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ISRAEL: 2.600 Terroranschläge in Judäa und Samaria auf Juden allein nach dem 7. Oktober 2023

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(Fotos: Bildmontagen aus Fotoarchiv von RfD Rettung für Deutschland / Buchautor: Uwe Melzer)

Unabhängig von dem Hamas Überfall am 7. Oktober 2023 in Israel aus dem Gazastreifen wurden bei nachfolgenden Attentaten, die fast täglich auf Juden in Israel verübt werden, fünf Israelis getötet und zahlreiche verletzt.

Eine kürzlich durchgeführte palästinensische Umfrage ergab, dass 82 % der palästinensischen Araber den Überraschungsangriff der Hamas befürworteten, bei dem die Terroristen aus Gaza 1.200 Menschen, darunter ältere Menschen und Kleinkinder, massakrierten und etwa 250 entführten.

Während die israelischen Streitkräfte im Gazastreifen gegen die Hamas kämpfen, kommt es in den Regionen Judäa, Samaria und Jordantal des Landes parallel zu einem Anstieg von Terroranschlägen, wie von Retter ohne Grenzen (Hatzalah Judäa und Samaria) veröffentlichten Daten hervorgeht. (Autor: JNS)

Zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 15. Januar 2024 registrierten die Ersthelfer von Rescuers Without Borders mehr als 2.600 Angriffe auf israelische Zivilisten und Soldaten, darunter 760 Fälle von Steinwürfen, 551 Brandbombenanschläge, 12 versuchte oder erfolgreiche Messerstechereien und neun Fahrzeugüberfälle.

Zu den Erkenntnissen des Berichts gehörte ein starker Anstieg der Zahl der Schießereien, wobei in den letzten drei Monaten 127 Fälle von Schüssen gemeldet wurden. Zum Vergleich: Im gesamten Jahr 2022 verzeichnete Hatzalah knapp 100 Schussangriffe.

In den Zahlen der Organisation sind die Hunderten gewalttätiger Angriffe auf Sicherheitspersonal bei Anti-Terror-Einsätzen in Dörfern unter der Kontrolle der Palästinensischen Autonomiebehörde nicht enthalten.

Laut Hatzalah haben palästinensische Terroristen in Judäa und Samaria seit dem 7. Oktober fünf Israelis getötet und viele weitere verletzt.

Am Montag 15.01.2024 wurde bei einem kombinierten Auto-Ramm- und Messerangriff in der Innenstadt von Ra’anana eine israelische Frau in den Siebzigern getötet und mindestens 17 weitere Menschen verletzt.

Nach einer Fahndung nahmen israelische Streitkräfte zwei Verdächtige fest. Nach Angaben der Polizei handelte es sich bei den Terroristen um Bewohner von Bani Naim in der Nähe von Hebron in Judäa.

Die Verwandten Mahmoud Zaidat (44) und Ahmad Zaidat (24) waren ohne gültige Arbeitserlaubnis in einer Autowaschanlage im Industriegebiet von Ra’anana beschäftigt, berichtete Ynet. Beide Verdächtige waren den israelischen Sicherheitskräften bekannt.

Unterdessen hat die IDF in den letzten Wochen mögliche Infiltrationstunnel untersucht, die israelische Streitkräfte in der Nähe jüdischer Gemeinden in den Hebron-Bergen in Judäa und Shiloh in der Binyamin-Region in Samaria entdeckt haben.

Seit die Hamas ihren Krieg gegen Israel begonnen hat, haben Bewohner der Binyamin-Region von einer Anhäufung künstlicher Hügel zwischen Shiloh und Ofra berichtet, ein mögliches Zeichen für schwere Grabungen durch Palästinenser in der Gegend.

Die IDF hat auch Beschwerden von Bewohnern von Bat Hefer, einem Dorf östlich von Netanya, über Tunnelgeräusche aus der Richtung von PA-kontrollierten Gebieten untersucht. Anwohner haben berichtet, dass sie von Shuweika, einem Satellitendorf von Tulkarm, Tunnelangriffe gehört hätten. (Quelle: WIN WORLD ISRAELS NEWS)

Anmerkung von Autor Uwe Melzer

Obwohl die in Israel lebenden Juden seit Jahren täglich Attentate auf Ihr Leben erleiden durch Hamas-Terroristen, PLO-Terroristen und islamische Terroristen, die durch den Koran & Islam mit Hass auf alle Juden erzogen wurden, stehen etwa nicht diese Attentäter, die täglich Leben in Israel gefährden am Pranger, sondern Israel, das keine andere Wahl hatte, als in den Gazastreifen einzumarschieren, um dem Terror der Hamas ein Ende zu bereiten und das erst nachdem 1.200 israelische Babys, Kinder, Frauen & Männer bestialisch  vergewaltigt und ermordet wurden. Hier erfolgt leider in der Öffentlichkeit eine Umkehr der Schuldfrage.

