden morgen keinen einzigen Baum finden, hinter dem sie sich verstecken können.“
Landkarte zeigt das Verhältnis von islamischen Ländern gegenüber Israel. Sowohl in der Landmasse, wie auch militärisch.
(Autor: Uwe Melzer)Ein neutraler Betrachter der Landkarte käme nie auf die Idee, dass Israel Land an Araber, Islamisten und sogenannte „Palästinenser“ (sind nichts Anderes als einfache Araber & Moslems) abtreten sollten. Land haben die islamischen Staaten mehr als genug im Verhältnis zu Israel. Es geht aber nur darum, dass nach dem Koran Israel und die Juden nicht mehr existieren dürfen. Der Koran ruft auch direkt zur Tötung von Juden und Christen, als die schlimmsten Feinde auf. Es wird keinen Frieden geben. Das Ziel des Islam ist es Israel auszuradieren und alle Juden zu töten. Das ist die entsetzliche Wahrheit!(Quellen: mena-watch, MEMRI, Website SADAT)
Seit 22.01.2015 ruft der türkische Staatspräsident Erdogan jährlich bis heute immer wieder öffentlich zum Krieg gegen Israel auf. Der größte Kriegstreiber und das gefährlichste Staatsoberhaupt in Europa ist der türkische Staatspräsident Erdogan. Ein Präsident der offen zum Krieg gegen Israel aufruft, kann doch nicht Mitglied in der EU werden. Trotzdem führen Deutschland und die EU weiterhin Verhandlungsgespräche zum Eintritt in die EU und vergolden das der Türkei mit jährlichen Zahlungen von 3,5 Milliarden EURO und mehr. Und die Bundeskanzlerin Angela Merkel hat mit diesem Erdogan ein Flüchtlingsabkommen geschlossen, bei dem die Bundesrepublik laufend insgesamt mehr als 7,5 Milliarden EURO an die Türkei überweist. Das kann man eigentlich mit einem gesunden Menschenverstand nicht nachvollziehen. Nachfolgend sind nur einige öffentlich belegte Aussagen von Präsident Erdogan aufgeführt, die wir regelmäßig seit 2015 in unseren Presseartikeln veröffentlich haben. … vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress
Eine Auflistung aller Presseartikel von Autor Uwe Melzer über den Islam mit allen Internetlinks erhalten Sie auch als kostenloses PDF-Dokument.
(Foto: Bildmontage aus Fotoarchiv von RfD Rettung für Deutschland)
EuGH: Kennzeichnungspflicht für Produkte aus Judäa und Samaria & BDS
BDS = Boycott, Divestment and Sanctions („Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen“, abgekürzt BDS) ist eine transnationale politische Kampagne der Palästinenser und islamischer Staaten, die den Staat Israel wirtschaftlich, kulturell und politisch isolieren will. 171 palästinensische und islamische Organisationen unterzeichneten diesen Aufruf. Viele Solidaritätsgruppen und Prominente unterstützen ihn. Führende BDS-Vertreter bestreiten offen das Existenzrecht Israels und wollen Israel Staat abschaffen. Die Antisemitismusforschung ordnet die Ziele der Kampagne als antizionistisch (gegen einen jüdischen Staat gerichtet), vielfach auch als antisemitisch ein.
Die folgende Entscheidung des Europäische Gerichtshof (EuGH) ist ein vollständiges Eigentor, eine riesen Dummheit und zeigt die grundsätzlich negative Einstellung der EU und Deutschlands gegen Israel.
Sogenannte „Palästinenser“ & Araber werden arbeitslos.
In den betroffenen Gebieten arbeiten viele Palästinenser und Araber, die entweder einen Dauergrenzpass besitzen oder in diesen Gebieten wohnen. Werden jetzt diese Waren aus diesen Gebieten boykottiert, weniger oder gar nicht mehr verkauft, dann werden exakt diese Palästinenser und Araber mit ihren Familien arbeitslos. Und die PO wird Ihnen diesen Ausfall nicht bezahlen. Damit wird genau das Gegenteil erreicht, was die Gegner Israel mit diesem Gerichtsurteil erreichen wollten.
Mit dieser Entscheidung verstößt die EU gegen internationale gültige Abkommen.
Wie die Haager Landkriegsordnung von 1899 und das vierte Haager Abkommen aus dem Jahr 1907, die bis heute bindend „Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“ festlegen. Neben den Genfer Konventionen ist das Haager Abkommen das entscheidende Korpus des humanitären Völkerrechts. Das können Sie in diesem Presseartikel nachlesen: Die israelische Siedlungspolitik im biblischen Judäa, Samaria und dem Westjordanland verstößt nicht gegen internationales Recht!
Im Übrigen waren Ostjerusalem, Golanhöhen, Westjordanland, Samaria, Judäa (davon stammt übrigens der Name „Juden“ ab) und viele andere umstrittene Gebiete über Jahrtausende Teil des israelisches Reiches bis im Jahr 70 nach Christus die Römer Jerusalem geschleift und die Juden in andere römische Provinzen zwangsumgesiedelt haben. Die Römer haben auch dem Staat Israel den Namen Palästina als römische Provinz gegeben. Aber es war und ist schon immer israelisches Land gewesen, auf das arabische Staaten, Araber und sogenannte Palästinenser kein Anrecht haben. Aber wir im Westen sind zu dumm geworden für Geschichtsforschung. Kein Land dieser Erde ist über Jahrtausende besser dokumentiert, als das Land Israel mit all seinen Grenzen in der Bibel. Die Bibel ist im Übrigen das meist gelesene und meist gedruckte Buch dieser Welt. Die Bibel ist ein universeller Beststeller, denn sie enthält tatsächlich die Wahrheit, die heute politisch vertuscht wird, nur weil man gute Geschäfte mit den islamischen, arabischen Staaten machen will.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12.11.2019 entschieden, dass israelische Lebensmittel wie Obst, Gemüse und Wein aus den umstrittenen Gebieten (Ostjerusalem, Golanhöhen und Westjordanland) in den EU-Mitgliedsstaaten besonders gekennzeichnet werden müssen.
Die EU betrachtet diese Gebiete seit dem Sechs-Tage-Krieg 1967 als von Israel völkerrechtswidrig besetzt, was aber geschichtlich und nach dem Haager Abkommen völlig falsch ist. Herkunftsbezeichnungen wie „Israel“ oder „Westjordanland“ seien laut EuGH nicht ausreichend. Zusätzlich zum spezifischen geografischen Gebiet müsse mit den Begriffen „israelische Siedlung“ und „vom Staat Israel besetzte Gebiete“ obligatorisch kenntlich gemacht werden, ob Produkte aus einem Ort stammen, dessen Errichtung gegen „humanitäres Völkerrecht“ verstoßen habe. Angeblich geht es beim EuGH-Urteil um Verbraucherschutz. Direkt ist es aber ein wirtschaftlicher Angriff auf Israel und dessen Existenzrecht.