Stellen Sie sich bitte einmal vor, es würde jeden Tag ein Attentat auf deutsche Bundesbürger mit Todesfolge passieren, durch Menschen die einfach „Deutsche“ hassen und nicht leiden können. Was wäre dann gesellschaftlich, politisch und polizeilich in Deutschland los? Aber genau das geschieht täglich in Israel in irgendeiner Form. Die Frage ist warum wird das nicht richtig in Deutschland, Europa und weltweit gesehen. Statt dessen muss sich dann Israel noch mit einer falschen Anklage vor dem Internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen in Den Haag verantworten, aber nicht die Hamas und auch nicht die islamischen Attentäter, die laufend Juden in Israel allein aus Hass töten.


Wer Krieg gegen Israel führt, egal in welcher Form, führt Krieg gegen GOTT!
Bibel, AT, Sacharja 2,12: Denn so spricht GOTT, der HERR Zebaoth, der mich gesandt hat, über die Völker, die euch (ISRAEL) beraubt haben: „Wer euch (ISRAEL) antastet, der tastet meinen Augapfel an“.

„Ich (GOTT) will segnen, die dich (Israel) segnen, und verfluchen, die dich (Israel) verfluchen; und in dir (Israel) sollen gesegnet werden alle Geschlechter auf Erden“ (Bibel, AT, 1. Mose 12,3).

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Die Grenzen von Israel mit Jerusalem als Hauptstadt und der Status der Juden als Volk aus GOTTES Sicht!
Weshalb es keinen Frieden mit Israel, den Arabern und Islamisten gibt!

RfD Rettung für DeutschlandMehr von Autor Uwe Melzer lesen Sie im Buch Wirtschaftshandbuch & Ratgeber für den beruflichen Alltag mit dem Titel: 50 biblische Erfolgsgrundlagen im Geschäftsleben. Dieses Buch/eBook ist erschienen im epubli-Verlag unter Buch-ISBN: 978-3-8442-2969-1 und eBook/ePUB-ISBN: 978-3-8442-0365-3.

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Klimawandel & Klimakatastrophe – 16 aktuelle & interessante Presseartikel

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(Fotos: Bildmontagen aus Fotoarchiv von RfD Rettung für Deutschland)

ENDZEIT & Klimakatastrophe: Ein DRITTEL der MENSCHHEIT wird vernichtet – egal was die Politik tut! (Bibel, NT, Offenbarung 8,6-13 & 9,1-21) Die Klimakatastrophe, deren Entwicklung seit 1989 allen Regierungen in Europa bekannt war, ist nicht mehr aufzuhalten. … vollständigen Presseartikel lesen.


Klimawandel 9 Punkte, was wir in Deutschland sofort tun könnten und auch tun sollten! Die Klimakatastrophe ist zwar nicht mehr zu stoppen und trotzdem sollten wir alles tun um diesen Prozess zu verlangsamen! … vollständigen Presseartikel lesen.


GRÜNE & die Klimalüge: Sie retten eben nicht das Klima. Ankündigung eines Staatsstreiches mittels des Klima-Ministerium. Bitte bedenken Sie, dass Deutschland weltweit nur 2,23 % des klimaschädlichen CO2 verursacht. …. vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress

Klimakatastrophe ist für alle sichtbar! Aber warum handeln die Menschen im Alltag nicht? Obwohl die Fakten der Klimakrise physikalisch unausweichlich, sich weiter verstärkend und zudem bekannt sind, ist es erstaunlich ruhig. …. vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress

Der Klimawandel in Deutschland produziert neue Steuern aber keine Lösungen! Die Klimakatastrophe ist zwar nicht mehr zu stoppen und trotzdem sollten wir alles tun um diesen Prozess zu verlangsamen! … vollständigen Presseartikel lesen.

Die Klimakatastrophe ist nicht mehr zu stoppen! Deutschland wird Sommer mit 44 bis 46 Grad Hitze als „Normalzustand“ erleben! Dem Autor Uwe Melzer ist seit über 30 Jahren diese Entwicklung durch ein Forschungsprojekt von 1989 an der Uni Hamburg bekannt. … vollständigen Presseartikel lesen.

Der absolute Schwachsinn & Irrweg Elektroauto – teuer im Unterhalt, katastrophale ÖKO-Bilanz, nicht Alltagstauglich! Nachfolgend einige Fakten, warum das Elektroauto keine Zukunft hat. Es gibt aber Alternativen! … vollständigen Presseartikel lesen.

Elektroautos umweltschädlicher als Benziner -und ein Irrweg. Toyota liefert schon seit Jahren mit dem „Mirai“ als Serienmodell die Zukunftstechnologie – Wasserstoff & Brennstoffzelle kombiniert! … vollständigen Presseartikel lesen.

Wasserstoff: Brennstoffzellen-Autos werden in 10 Jahren alle anderen Antriebe vom Markt drängen! Brennstoffzellen-Autos sind die Zukunft! Diese Gründe sprechen dafür, dass das Elektroautos keine Zukunft haben: …. vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress


Wasserstoffauto Toyota Mirai: serienreife Technik seit 2014 zu kaufen! Die Wasserstofftechnik ist die schadstofffreie Zukunft für die Automobilindustrie und nicht das Elektroauto. Darüber berichten wir seit 2017. …. vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress

Seit mehr als 20 Jahren existiert das Wasserstoffauto und keiner durfte es bauen! Freie Energie: Wasserbetriebene Autos und getötete Erfinder (Videos). Über wasserbetriebene Autos gab es bislang nur spärliche Medienberichte. In manchen Fällen wurden die Erfinder eingeschüchtert oder ermordet. … vollständigen Presseartikel lesen.


Umweltfreundlich Auto fahren: Mit 8 Gramm Thorium ohne tanken 100 Jahre fahren! Die amerikanische Firma Laser Power Systems (LPS) aus Connecticut entwickelt eine neue Antriebsmethode für Fahrzeuge unter Verwendung von Thorium. Die Turbine erzeugt elektrischen Strom für das Fahrzeug. … vollständigen Presseartikel lesen.

Die „Freie Energie“ ist seit 2014 weltweit auf dem Markt verfügbar! Zu dem Patent: US-511916A gibt es einen kostenlosen Do it yourself – Bauplan mit Links im Presseartikel. Nikola Tesla (1856-1943, New York, USA) war ein Erfinder, Physiker und Elektroingenieur. Seit der Wiederentdeckung der Technologie im Jahr 2014 verbreitet sich das Wissen auf der ganzen Welt. Die Technologie wartet seit über hundert Jahren auf uns. Heute ist sie frei verfügbar und es liegt an uns sie zu nutzen. Statt Klimawandeldemos sollten wir den Politikern so ein Gerät vor die Haustür stellen. WordPress Pesseartikel lesen

Diesel & Umwelt – politischer Schwachsinn – Politik ignoriert viele größere Probleme – Lufthygiene ist nicht mehr zu retten! Nun muss die Politik also Fahrverbote in bestimmten Straßen verhängen. So willkürlich ihre Auswahl dabei ist, so konsequent ignoriert sie ein viel größeres Problem? … vollständigen Presseartikel lesen.


Dieselskandal – Lösung für die Schadstoffbelastung von Innenstädten! Bereits mit Presseartikel vom 06.10.2015 haben wir auf die Probleme mit dem Diesel hingewiesen. Hier ist der Lösungsvorschlag für saubere Innenstädte: … vollständigen Presseartikel lesen.

VW Diesel Skandal – Der Abgasskandal von VW, der nichts Anderes ist als ein krimineller Betrug, wie auch die Abschalteinrichtung (Thermofenster) unter 8 Grad plus in allen Dieselfahrzeugen in Deutschland von fast allen Herstellern. Aber es gibt Alternativen … vollständigen Presseartikel lesen.


Endzeit & Offenbarung – was am Ende der Zeiten geschehen wird – Vortrag Autor Uwe Melzer. Was sind die Zeichen der Zeit? – Ein kleiner Ausschnitt aus der Professionellen PowerPoint-Präsentation des Autors. … vollständigen Presseartikel lesen.

Nachfolgende Fakten: Darüber lohnt es sich nachzudenken, was wir in Deutschland überhaupt bewirken können – nämlich so gut wie nichts. Das ist leider die Wahrheit, so bitter wie sie auch ist!








Die Klimakatastrophe, deren Entwicklung spätestens seit 1989 allen Regierungen in Europa bekannt war, Presseartikel dazu ist hier nachlesbar) ist nicht mehr aufzuhalten. Egal was die Menschheit tut. Schon die Bibel beschreibt das Katastrophenergebnis im Buch der Offenburg.

Bibel Neues Testament, Offenbarung 8,6-13 & 9,1-21

  • Ein Drittel der Wälder verbrennt
  • Ein Drittel der Wiesen/Äcker verbrennt
  • Ein Drittel aller Menschen wird getötet
  • Ein Drittel alles Trinkwassers & Süßwasserflüsse & Seen wird verseucht.
  • Ein Drittel aller Meere wird verseucht & Ein Drittel aller Meerestiere sterben.
  • Ein Drittel von Sonne & Mond & Sterne wird verfinstert und scheint nicht mehr auf der Erde.
  • Vulkanausbrüche
  • Atomraketen mit Mehrfachsprengköpfen
  • Und die Menschen liesen nicht ab von Morden, Zauberei, Unzucht und Dieberei.

Die ersten sechs Posaunen
Und die sieben Engel mit den sieben Posaunen hatten sich gerüstet zu blasen.

Und der erste blies seine Posaune;
und es kam Hagel und Feuer, mit Blut vermengt, und fiel auf die Erde; und der dritte Teil der Erde verbrannte, und der dritte Teil der Bäume verbrannte, und alles grüne Gras verbrannte.

Und der zweite Engel blies seine Posaune;
und es stürzte etwas wie ein großer Berg mit Feuer brennend ins Meer, und der dritte Teil des Meeres wurde zu Blut, und der dritte Teil der lebendigen Geschöpfe im Meer starb, und der dritte Teil der Schiffe wurde vernichtet.