Kunden sollen beim Einkaufen eine „informierte Entscheidung“ treffen können, auch unter „ethischen Gesichtspunkten“. PLO-Generalsekretär Saeb Erekat begrüßte die Entscheidung. Erekat forderte von den europäischen Staaten die Umsetzung der „rechtlichen und politischen Verpflichtung“ und rief dazu auf, die betroffenen Waren auf internationalen Märkten zu verbieten.
In Israel wurde das Urteil zu Recht scharf kritisiert.
Der israelische Verkehrsminister Bezalel Smotrich verwies auf die ca. 200 Raketen, die Terroristen aus dem Gazastreifen allein am 12.11.2019 auf israelische Städte gefeuert hatten: „Am selben Tag, an dem Israels Feinde uns an ihren Wunsch, uns zu vernichten erinnern, stellt der Europäische Gerichtshof sich an ihre Seite.“ Der Jescha-Rat, eine Dachorganisation israelischer Siedlungen im Westjordanland, warnte, das Urteil werde vor allem die Palästinenser, die in israelischen Unternehmen im Westjordanland arbeiten, benachteiligen. Eugene Kontorovich, Leiter für internationales Recht beim Jerusalemer Thinktank Kohelet Policy Forum verwies auf die nicht rein geografische Bestimmung der Kennzeichnungspflicht. Da es nicht nur darum gehe „woher“ die Ware stamme, sondern „wer“ sie produziert habe, sei die Kennzeichnungspflicht wie ein „Gelber Stern“ für von Juden produzierter Ware.
Ich persönlich als Autor kann Israel nur raten, diese Kennzeichnungspflicht der EU einfach nicht zu beachten. Und alle Waren grundsätzlich aus Israel mit Herkunftsland & Hersteller: „ISRAEL“ zu bezeichnen.
UN-Ausschuss verabschiedet acht Resolutionen gegen Israel: 18.11.2019 NEW YORK
Mit acht Resolutionen steht Israel bei den Vereinten Nationen einmal mehr am Pranger. Der israelische Botschafter in Berlin, Issacharoff, zeigt sich enttäuscht vom deutschen Abstimmungsverhalten.
NEW YORK (inn) – Der Entkolonialisierungsausschuss der Vereinten Nationen hat Israel am 15.11.2019 in acht Fällen verurteilt oder gesondert herausgesellt. Neben Israel stimmten nur die USA gegen alle acht Resolutionen. Kanada stimmte bei sechs Resolutionen mit Nein und enthielt sich bei zweien, Deutschland stimmte in sieben Fällen mit Ja und enthielt sich einmal.
Die Resolutionen prangern unter anderem „repressive Maßnahmen“ gegen Syrer auf dem Golan an oder „israelische Praktiken, die sich auf die Menschenrechte des palästinensischen Volkes auswirken“. Keine der Resolutionen erwähnt die Hamas oder den Palästinensischen Islamischen Dschihad. Eine Resolution verlängert das Mandat des UN-Hilfswerks für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) bis 2023. In der Vergangenheit kam oft der Vorwurf auf, dass Schulbücher im UNRWA-Unterricht Hetze gegen Israel enthalten. Die Resolutionen sollen bei der UN-Generalversammlung im Dezember ratifiziert werden.
Enttäuschter Botschafter
Der israelische Botschafter in Deutschland, Jeremy Issacharoff, zeigte sich angesichts des Abstimmungsverhaltens Deutschlands enttäuscht. Er bezog sich auf einen Tweet des Auswärtigen Amtes vom 11. Mai 2019. Dort hieß es: „Deutschland werde sich mit Überzeugung und Nachdruck gegen jeden Versuch stellen, Israel zu isolieren und delegitimieren“.
Das ist ein klassisches Beispiel dafür wie die deutsche Außenpolitik und auch die Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel öffentlich immer werbewirksam betonen: „sie seien Freunde Israels?“ Aber bei der UN in der Regel mit den islamischen Staaten gegen Israel stimmen. Tatsächlich handelt Deutschland als Feind gegen Israel und wundert sich dann warum in der deutschen Bevölkerung Antisemitismus zu nimmt. Der kommt zuerst einmal von ganz oben aus unserer sogenannten freiheitlichen, demokratischen Bundesregierung. Traurig aber wahr.
Die Zunahme des Antisemitismus in Deutschland beruht zuerst auf dem Faktor, dass es Mode geworden ist Israel mit seiner Siedlungspolitik als „Besatzungsmacht“ zu kritisieren. Diese Kritik gilt als Deckmantel für den Antisemitismus. Zweitens durch Millionen von islamischen Einwanderern seit dem Jahr 2015. Im Islam ist Israel grundsätzlich der größte Feind den es gibt. Ein Moslem ist nach dem Islam und dem Koran verpflichtet Israel zu hassen. Dann gibt es einen harten, antisemitischen, aber kleinen Kern der sogenannten „NAZIS“ in Deutschland.
Die AfD, die vielfach von den Regierungsparteien und den GRÜNEN & LINKEN verantwortlich für die Zunahme des Antisemitismus gemacht wird, ist daran aber nicht schuld. Denn in der AfD gibt es einen jüdischen Arbeitskreis von Juden. Und öffentlich habe ich noch keine negative oder anti-israelische Mitteilung der AfD lesen können. Im Übrigen ist die AfD als demokratische Partei vom Bundeswahlleiter zu den Wahlen zugelassen. Hier wird einfach eigenes Fehlverhalten auf einen politischen Konkurrenten mit Unwahrheiten und Lügen abgewälzt, um vom eigenen Versagen abzulenken.
Meine persönliche Erfahrung als Autor ist, dass bei vielen Diskussionen und Unterhaltungen in Deutschland festgestellt werden kann, dass ca. 80 % der deutschen Bevölkerung offen oder versteckt antisemitisch sind.
UN-Antisemitismus – Vereinte Nationen gegen Israel – Wie die UNO den jüdischen Staat delegitimiert!
193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen verurteilten allein im Jahr 2018 in 27 Beschlüssen 21 x Israel = Verhältnis 21:6 zum Rest der Welt. Ergebnis der israelfeindlichen Entwicklung der UNO, die im Buch „Vereinte Nationen gegen Israel“ dokumentiert wird! …. vollständigen Presseartikel bei WordPress
(Quellen: Breaking Israel News / Israelnetz.com / ICEJ-Nachrichten)
Die israelische Siedlungspolitik im biblischen Judäa, Samaria und dem Westjordanland verstößt nicht gegen internationales Recht! Israel hat jedes Recht, im biblischen Judäa und Samaria, der so genannten Westbank, Häuser zu bauen. Das meint der israelische Unterhändler Alan Baker. Aber was juristisch in Ordnung geht, ist noch lange nicht politisch korrekt. „Sie sind im Unrecht und schlecht beraten, sowohl im Blick auf die Rechtslage, als auch, was die Fakten betrifft!“ So deutlich wurden US-Außenminister John Kerry nur selten die Leviten verlesen. So undiplomatisch hat dem Chefdiplomaten der USA noch kaum ein führender Diplomat und Experte für internationales Recht gesagt, was Sache ist – und noch dazu in aller Öffentlichkeit. Doch Alan Baker sah in seinem Brief an Kerry im November 2013 keinen Grund, ein Blatt vor den Mund zu nehmen. Das Schreiben, das anfangs nur an das amerikanische Außenministerium gerichtet und in Kopie an US-Botschafter Daniel B. Shapiro in Tel Aviv gegangen war, hat an Aktualität nichts eingebüßt. Baker, von 2004 bis 2008 Israels Botschafter in Kanada, ist überzeugt: Israel ist mit seinem Siedlungsbau im Recht. .… vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress
Der Grund für den weltweiten Hass auf den Zionismus, Israel & Juden durch die islamischen & arabischen Staaten. Der Nahost-Konflikt ist ganz einfach zu beschreiben: Eine Seite [Araber / Islam / Koran] will, dass die andere Seite [Israel / Juden / Thora / Bibel] TOT ist. Der Autor Uwe Melzer ist absolut davon überzeugt, den wahren Grund warum der Islam und alle islamischen Regierungen, Araber und Moslems Israel und die Juden hassen und Ihnen die Vernichtung und den Tod wünschen zu kennen. Der Autor hat die Bibel und den Koran gelesen und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Der Koran lügt, denn er beginnt damit, dass angeblich GOTT sein auserwähltes Volk der Juden nach der Bibel verlassen hätte und sich stattdessen Mohammed als seinen Propheten aussuchte, der als Gründer des Islam gilt. Und das Volk der Juden durch ihren Ungehorsam gegen GOTT komplett von Gott vertilgt wurde. Diese Falschaussage im Koran ist einfach zu wiederlegen. Mohammed wurde erst im Jahre 620, nach unserer modernen Zeitrechnung, nach Jesus Christus geboren. Also das Christentum existierte schon 620 Jahre und die Bibel war damals schon im ganzen Nahen Osten und in Griechenland im Umlauf. .… vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress
UN – Antisemitismus – Vereinte Nationen gegen Israel – Wie die UNO den jüdischen Staat delegitimiert! Es gibt ein Land, das ist scheußlicher als alle anderen. Nein, nicht was Sie denken. Syrien, Afghanistan und Nordkorea sind ganz ok. Wenn es nach der UNO geht, ist kein Land der Welt abscheulicher als Israel. 21 Resolutionen beschloss die UN-Generalversammlung im Vorjahr gegen Israel! 2018 dürften es 20 sein. Nur 6 Resolutionen richteten sich jeweils gegen einen anderen Staat. Man muss sich die Dimension vor Augen halten: Die 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen verurteilten während eines Jahres im Hauptausschuss für besondere politische Fragen in 27 Beschlüssen jeweils einen Staat. Und bei diesen Verurteilungen »führt« Israel gegen den gesamten Rest der Welt mit 21:6. Dieses Verhältnis ist das Ergebnis einer jahrzehntelangen israelfeindlichen Entwicklung der UNO, die in dem Buch „Vereinte Nationen gegen Israel“ präzise dokumentiert wird! .… vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress
Video mit der Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel über die Einwanderungspolitik: Im Prinzip freie Einreise für alle Muslime / Islamisten nach Deutschland!
Ein Überblick über die Rechtslage
von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider
Die asylrechtliche Einwanderungspolitik soll im Folgenden auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:
Subjektives Recht der Flüchtlinge auf Asylrecht?
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen einen ähnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.
Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.
Ein subjektives, also einklagbares Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechtserklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.
Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund
Wie schon beim Einwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschaftsflüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.
Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten
Die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:
„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“
Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechtsbefürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundesverfassungsgericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatzentscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:
„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können.“
Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundesverfassungsgerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wieder gut gemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:
„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.“
Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.
Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat
Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:
„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungsverfahren mehrfach erörtert worden.“
Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie es das Bundesverfassungsgericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.
Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:
Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung
(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn
1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,
2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. (4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit
1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder
2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.
(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.
Schengen-Durchführungsübereinkommen
Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln. (2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern, und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben. Im Übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:
(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. (2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.
Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden.
Subsidiärer Schutz für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg
Krieg und Bürgerkrieg sind genauso wenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III- Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylverfahrensgesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, 2. eine schwere Straftat begangen hat, 3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder 4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
Es muß eine „individuelle Bedrohung“ im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder sich nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.
Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung
Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.
Art. 3 der Verordnung lautet:
„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.
Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Einwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlingskonvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.
Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeitsrechtlich in Absatz 1:
„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.
Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auch internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen eingreifen.
Die Europäische Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahren-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.
Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidiären Flüchtlingsschutz
Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrensgesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidiären internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbedürfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den subsidiären internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungsnovelle kein Asylrecht begründet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidiären Schutzanträgen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitätsrechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungsübereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht. Das ist für das Bedürfnis nach subsidiärem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und dürfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.
Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.
Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht
Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert, und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne subsidiäres Schutzrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebeanordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß dem menschenwürdegerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.
Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung
Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzenden Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.
Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:
„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“
„Humanitäre Gründe“ und Rechtsstaatlichkeit
Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.
Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.
Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung, der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.
Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungsermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschenwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).
Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaatswidrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.
Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeitsprinzip nicht möglich.
Verfassungswidrigkeit der „humanitären“ Duldung
Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungsausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.
§ 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.
Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundesstaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthaltserlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.
Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland
Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.
Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungsbestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.
Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Moralismus überwuchert Recht
Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Einwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.
Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates
Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, daß ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand muß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundesverfassungsgericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeitsniederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln.
Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik.
Berlin, den 5. September 2015 – Karl Albrecht Schachtschneider
Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise mit allen Internetlinks von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? *** PDF-Download ***
Eine Auflistung aller Presseartikel über den Islam mit allen Internetlinks erhalten Sie auch als kostenloses PDF-Dokument.
Am 14. Juli 2015 haben die Perser in Teheran bis in die Nacht hinein gefeiert. Eine Million Übermütige füllten die Straßen der Hauptstadt. Die meisterhaften iranischen Unterhändler waren mit dem Traumdeal vom Palais Coburg am Theodor-Herzl-Platz in Wien zurückgekehrt.