Und der dritte Engel blies seine Posaune;
und es fiel ein großer Stern vom Himmel, der brannte wie eine Fackel und fiel auf den dritten Teil der Wasserströme und auf die Wasserquellen. Und der Name des Sterns heißt Wermut. Und der dritte Teil der Wasser wurde zu Wermut, und viele Menschen starben von den Wassern, weil sie bitter geworden waren.

Und der vierte Engel blies seine Posaune;
und es wurde geschlagen der dritte Teil der Sonne und der dritte Teil des Mondes und der dritte Teil der Sterne, so daß ihr dritter Teil verfinstert wurde und den dritten Teil des Tages das Licht nicht schien, und in der Nacht desgleichen. Und ich sah, und ich hörte, wie ein Adler mitten durch den Himmel flog und sagte mit großer Stimme: Weh, weh, weh denen, die auf Erden wohnen wegen der anderen Posaunen der drei Engel, die noch blasen sollen!

Und der fünfte Engel blies seine Posaune;
und ich sah einen Stern, gefallen vom Himmel auf die Erde; und ihm wurde der Schlüssel zum Brunnen des Abgrunds gegeben. Und er tat den Brunnen des Abgrunds auf, und es stieg auf ein Rauch aus dem Brunnen wie der Rauch eines großen Ofens, und es wurden verfinstert die Sonne und die Luft von dem Rauch des Brunnens = Vulkanausbrüche. Und aus dem Rauch kamen Heuschrecken auf die Erde, und ihnen wurde Macht gegeben, wie die Skorpione auf Erden Macht haben. Und es wurde ihnen gesagt, sie sollten nicht Schaden tun dem Gras auf Erden noch allem Grünen noch irgendeinem Baum, sondern allein den Menschen, die nicht das Siegel Gottes haben an ihren Stirnen. Und ihnen wurde Macht gegeben, nicht daß sie sie töteten, sondern sie quälten fünf Monate lang; und ihre Qual war wie eine Qual von einem Skorpion, wenn er einen Menschen sticht. Und in jenen Tagen werden die Menschen den Tod suchen und nicht finden, sie werden begehren zu sterben, und der Tod wird von ihnen fliehen. Und die Heuschrecken sahen aus wie Rosse, die zum Krieg gerüstet sind, und auf ihren Köpfen war etwas wie goldene Kronen, und ihr Antlitz glich der Menschen Antlitz; und sie hatten Haar wie Frauenhaar und Zähne wie Löwenzähne und hatten Panzer wie eiserne Panzer, und das Rasseln ihrer Flügel war wie das Rasseln der Wagen vieler Rosse, die in den Krieg laufen, und hatten Schwänze wie Skorpione und hatten Stacheln, und in ihren Schwänzen war ihre Kraft, Schaden zu tun den Menschen fünf Monate lang; sie hatten über sich einen König, den Engel des Abgrunds; sein Name heißt auf hebräisch Abaddon, und auf griechisch hat er den Namen Apollyon. Das erste Wehe ist vorüber; siehe, es kommen noch zwei Wehe danach.

Und der sechste Engel blies seine Posaune;
und ich hörte eine Stimme aus den vier Ecken des goldenen Altars vor Gott; die sprach zu dem sechsten Engel, der die Posaune hatte: Laß los die vier Engel, die gebunden sind an dem großen Strom Euphrat. Und es wurden losgelassen die vier Engel, die bereit waren für die Stunde und den Tag und den Monat und das Jahr, zu töten den dritten Teil der Menschen. Und die Zahl des reitenden Heeres war vieltausendmal tausend; ich hörte ihre Zahl. Und so sah ich in dieser Erscheinung die Rosse und die darauf saßen: Sie hatten feuerrote und blaue und schwefelgelbe Panzer, und die Häupter der Rosse waren wie die Häupter der Löwen, und aus ihren Mäulern kam Feuer und Rauch und Schwefel. Von diesen drei Plagen wurde getötet der dritte Teil der Menschen, von dem Feuer und Rauch und Schwefel, der aus ihren Mäulern kam.

Denn die Kraft der Rosse war in ihrem Maul und in ihren Schwänzen; denn ihre Schwänze waren den Schlangen gleich und hatten Häupter, und mit denen taten sie Schaden = Atomraketen mit Mehrfachsprengköpfen.

Und die übrigen Leute, die nicht getötet wurden von diesen Plagen, bekehrten sich doch nicht von den Werken ihrer Hände, daß sie nicht mehr anbeteten die bösen Geister und die goldenen, silbernen, ehernen, steinernen und hölzernen Götzen, die weder sehen noch hören noch gehen können, und sie bekehrten sich auch nicht von ihren Morden, ihrer Zauberei, ihrer Unzucht und ihrer Dieberei.

Deutschland wird deshalb, egal was wir tun, die weltweite Klimakatastrophe nicht aufhalten können. Das wäre nur möglich mit weltweiten, gemeinsamen und sinnvollen Maßnahmen unter Einbeziehung von China, Asien, Afrika und den USA. Und genau das wird nicht geschehen. Die biblische Katastrophe wie im Buch der Offenbarung beschrieben, wird deshalb genauso auch eintreten!