Ein frühes „Weihnachtsgeschenk“ an die iranische Regierung war auf dem Weg: US$ 100 – 150 Milliarden, und noch weit mehr (etwa 500 Milliarden über 10 Jahre hinweg). Sie retten ein Land, das unter lähmenden Wirtschaftssanktionen am Rande des Bankrotts war. Jetzt stand der Iran an der Schwelle der Verkörperung zum Atommachtstaat. Und die islamische Revolution war gesichert.
Bei seinem ersten öffentlichen Auftritt nach der Ankündigung erklärte der oberste Führer des Iran, Ajatollah Ali Chamene’i, den Sieg, die Fortsetzung aller Atom- und Waffenprogramme und die Finanzierung des Terrors, während die Massen skandierten: „Tod für Amerika! Tod für Israel!“
Die USA, zusammen mit Großbritannien, China, Frankreich, Deutschland und Russland (die P5+1 oder die E3/EU+3), hatten Bedingungen zugestimmt, die einer Kapitulation gegenüber Iran glichen. Staatschefs rund um den Globus ergötzten sich am historischen Deal des Jahrhunderts. Der US-Außenminister John Kerry und sein iranischer Amtskollege Mohammad Javad Zarif konnten einander auf den Rücken klopfen und sich eines gemeinsamen Nobelpreises sicher sein. US-Präsident Obama hatte sich sein Vermächtnis gesichert.
„Geldliebe ist eine Wurzel alles Übels“ (Bibel, NT, 1. Timotheus. 6, 10) Vertrauen auf Hitlers Wort: Der britische Premier Neville Chamberlain kehrt aus München mit unterzeichnetem Abkommen zurück, 09.09.38. Der 2. Weltkrieg forderte 60 Millionen Opfer.
Weltweit buchten Handelsdelegationen Flüge in den Iran, um Geschäfte zu machen. Deutschlands Vizekanzler und Minister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel (der Israel einst „Apartheidregime“ nannte), und sein Team waren die ersten Ankömmlinge. Deutsche Exporte in den Iran waren 2013 auf US$ 1 Milliarde gesunken, sollen den Erwartungen nach jetzt aber $ 10 Milliarden übersteigen, ein Vorteil für die deutsche Wirtschaft. Deutschland ist der größte Handelspartner des Iran.
Obama hatte gesagt, falls der Iran das Abkommen bräche, könnten die Sanktionen schnell, sofort wirksam, wieder verhängt werden. Das war reiner Unsinn, und jeder wusste es. Wenn das Geld erst einmal flöße, würde keiner den Geldhahn zudrehen. Die Chinesen oder Russen bestimmt nicht. Sogar die Deutschen hielten sich nicht immer an die Sanktionen, als diese in Kraft waren. Und nebenbei, die Iraner haben eine lange Historie, jedes Atomabkommen zu brechen, das sie jemals unterzeichnet haben.
Die Welt wird getäuscht
Den ganzen Juli über wiederholte Präsident Obama das Mantra „jederzeit, überall“ in Bezug auf die Inspektionen der Nuklearanlagen. Als der Text des Abkommens schließlich veröffentlicht wurde, war jedoch klar, dass dem nicht so war. Überraschungsinspektionen sind tabu, eine vorherige Ankündigung ist erforderlich, und der Iran kann sogar ablehnen und so eine 24- bis 90-tägige Verzögerung herbeiführen.
Die Präsidentenworte waren eine nicht ernst zu nehmende, „rhetorische Ausschmückung“, so die US-Chefunterhändlerin Wendy Sherman – dieselbe Sherman, die in den 90ern unter Präsident Bill Clinton verhandelte, um Nordkorea vom Erhalt einer Atombombe abzuhalten.
Am 21.10.94 prahlte Clinton: „Das ist ein guter Deal … Nordkorea wird sein Atomprogramm einfrieren und dann abbauen. Die ganze Welt wird sicherer sein, da wir die Verbreitung von Atomwaffen verlangsamen … Die Inspektoren werden Nordkorea sorgfältig überwachen, damit es seine Verpflichtungen einhält.“ (PS: Nordkorea hat heute die Bombe.)
Obama hatte felsenfest darauf beharrt, er werde den Iran davon abhalten, die Atombombe zu bekommen. Doch jetzt weiß jeder, dies war schlicht unwahr. Falls der Iran die Bedingungen des Abkommens einhält, wird sein Atomprogramm maximal um 10 bis 12 Jahre verschoben, nicht aber stillgelegt, und er wird nur 1 Jahr brauchen, um eine Bombe zu bauen. Dies aber nur, falls der Iran sein Wort hält. Sogar Obama selbst hatte zugegeben, dass der Iran nur 3 Monate brauche. Erinnern wir uns, der Iran hat eine lange Historie, jedes jemals unterzeichnete Atomabkommen zu brechen.
Die Liste der Versäumnisse und Zugeständnisse ist erstaunlich (siehe unten „Eine Liste verheerender Fehler“).
Das Spiel mit dem Risiko Wir können den Iranern trauen: Der US-Außenminister John Kerry jubelnd in Wien nach Erzielung eines Abkommens mit den Iranern, 14.07.15. Wie viele weitere Opfer wird es geben?
Caroline Glick fasste es am besten zusammen: „Wenn der Iran das Abkommen einhält, oder nicht dafür bestraft wird, wenn er dabei betrügt, wird der größte Terror finanzierende Staat der Welt in 10 Jahren reich sein, im Besitz eines modernisierten Militärs, eines ballistischen Raketenarsenals – das Atomsprengköpfe an jeden Ort der Welt bringen kann – und von Atomsprengköpfen selbst sein. (Jerusalem Post, 16.07.15)
De facto spielen der UN-Sicherheitsrat, die Europäische Union und eine Reihe weiterer Länder auf Risiko, wenn sie dem Iran, den man befähigt, eine terroristische Atom-Supermacht zu werden, vertrauen, dass er keine wird.
Israels Ministerpräsident Benjamin Netanyahu nannte dies einen „bitteren Fehler historischen Ausmaßes“ und missbilligte das Aussetzen der erfolgreichen Strategie, den Iran wirtschaftlich unter Druck zu setzen. Er sagte: „Indem man das Atomprogramm des Iran nicht auflöst, wird dieser Deal in einem Jahrzehnt einem reformlosen, umkehrunwilligen und weitaus reicheren Terror-Regime die Möglichkeit geben, viele Atombomben herzustellen; nämlich ein ganzes Atomwaffen-Arsenal, mit den Mitteln zum Abfeuern.“
Die Hauptakteure werden bekommen, was sie wollten, schrieb Charles Krauthammer, Kommentator bei der Washington Post (02.07.15): „Obama bekommt sein Vermächtnis. Kerry bekommt seinen Nobelpreis. Und der Iran bekommt die Bombe.“
Das Obama-Vermächtnis
Die Ironie, dass Friedensnobelpreisträger Obama einen Waffenkrieg auslöst, kann man nicht übersehen. Waffenhändler rund um den Globus (120 allein in London) erwarten dieses Jahr einen starken Verkaufsanstieg, da Nahost-Länder sich selbst gegen Terrorgruppen schützen, die in Kürze vom Iran besser finanziert werden. Saudi-Arabien baut 16 Atomreaktoren mit der Hilfe Frankreichs und Russlands. Israel ist hoch alarmiert.