Vom MINUS zum PLUS!
Das ist Ihre Chance! Gott sagt, er liebt Sie, er verliert Sie nie aus den Augen. Der Glaube ist da für das Unmögliche! Bibel, Neues Testament, Matthäus 11,5-6 + Lukas 7,22-23: Blinde sehen und Lahme gehen, Aussätzige werden rein und Taube hören, Tote stehen auf, und Armen wird das Evangelium gepredigt; und selig ist, wer sich nicht an mir ärgert. Alle die zu Jesus Christus im neuen Testament der Bibel kamen wurden geheilt. Das ist auch heute noch die Botschaft an die Menschheit. Am tiefsten Punkt unserer Not setzt das Evangelium von Jesus Christus an. Jesus sah sein Leben als eine Befreiungsaktion. Er sagte, er sei gekommen, “zu suchen und zu retten, was verloren ist”. Er selbst hat auch gesagt, dass sein Tod kein Unfall war. Er kam, um zu sterben: “Des Menschen Sohn kam nicht, um sich dienen zu lassen, sondern um zu dienen und sein Leben für viele hinzugeben.” https://www.minus-plus.de

RfD Rettung für DeutschlandMehr von Autor Uwe Melzer lesen Sie im Buch Wirtschaftshandbuch & Ratgeber für den beruflichen Alltag mit dem Titel: 50 biblische Erfolgsgrundlagen im Geschäftsleben. Dieses Buch/eBook ist erschienen im epubli-Verlag unter Buch-ISBN: 978-3-8442-2969-1 und eBook/ePUB-ISBN: 978-3-8442-0365-3.

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Die Asylflut soll den Zusammenbruch der Sozialsysteme durch rückläufige Bevölkerungszahlen, Überalterung und sinkende Geburtenraten verhindern!

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UN-Migrationspakt & EU-Papier: Es ging nie um „Flüchtlinge“, sondern um „Neuansiedlung“

Bereits am 18.07.2017 haben wir den folgenden Presseartikel veröffentlicht mit dem Titel: „Ein Geheimnis ist gelüftet: Die Grundlage der Bundeskanzlerin Angela Merkel für Ihre Flüchtlingspolitik – der MIGRATIONSPLAN der Vereinten Nationen!“ Es ist kein Geheimnis und mit einem einfachen Taschenrechner nachvollziehbar, dass die Bundesrepublik Deutschland auf Grund Ihrer überalternden Gesellschaft in Zukunft die Sozialkosten für Renten, Pensionen und Krankenkassen nicht mehr bezahlen kann. Gründe dafür sind die viel zu niedrige Geburtenrate und die HARTZ IV Einführung vom 1. Januar 2005 (schleichend begonnen ab dem Jahr 2002) durch die SPD / Grüne Regierung unter Bundeskanzler Schröder. Die Frage ist jetzt, wie löst man dieses Problem, ohne öffentlich eingestehen zu müssen, dass die Bundesrepublik Deutschland eigentlich pleite ist. Hierfür gibt es einen Lösungsvorschlag der UN – Vereinten Nationen. Das ist eine Studie mit dem Titel: „Bestandserhaltungsmigration: Eine Lösung für abnehmende und alternde Bevölkerungen?“ Diese Studie begeht aber einen grundlegenden Fehler. Sie geht davon aus, dass Flüchtlinge und Migranten sich genauso verhalten wie eine deutsche Gesellschaft und deutsche Arbeitnehmer (-innen). Aber genau das ist der Fehler. Deshalb wird uns die Flüchtlingskrise mehr als 400 Milliarden Euro kosten! … vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=2956

Jetzt gibt es dafür bei der EU weitere Belege, die Sie im folgenden Presseartikel nachlesen können.

Der Autor Matthias Matussek hat brisante Dokumente entdeckt, die belegen, dass wir alle von Anfang an von den Politikern und Medien belogen wurden. Es ging nie um Hilfe für Kriegsflüchtlinge, sondern um eine Neuansiedlung und demzufolge um die vollständige Umvolkung des europäischen Kontinents. Die EU-Strategen wollen so den rückläufigen Bevölkerungszahlen durch Überalterung und sinkende Geburtenraten entgegenwirken. Deswegen begrüßen sie jeden einzelnen so genannten Flüchtling plus Familiennachzug, den das hilft ihnen, ihre Pläne zu verwirklichen. Matussek fasst diesen ungeheuren Skandal mit folgenden Worten zusammen:

1.) Jeder Lesekundige kann auf der Original-Website der UNO nachlesen, dass es selbstverständlich das UN-Thesenpapier „replacement migration“ (Ersatzmigration) gibt, welches keineswegs von zeitlich begrenzten Schutzsuchenden spricht.