Nachdem Präsident Obama das Iran-Atombomben-Problem in die Zukunft verschoben hat, wenn er unbehelligt im Ruhestand sein wird, ist er jetzt in der Lage, die letzten 16 Monate seiner Amtszeit seinem anderen außenpolitischen Ziel zu widmen: Israel. – Der Himmel helfe uns. –
Was sollen wir jetzt tun?
Menschen rufen unser Büro an und fragen, was Bibelgläubige jetzt tun sollen. Einige beten und fasten für ihr eigenes Land, den Nahen Osten und Israel. Viel schneller als gedacht, wurden wir in ein Zeitalter großer Unruhen hineingeworfen. Prophetie Experten werden darlegen, warum wir die Endzeit erreicht haben. Ein großer Krieg wird kommen, durch den wir, oder spätestens unsere Kinder, leiden werden. Wir müssen bereit sein.
Eine jüdische Antwort wurde von den Rabbinern vor 2000 Jahren gegeben: „Wer auch immer nur ein Leben rettet, wird erachtet, als habe er die ganze Welt gerettet“ (Sanhedrin 4, 9). Rabbi Elieser riet: „Tue einen Tag vor deinem Tod Buße“ (Pirkei Awot 2, 10). Die Botschaft ist klar: Rette ein anderes Leben, bring Andere zurück zum Glauben an Gott. Ändere den Weg deines Lebens, um Gottes Gebote zu halten. Du könntest morgen sterben, daher tue heute Buße (Schabbat 153a).
Und beachte diese Worte des Trostes in Zeiten, wenn „die Menschen verschmachten werden vor Furcht und vor Erwartung der Dinge, die kommen sollen auf Erden. Wenn aber dieses anfängt zu geschehen, so sehet auf und erhebet eure Häupter, weil sich eure Erlösung naht“ (Lukas 21, 26-28). „Wachet und betet“ (Markus 13, 33), werdet nicht schlafend vorgefunden.
Nachtrag: Auch ein Trost: Kanada hat beschlossen, „den Iran weiterhin nach seinen Handlungen zu beurteilen“ und erhält seine Wirtschaftssanktionen gegen den Iran aufrecht. (Autor: David B. Goldberg, M.A.)
Eine Liste verheerender Fehler > Der Text des Abkommens betont, die Maßnahmen des Iran sind freiwillig, optional (Abschnitt A, Absatz 1 und Präambel).
> Das iranische Atomprogramm wird reduziert, nicht aufgehoben. Der Iran darf weiterhin mit 5000 Zentrifugen Uran anreichern und weitergehende Versionen mit Hilfe der P5+1 entwickeln (Anhang 3, Abschnitt D10). Unterirdische Anlagen, wie Fordo, werden beibehalten. In 10 Jahren laufen die meisten Beschränkungen ab.
> Die P5+1-Länder sind verpflichtet, die iranischen Atomanlagen vor feindlichen Angriffen und Sabotage zu schützen (ebd.). Das heißt vor Israel.
> Die Inspektionskontrollen sind reine Farce. Der Iran verbietet es den USA, daran teilzunehmen.
> Die Historie und der derzeitige Status des iranischen Atomprogramms sind noch immer ungeprüft.
> Irans Raketenwaffenentwicklung geht weiter, selbst angesichts von 8 Jahren Begrenzung bei ballistischer Raketentechnologie und 5 Jahren bei schweren Waffen.
> Die Terror-Finanzierung des Iran in 30 Ländern bleibt unbeachtet.
> Die Menschenrechtsverstöße des Iran – die Inhaftierung von Christen und Anderen, die Hinrichtung von Bürgern nach Scheinprozessen, die Unterdrückung von Frauen und Minderheiten, das Versprechen, Israel und die USA zu vernichten – werden ignoriert.
Eine Auflistung aller Presseartikel über den Islam mit allen Internetlinks erhalten Sie auch als kostenloses PDF-Dokument. *** Islamliste downloaden ***
DEZEMBER 2013 GEBET FÜR DEUTSCHLAND ∙ AKTUELLE INFORMATIONEN
Die Gnadenzeit nicht verpassen
Gott hat prophetisch gesprochen, dass wir in einer neuen Gnadenzeit sind. Diese Zeit ist begrenzt. Daher ist es wichtig, dass wir die Zeit auskaufen und nichts davon verpassen. Kann man die Zeit der Gnade verpassen? Ja! Jesus Christus weinte über Jerusalem und kündigte der Stadt das Gericht an, „denn du hast die Zeit der Gnade nicht erkannt“(Bibel, NT, Lukas 19,44). Gnade ist ein Geschenk – eine unverdiente Zuwendung von Gott an uns aus seiner Liebe heraus. Wir können die Geschenke liegen lassen und uns nicht darum kümmern. Die Gnade soll aber etwas bewirken. Lasst uns als Wächterbeter mehr denn je die Aufdeckung von allen Hindernissen und sündhaften Haltungen in unseren Herzen begehren, die Gottes Wirken in unserem Land noch im Wege stehen. Umkehr und Gnadenempfang bedingen einander. Da ist z.B. konkret der wachsende Antisemitismus. Gott möchte, dass unser Land fest an der Seite Israels steht. Dafür müssen unsere Herzen aber noch tiefer gereinigt werden zu einer ungefärbten Bruderliebe zu unserem älteren Bruder Israel (Bibel, NT, 1. Petrus 1,22). -RS-
Gebetserhörungen
Am 1.November endete die Unterschriftenaktion für die Europäische Bürgerinitiative „Einer von uns“. Zur Prüfung wurden 1.896.852 Unterschriften eingereicht- ein großartiger Erfolg! Beten wir, dass die Anliegen der Bürgerinitiative von der EU-Kommission jetzt aufgenommen werden.
Das Gebet um eine Änderung der Asylpolitik im Monat Oktober kam wegen des schrecklichen Flüchtlingsunglücks vor der Insel Lampedusa zur rechten Zeit. In Deutschland hat sich seither viel bewegt. In den Koalitionsverhandlungen haben sich Union und SPD auf Änderungen in der Flüchtlingspolitik verständigt. Die Dauer des Asylverfahrens soll auf 3 Monate verkürzt werden, eine Arbeitsaufnahme soll nach 6 Monaten (vorher 9 Monate) schon möglich werden. Die Residenzpflicht soll jetzt nur noch innerhalb des Bundeslandes gelten, Kurzbesuche in anderen Bundesländern sollen ermöglicht werden. Danken wir Gott für diese Gebetserhörungen. -RS-
Die neue Koalition
Am 17. Dezember soll die neue schwarz-rote Koalition stehen, Angela Merkel zur (alten) neuen Bundeskanzlerin gewählt werden und das Kabinett ernannt und vereidigt werden.
Anfangs schien alles so leicht zu gehen. Das menschliche Klima zwischen den Koalitionären wurde immer wieder gelobt. Auch die Sachgespräche in den Arbeitsgruppen schienen gut voran zu kommen – bis . . . bis am 5. November alle 3 Vorsitzenden an ihre Arbeitsgruppen einen scharfen Appell richteten, keine „Wünsch-dir-was“- Listen aufzustellen, sondern bezahlbare Vorschläge zu erarbeiten. Damit begann das Tauziehen um die Kompromisslinien.
Angela Merkel hat sich vorgenommen: „Je eindeutiger der Koalitionsvertrag formuliert ist, desto weniger wird der Absprachebedarf später sein“ (F.A.Z.). Das bedeutete für die Parteitage beider Seiten allerdings, dass erst Zwischenergebnisse vorgelegt werden konnten. Über die Annahme des Koalitionsvertrages entscheiden die SPD- Mitglieder in einer Abstimmung, deren Ausgang durchaus offen ist. Die Zustimmung des SPD/Parteitages, die bisherige Abgrenzung zur Linkspartei aufzugeben, lässt die Hintertüre zu einem späteren Koalitionsbruch offen und veränderte die Grundlagen der Koalitionsverhandlungen. Über die Ministerposten entscheidet im politischen Geschäft leider nicht zuerst die Kompetenz, sondern der Proporz von Region, Geschlecht und Lager (Parteiflügel). Gott aber kann Menschen einsetzen, die seinen Absichten mit unserer Nation dienen.
Gebet:
Dass trotz Proporz kompetente, dienstbereite Menschen in die Leitung der Ministerien kommen (Bibel, NT, Luk.1,51-52)
Dass bei nötigen Kompromissen in den Sachentscheidungen göttliche Weisheit regiert (Bibel, AT, Sprüche 8,12-15)
Für einen gesegneten Start der neuen Regierung „in Verantwortung vor Gott“ (Grundgesetz) – OS –
USA und Deutschland
Eine tiefe Vertrauenskrise zwischen unseren beiden Ländern ist eingetreten, als durch den geflohenen US-Geheimdienst-Mitarbeiter Edward Snowden bekannt wurde, dass deutsche Bürger millionenfach vom amerikanischen „National Security Agency“ (NSA) täglich abgehört werden. Vollends zerrüttet wurde dieses Vertrauen aber, als verlässlich bekannt wurde, dass auch die Bundeskanzlerin abgehört wurde und dass Präsident Obama davon gewusst haben muss. Die Enttäuschung der Deutschen und der deutschen Regierung ist groß über diesen „schwerwiegenden Vertrauensbruch“ (Steinmeier).
Kurzeitig war die Frage, ob Snowden nach Deutschland eingeflogen und vor dem Parlamentarischen Kontrollgremium aussagen solle, wozu er bereit gewesen wäre. Da aber zwischen beiden Ländern ein „verpflichtendes Auslieferungsabkommen“ besteht, wäre eine Nicht-Auslieferung Snowdens zu einer schweren politischen Krise geworden. Dazu Merkel: „Das transatlantische Bündnis bleibt für Deutsche von überragender Bedeutung.“
Damit nahm die Kanzlerin die lange Geschichte seit 1945 zwischen den beiden Völkern in den Blick, sowie deren gemeinsame Zukunft. Und dazu gehören die momentan anlaufenden Verhandlungen zwischen Europa und den USA über ein Freihandels-Abkommen, was für beide Seiten im Angesicht globaler Veränderungen von entscheidender Bedeutung sein wird.
Außerdem hat nur eine bisher gute Zusammenarbeit der deutschen Geheimdienste mit der NSA islamistische Terrorakte in Deutschland verhindert. Dennoch muss aber offensichtlich die Zusammenarbeit der Dienste auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt werden, was bis auch fertig sein soll. Lasst uns als Beter nicht der allgemeinen Empörung folgen, sondern bitten, dass unsere bisherigen guten Beziehungen zu den USA wiederhergestellt werden.
Gebet:
Herstellung einer Transparenz der Vorkommnisse, sowie eine baldige neue Grundlage der Zusammenarbeit der „Dienste“
Wiederherstellung des Vertrauens, ohne das keine gute Politik gemacht werden kann
Stopp einem Antiamerikanismus in Deutschland, der Vergangenes entstellt und Zukünftiges verstellt. – OS –
Prostitution und Menschenhandel
Seitdem wir schon zweimal in diesem Jahr dafür gebetet haben, dass sich noch mehr Gruppen und Initiativen der Thematik Menschenhandel annehmen, ist erstaunlich viel in Bewegung gekommen. Es gab keinen Monat mehr, wo nicht zu diesem Thema öffentlich berichtet wurde. Sowohl Fernsehen als auch Printmedien haben sich in breitem Ausmaß mit diesem Thema kritisch beschäftigt. Politik und Gesellschaft wurden auf die dramatisch gestiegenen Ausmaße des Menschenhandels auch als Folge des im Jahre 2002 beschlossenen Prostitutionsgesetzes aufmerksam. Nun hat sich die bekannte Frauenrechtlerin Alice Schwarzer für die völlige Abschaffung der Prostitution eingesetzt. In einem öffentlichen Aufruf, den viele Prominente inzwischen unterschrieben haben, fordert sie die Änderung des Gesetzes und langfristig die Abschaffung des „Systems Prostitution“. Prostitution verletze die Menschenwürde von Männern und Frauen und zwar auch die der so genannten „freiwilligen Prostituierten“. Über eine erforderliche Nachbesserung des Prostitutionsgesetzes sind sich die Union und SPD in den Koalitionsverhandlungen inzwischen einig geworden. Frauen sollen vor Menschenhandel und Zwangsprostitution besser geschützt werden. Die Details müssen dann, wenn die neue Regierung gebildet worden ist, in einer Gesetzesvorlage noch ausgearbeitet werden.