2.) Ferner kann jeder Lesekundige auf der Original-Website der Europäischen Kommission, also ebenso definitiv nachlesen, was der EU-Kommissar für Migration, Inneres und Bürgerschaft, Dimitris Avramopoulos sagte und ebenso keineswegs von vermeintlich zeitlich begrenzter Schutzgewährung, sondern unverhohlen von somit dauerhaften Neuansiedlungszusagen spricht:

„Durch die Schaffung eines dauerhaften Rahmens mit einheitlichen Verfahren können wir schnellere Verfahren gewährleisten, was uns wiederum ermöglicht, schrittweise unsere gemeinsamen Neuansiedlungen zu erhöhen.“

3.) Aufgrund obiger nachweislich verifizierbarer Original-Quellen der UNO und der Europäischem Kommission ist belegt, dass wir derzeit -mehrheitlich- keine Völkerwanderungen von größtenteils angeblich „zeitlich befristet Schutzsuchenden“, sondern mehrheitlich eher gezielt dauerhafte EU-„Neuandsiedlungen“ als indirekte Umsetzung des UNO-Thesenpapiers „replcaement migration“ (Ersatzmigration) erleben.

4.) Diese öffentlich verifizierbaren Fakten werden uns seitens der -vermeintlich- mehrheitlich qualitätsorientiert arbeitenden Traditions-Verlage und der öffentlich-rechtlichen Sender seit längerem überwiegend vorenthalten, trotz höchstrichterlich geschützter Meinungsbildungsfreiheit und deren Grundvoraussetzung eines mehrheitlich qualitätsorientierten Journalismus.

Das Dokument ist für Jedermann auf der Internetseite der Europäischen Union abrufbar und wird hier nachprüfbar in unveränderter Form wiedergegeben:

Europäische Kommission – Pressemitteilung – Verbesserung der legalen Migrationskanäle: Kommission schlägt EU-Neuansiedlungsrahmen vor – Brüssel, 13. Juli 2016

Die Europäische Kommission schlägt heute einen EU-Neuansiedlungsrahmen vor.
Damit soll eine gemeinsame europäische Neuansiedlungspolitik festgelegt werden, die gewährleistet, dass Personen, die internationalen Schutz benötigen, geordnete und sichere Wege nach Europa zur Verfügung stehen. Der Vorschlag ist Teil der von der Kommission geplanten Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und der in der Europäischen Migrationsagenda dargelegten langfristigen Strategie für eine bessere Steuerung der Migration. Zudem wird er zur Umsetzung des neuen ergebnisorientierten Partnerschaftsrahmens für die Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunfts- und Transitländern beitragen, den die Kommission am 7. Juni vorgestellt hat.

Frans Timmermans, Erster Vizepräsident der Kommission, erklärte: „Wir müssen unsere gemeinsamen Anstrengungen zur Gewährleistung eines internationalen Schutzes weiter verstärken und dazu insbesondere Flüchtlingen eine sichere und geordnete Neuansiedlung in Europa ermöglichen. Die bisherigen Ad-hoc-Lösungen haben zwar gewisse Ergebnisse gebracht, aber dank der heute vorgeschlagenen neuen Verfahren wird es uns möglich sein, bereits in einem frühen Stadium mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu bündeln und zu verstärken und insgesamt effizienter vorzugehen. Wie viele Menschen alljährlich neu angesiedelt werden, entscheiden weiterhin die Mitgliedstaaten selbst. Sie können künftig finanzielle Unterstützung aus dem EU-Haushalt erhalten, um ihre Entscheidungen in die Praxis umzusetzen. Somit kann die EU künftig auf effiziente Weise ihrer gemeinsamen Pflicht zur Solidarität mit Nicht-EU-Ländern nachkommen und diese dabei unterstützen, mit der Vielzahl von Menschen, die vor Krieg und Verfolgung flüchten, fertig zu werden.”

Der EU-Kommissar für Migration, Inneres und Bürgerschaft, Dimitris Avramopoulos, erklärte dazu: „Der heutige Vorschlag ist ein bedeutender Schritt bei unseren Bemühungen, schutzbedürftigen Menschen legale und sichere Wege in die EU und Schutz anzubieten. Er ist ein wesentliches Element des größeren Ziels, dafür zu sorgen, dass Schutzbedürftige Schutz erhalten, die Anreize für irreguläre Migration zu verringern und Migranten vor Ausbeutung durch Schleusernetze und vor gefährlichen Reisen nach Europa zu schützen. Durch die Schaffung eines dauerhaften Rahmens mit einheitlichen Verfahren können wir schnellere Verfahren gewährleisten, was uns wiederum ermöglicht, schrittweise unsere gemeinsamen Neuansiedlungszusagen zu erhöhen. In ihrem Bemühen, irreguläre Migrationswege zu schließen, schafft die EU auf diese Weise echte legale Migrationskanäle.”

Durch den heute vorgelegten Vorschlag soll ein dauerhafter Rahmen mit einem einheitlichen Verfahren für die Neuansiedlung innerhalb der EU geschaffen werden. Wie viele Menschen alljährlich neu angesiedelt werden, entscheiden weiterhin die Mitgliedstaaten selbst, aber durch die Koordinierung der nationalen Anstrengungen und durch ein gemeinsames Vorgehen wird die EU als Ganzes mehr bewirken können. Der künftige Neuansiedlungsrahmen soll durch jährliche EU-Neuansiedlungspläne umgesetzt werden, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission angenommen und durch gezielte, von der Kommission angenommene EU-Neuansiedlungsprogramme in die Praxis umgesetzt werden. In den jährlichen EU-Neuansiedlungsplänen sollen die allgemeinen geografischen Prioritäten, auf deren Grundlage die Neuansiedlungen erfolgen sollen, sowie die Gesamtzahl der im folgenden Jahr im jährlichen Neuansiedlungsplan auf Basis der Mitwirkung und der Beiträge der Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder neu anzusiedelnden Personen festgelegt werden.

Im EU-Neuansiedlungsrahmen sollen ferner die Kriterien festgelegt werden, die bei der Bestimmung der Gebiete oder Drittstaaten, aus denen die Neuansiedlung erfolgen soll, berücksichtigt werden sollen, unter anderem die Zahl der Personen, die internationalen Schutz benötigen, in bestimmten Drittstaaten, die allgemeinen Beziehungen der EU zu Drittstaaten sowie deren wirksame Zusammenarbeit im Bereich Asyl und Migration einschließlich der Weiterentwicklung ihres Asylsystems und der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der irregulären Migration sowie in den Bereichen Rückübernahme, Rückkehr und Rückführung.

Mit dem neuen EU-Neuansiedlungsrahmen werden zudem gemeinsame Standardverfahren für die Auswahl und Behandlung von Neuansiedlungskandidaten festgelegt. Der Neuansiedlungsrahmen enthält auch die gemeinsamen Zulassungskriterien für die Neuansiedlung in der EU im Rahmen der gezielten Neuansiedlungsprogramme der EU, die einheitlich festgelegten möglichen Gründe für den Ausschluss von Kandidaten und das Neuansiedlungsverfahren (ordentliches Verfahren oder Eilverfahren), das angewandt werden könnte.

Zur Unterstützung der Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der gezielten EU-Programme stellt die Kommission für jede neu angesiedelte Person 10 000 EUR aus dem EU-Haushalt zur Verfügung. Die Mittel werden aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) zugewiesen. Neuansiedlungen, die nicht durch den Neuansiedlungsrahmen der Union abgedeckt sind, werden nicht aus dem Unionshaushalt finanziert.

Gemäß den Protokollen zu den Verträgen können sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung beteiligen, falls sie dies wünschen. Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

Hintergrund

Am 13. Mai 2015 schlug die Europäische Kommission mit der Europäischen Migrationsagenda eine umfassende Strategie vor. Diese Agenda bildet die Grundlage für die fortlaufende Arbeit der Kommission zur Bewältigung der unmittelbaren und langfristigen Herausforderungen einer wirksamen und umfassenden Steuerung der Migrationsströme. Ferner wurde in der Migrationsagenda dargelegt, warum ein gemeinsames Vorgehen erforderlich ist, um schutzbedürftigen Vertriebenen Schutz durch Neuansiedlung zu gewähren.

Am 8. Juni 2015 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Empfehlung für eine europäische Neuansiedlungsregelung. In den anschließenden Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 wurde beschlossen, durch multilaterale und nationale Regelungen 22 504 Personen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, neu anzusiedeln.

Am 15. Dezember 2015 veröffentlichte die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen. Gemäß der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 wird eine Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen in Kraft treten, sobald die irregulären Grenzübertritte zwischen der Türkei und der EU enden oder zumindest ihre Zahl erheblich und nachhaltig zurückgegangen ist.

Am 6. April 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung, mit der eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und die Einrichtung eines strukturierten Systems für die Neuansiedlung angestoßen wurden, mit dem die Politik der Union im Bereich der Neuansiedlung ausgestaltet wird und das einen gemeinsamen Ansatz für sichere und legale Wege in die EU für Personen, die internationalen Schutz benötigen, bietet.

Im Anschluss an diese Mitteilung legte die Kommission am 4. Mai 2016 ein erstes Reformpaket vor. Dieses Paket enthielt Vorschläge für die Schaffung eines nachhaltigen und gerechten Dublin-Systems, für eine Stärkung des Eurodac-Systems und für die Schaffung einer echten Asylagentur der Europäischen Union.

Die Kommission erstattet regelmäßig über die bei den Neuansiedlungen erzielten Fortschritte Bericht. Der erste Bericht über die Umsiedlungs- und Neuansiedlungsmaßnahmen wurde am 16. März angenommen. Der zweite, der dritte und der vierte Bericht wurden am 12. April, 18. Mai und 15. Juni angenommen. Der fünfte Bericht über die Umsiedlungs- und Neuansiedlungsmaßnahmen wurde heute angenommen.