Gebet:
Dank für Gottes Licht, welches das verborgene Drama des Menschenhandels immer mehr in die Öffentlichkeit bringt (Eph.5,9)
Weiteren Erfolg für alle Initiativen, die sich gegen Menschenhandel und Prostitution engagieren (Jakobus 2,14-17)
Weisheit und Einsicht Gottes bei der Formulierung neuer Gesetzesvorlagen – damit die Eindämmung dieses Verbrechens gelingt (Sprüche 31,9). -RS-
Verhandlungen mit dem Iran
Seit Anfang November gibt es in Genf neue Verhandlungen der 5 + 1 Mächte (USA, Russland, China, Großbritannien, Frankreich und Deutschland) mit dem Iran über sein Atomprogramm. Diese Verhandlungen bergen immense Risiken für die Sicherheit Israels. Der Iran hat immer wieder öffentlich die Vernichtung Israels propagiert. Israel ist ein Staat, den es nach dem Anspruch des Islams auf einmal erobertes Gebiet nicht geben dürfte. Das Land ist für „Allah“ zurückzuerobern. Der Islam lehrt, dass im Dschihad (heiliger Kampf) Betrug und Täuschung des Feindes erlaubt sind. Aus einer Position der Schwäche heraus, kann man so durch scheinbares Einlenken Zeit für neues Kräftesammeln gewinnen. Der Iran befindet sich durch die harten wirtschaftlichen Sanktionen inzwischen so unter Druck, dass er nun angeboten hat, Teile seines Atomprogramms auszusetzen. Er möchte damit die Aufhebung der Sanktionen erreichen. Präsident Obama reagierte sofort sehr entgegenkommend. Er hat aus wirtschaftlichen Gründen großes Interesse an einer Einigung mit dem ölreichen Iran. Zurzeit wird im Iran die Anreicherung von Uran auf 20 % fortgesetzt und es braucht nur einen kleinen Schritt, um das Uran auf 90 % zu bringen für den Bau einer Atombombe. Die bisherigen Verbündeten der USA im Nahen Osten (Ägypten, Saudi-Arabien und Israel) reagierten entsetzt auf das rasche Entgegenkommen der Verhandlungsmächte. Sie erkennen keinen vernünftigen Grund, jetzt den Druck der Sanktionen nicht weiter aufrechtzuerhalten und fürchten – wie bisher- eine Täuschungsabsicht.
Anmerkung von Autor Uwe Melzer Der politische, faule Kompromiss mit dem Iran wegen deren Atomprogramm wird den Westen noch teuer zu stehen kommen. Die Iraner haben nur ein Ziel: Zeit zu gewinnen Ihre Atombombe fertig zu stellen und damit Israel zu vernichten. Das Ziel des Koran, des Islam und von Iran ist die vollständige Vernichtung von Israel und aller Juden. Es ist darin begründet, dass der Koran damit beginnt, dass sich GOTT von seinem Volk der Juden abgewandt hat und den Islamisten zugewandt hätte und es keine Juden mehr in Israel oder eine jüdische Hauptstadt Jerusalem in Israel geben würde. Heute gibt es Israel. Jerusalem als Hauptstadt der Juden existiert. Damit lügt der Koran. Das darf nicht sein. Deshalb muss Israel ausradiert werden. Im Übrigen darf nach dem Koran der Moslem jeden „Andersgläubigen“, also nicht Moslem belügen. Die Moslems können daher jeglichen Vertrag mit dem Westen unterschreiben, sind aber nach dem Koran nicht verpflichtet diesen zu halten. Der Westen und die Amerikaner tappen hier blind in die Islamfalle der Iraner. Es wird eine politische Katastrophe, wenn dadurch die Blockaden des Iran gelockert werden. Dann können diese unbehindert ihr Atomprogramm zu Ende bringen. Im Übrigen sind die Aufzeichnungen der Bibel, GOTTES WORT, ca. 3.000 Jahr alt. Der Koran wurde erste von Mohammed im Jahre 632 nach Jesus Christus Tod, unsere Zeitrechnung, in Umlauf gebracht. Die Bibel ist also fast 2.500 Jahre älter als der Koran. In allen zentralen Aussagen ist der Koran genau das Gegenteil davon, was in der Bibel steht. Jeder Leser möge sich seine eigenen Gedanken darüber machen. Die Wahrheit über die Entstehung von Israel und die Flüchtlingslager der Palästinenser
Gebet:
Aufdeckung aller Täuschungsversuche und Standfestigkeit der Verhandlungsführer (+Deutschland) (Ps.62,4;5;10)
Kein Nachlassen der Sanktionen ohne ein klares Abkommen
Dass die USA Israels Sicherheit weiter als höchste Priorität ansehen (Bibel, AT, Sprüche 17,17) -RS-
Eine Bitte . . .
Zum ersten Mal schreibe ich Euch heute als Vorsitzender unseres neuen Vereins „Wächterruf e.V.“ mit der Bitte um 10 € als Jahresspende für 2014. Die Selbständigkeit bedeutet nun auch volle finanzielle Verantwortung. Deswegen sind wir dankbar, wenn das Spendenaufkommen jetzt nicht weniger, sondern eher mehr wird. Wir sind immer wieder beglückt, wenn wir bei unseren Besuchen im Land erfahren dürfen, wie viel Wertschätzung und Vertrauen uns entgegen kommt. Habt Dank dafür, es stärkt uns, weiter zu machen. An laufenden Kosten sind vor allem die Personalkosten aufzubringen. Noch eins: Bitte beachtet bei der Überweisung das neue Konto unseres Vereins. Danke!
Gebet:
Dank für die starke Zusammengehörigkeit, die im Wächterruf spürbar ist.
Bitte, dass das Geld zum Segen wird für Geber und Empfänger (Bibel, NT, 2. Korinther 8,13-15). – OS –
Hinweise:
Die Prophetische Seite Nr. 2 erscheint Ende November. Wer sich zwischen Ende August und 15.11. per Post, Telefon oder Brief bei uns an- oder abgemeldet hat, möge dies bitte wiederholen. Wir haben einen kompletten Datenverlust aus dieser Zeit. Das Büro braucht auch Gebetsschutz!
Gottes Segen für die Weihnachtszeit und das Neue Jahr wünschen euch Ortwin Schweitzer und Rosemarie Stresemann
Vor der Bundestagswahl überbieten sich die Parteien mit Versprechen (Quelle: dpa)
Ende September wird bei uns gewählt. Alle Parteien listen in ihren Programmen eine Vielzahl von Wahlversprechen auf. Doch wie teuer sind die Vorhaben der Parteien, welche Auswirkungen haben sie auf den Arbeitsmarkt und was hat der Steuerbürger davon? Das hat das arbeitgebernahe Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) errechnet.
RfD – Rettung für Deutschland fordert seit Jahren, dass die Bundesrepublik Deutschland schuldenfrei und ohne jährliche Neuverschuldung arbeitet. Das gibt die Wirtschaftskraft unseres Landes her. Leider leiden alle Politiker, egal von welcher Partei darunter, mehr Geld auszugeben, als eingenommen wird. Das kann sich kein normaler Bundesbürger leisten. Erst recht sollte das eine Bundesregierung mit Vorbildfunktion nicht tun. Das betrifft im Übrigen ebenfalls fast alle Landesregierungen in Deutschland. Hier die Meinung von RfD:
Es ist ein großer Irrtum mit immer neuen Schulden zu versuchen aus Krisen heraus zu kommen. Nur ein Staat der absolut schuldenfrei ist, ist tatsächlich handlungsfähig und nicht mehr von den Banken, der Börse und der Finanzwelt abhängig. Es ist moralisch falsch eine Reduzierung von neuen Schuldenaufnahmen als einen Erfolg zu feiern. Früher wurde einmal ein Finanzminister entlassen, der das Jahresbudget um 800.000 DM überzogen hat. Heute werden 24 – 80 Milliarden EURO als neue Schulden in einem Haushaltsjahr als Erfolg angesehen. Allein diese Tatsache sollte bedenklich stimmen.
Forscher schlagen Alarm
Die Wirtschaftsforscher werfen den Bundestagsparteien vor, mit ihren teuren Wahlversprechen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden zu riskieren. Viele der steuer- und sozialpolitischen Wahlversprechen gefährdeten Wachstum und Beschäftigung in Deutschland, erklärte das in Köln ansässige Institut.
Teure Rentenpläne der Union
Aus ökonomischer Perspektive seien die Wahlversprechen „mal ein mehr, mal ein weniger großes Desaster“, kritisierte IW-Chef Michael Hüther. Kritisch bewertet das Institut zum Beispiel die geplanten Mütter- und Lebensleistungsrenten aus dem Programm der CDU/ CSU. Diese führten unterm Strich zu Mehrbelastungen von rund zwölf Milliarden Euro im Jahr. Das verhindere bis zu 100.000 neue Jobs.
Rot-Grün Plant höhere Steuern
Noch teurer kommen nach IW-Berechnungen die Wahlversprechen von SPD und Grünen – so etwa der höhere Spitzensteuersatz, die Vermögensteuer oder die Solidar- und Garantierente. Die Pläne von Rot und Grün verursachten laut IW jährlich jeweils Mehrbelastungen von knapp 60 Milliarden Euro. Dadurch drohten mittelfristig bis zu 300.000 Jobs weniger zu entstehen.
Quelle: Institut der Deutschen Wirtschaft (IW)
Wenn es nur nach dieser Tabelle geht müssten eigentlich die Wähler in Deutschland FDP wählen. Als ein Mittelweg bleibt eigentlich nur die Alternative CDU/CSU zu wählen. In einer Koalition mit CDU/CSU und FDP sind die Aussichten am Besten, dass Deutschlands Schulden nur langsam steigen. Jeder Wähler möge sich da seine eigene Meinung bilden. Normalerweise müssten alle Parteien in Deutschland zur Bundestagswahl 2013 mit dem Versprechen antreten, absolut keine jährliche Neuverschuldung mehr zu machen und in spätestens 7 Jahren alle Schulden getilgt zu haben. Das wäre ein gutes und ehrliches Wahlversprechen, egal welche Einschnitte es bei den Einsparungen bedarf. Leider rufen wir eher die Griechen zum Sparen auf, als bei uns selbst anzufangen. (Autor Uwe Melzer)
Linkspartei-Pläne kosten 160 Milliarden Euro pro Jahr
Die höchste Mehrbelastung für die Bürger und den Staatshaushalt ergibt sich laut IW aus den Plänen der Linkspartei mit rund 160 Milliarden Euro pro Jahr. Ausschlaggebend dafür seien vor allem die Steuerpläne sowie die Rücknahme aller bisherigen Rentenreformen. Die Pläne der Linken würden laut IW sogar die Entstehung von 800.000 Jobs verhindern.
Kaum konkrete Pläne der FDP
Das Programm der Liberalen birgt im Vergleich zu den anderen Parteien laut IW die geringsten Risiken. Allerdings bleibt die FDP manche Konkretisierung schuldig. „Da die Regierungsparteien eher vage bleiben, können sich die Wähler kaum ein richtiges Bild davon machen, welche finanziellen Belastungen tatsächlich auf sie zukommen. Die Opposition zeigt da wenigstens klare Kante. Das ändert aber natürlich nichts an der negativen Folgewirkung dieser Programme“, sagte Michael Hüther.
Unterschiedliche Auswirkungen auf Familien
Für die einzelnen Steuerbürger hätten die Wahlversprechungen der Parteien indes höchst unterschiedliche Auswirkungen, wie die „Welt“ berichtet: „Freuen können sich – außer bei der SPD – Steuerpflichtige mit Kindern und Einkommen unterhalb des Spitzensteuersatzes“, zitiert die Zeitung das Institut der Deutschen Wirtschaft.
Sowohl die Grünen als auch die SPD wollen den Spitzensteuersatz gemäß ihren Plänen deutlich anheben. Laut dem Bericht der „Welt“ müssten bei beiden Parteien Alleinstehende ab einem Bruttojahreslohn von gut 60.000 Euro künftig mehr bezahlen. Union und FDP planen Entlastungen durch eine Minderung der sogenannten kalten Progression. Auch sollen die Arbeitnehmer von einem höheren Kindergeld und Kinderfreibetrag profitieren, was die SPD als „nicht finanzierbar“ kritisiert.
Größere Unterschiede bei Alleinverdiener-Familie
Konkret hätten die Pläne der Parteien bei einer Familien mit einem Kind, bei der beide Partner zusammen 6000 Euro im Monat verdienen, folgende Auswirkungen: Die Familie würde laut „Welt“ durch die Unionspläne um 54 Euro entlastet. Ähnlich stark ist die Entlastung bei den Grünen mit 31 Euro. Bei der SPD käme es zu einer leichten Belastung von vier Euro pro Monat.
Größere Unterscheide zeigen sich bei Familie mit zwei Kindern, bei der nur ein Alleinverdiener auf ein Monatsgehalt von 6000 Euro kommt. Während bei Union und FDP die Familie um 92 beziehungsweise 69 Euro entlastet würden, kommt es bei SPD und Grünen zu einer leichten Erhöhung, von sieben beziehungsweise einem Euro. Richtig zur Kasse gebeten würden diese Familien bei einem Wahlsieg der Linkspartei. 300 Euro müsste der Alleinverdiener in diesem Fall pro Monat mehr abführen. (Quelle: rtr, dpa-AFX, t-online.de)