Weitere Informationen

♦Häufig gestellte Fragen: Schaffung eines EU-Neuansiedlungsrahmens:
♦Verordnung über die Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
♦Pressemitteilung: Vollendung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems: eine effiziente, faire und humane Asylpolitik
♦Häufig gestellte Fragen: Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
♦FACTSHEET – Asylverfahren: Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
♦FACTSHEET – Qualifikation: Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
♦FACTSHEET – Aufnahmebedingungen: Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
♦FACTSHEET – Das Gemeinsame Europäische Asylsystem
♦Pressemitteilung: Umsiedlung und Neuansiedlung: Positiver Trend setzt sich fort, aber mehr Anstrengungen benötigt
♦Pressemitteilung: Kommission stellt neuen Migrationspartnerschaftsrahmen vor: Zusammenarbeit mit Drittländern verstärken, um Migration besser zu steuern
♦Pressemitteilung: Eine faire und nachhaltige gemeinsame Asylpolitik verwirklichen
♦Pressemitteilung: Erneuerung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Schaffung sicherer und legaler Wege nach Europa: EU-Kommission stellt Reformoptionen vor
♦Schlussfolgerungen des Rates zur Neuansiedlung von 20 000 Personen, die internationalen Schutz benötigen
♦Pressemitteilung: Vereinbarung mit der Türkei über die freiwillige Aufnahme syrischer Flüchtlinge aus humanitären Gründen 
♦Empfehlung der Kommission für eine Regelung über die freiwillige humanitäre Aufnahme syrischer Flüchtlinge aus der Türkei 

♦Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

♦Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland

Noch eine Schlussbemerkung:
Deutschland bräuchte eigentlich keine Migranten zur Lösung von angeblichen oder teilweise tatsächlich vorhandenem Fachkräftemangel oder zur Verhinderung des Zusammenbruchs unserer Sozialsysteme mit Renten, Krankenkassen und Grundsicherung mit Hartz IV Zahlungen. Denn in Deutschland werden regelmäßig jährlich ca. 1 Million Kinder im Mutterleib abgetrieben. Lesen Sie hier: „Deutschland schafft sich ab!“ Aus GOTTES Augen ist das schlichtweg Massenmord. Ich persönlich als Christ glaube, dass GOTT darüber über das deutsche Volk sehr zornig geworden ist und wir nicht mehr unter dem Segen GOTTES Leben, sondern unter dem Gericht GOTTES. Diese 1 Millionen in Deutschland nicht geborene Kinder pro Jahre fehlen im Arbeitsmarkt und zum Einzahlen in die Sozialsysteme. Vor allem deshalb setzt die derzeitige Bundesregierung weiterhin auf den Zuzug von Migranten & Asylanten, damit in erster Linie unsere Sozialsysteme nicht zusammenbrechen. Aber leider ist dies ein fürchterlicher Irrtum. Das Ganze wird uns weit mehr Geld kosten, als in den Sozialsystemen eingenommen wird. Das ALLES endet in einer Katastrophe.

Der globale Migrationspakt zeigt in einem UN-Dokument die geplante Migrationsflutung nach Europa! – Auch deshalb NEIN! Eine Studie über Migration für die EU zeigt die geplante Zukunft des europäischen Kontinents auf. Das Dokument ist der Ansicht, dass Europa die Größe und Kapazität für 4 Milliarden Menschen besitzt. Angegeben sind die Größe des Landes und die Kapazität an Menschen, die auf dem Gebiet angesiedelt werden könnten. Das bedeutet, dass die UN voraussichtlich bald 100 Milliarden glückliche, friedliche Menschen mit niedriger Intelligenz haben wird, die alle gleich sind und alles kostenlos bekommen. Aber wieso ist das UN-Dokument über die Zukunft Europas so wichtig und was sagt es eigentlich aus? Wie viel Quadratmeter steht einem Vertreter unserer Art laut dem Papier zukünftig in Europa zur Verfügung? Eine UN-Grundlage für die Migrationspolitik der Merkel-Regierung sieht in einem UN-Bericht für Deutschland 24 Millionen Migranten vor, nur damit unsere Sozialsysteme gestützt werden. …. vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress

Flüchtlingskrise: Nein zum Migrationspakt der UNO – Millioneneinwanderungen von Afrikanern nach Europa – Vollständigen Vertrag lesen! Was beinhaltet der „Migrationspakt? Bis spätestens 2065 sollen nach Angaben der Schweizer Morgenpost 07/2018 zwischen 200 + 300 Millionen Afrikanern die Einwanderung in Europa erlaubt werden. Der UNO-Einwanderungs-Pakt ist von der deutschen Regierung maßgeblich gestaltet und vorangetrieben worden laut Bericht für 2016+2017 … und unterstreicht dadurch ihre internationale Gestalterrolle im Bereich Flucht und Migration“. Und weiter: „Beide Pakte sind als rechtlich nicht bindend, aber politisch verpflichtend konzipiert“. Im Prinzip wird damit auch das deutsche Asylrecht ausgehebelt. Denn jeder Asylant / Migrant kann jetzt gegen Deutschland für den Aufenthalt klagen mit dem Hinweis auf den UN-Migrationspakt. Deshalb ist die Aussage grundlegend falsch: „der UN Migrationspakt sei unverbindlich“. Im Vertrag steht auch: „Keine Benachteiligung von Migranten beim Leistungsbezug!“ Das bedeutet unter anderem. Alle Asylanten & Migranten sollen die gleichen Leistungen wie Deutsche erhalten. Zum Beispiel bei Hartz IV und den Renten, ohne jemals ein Deutschland gearbeitet zu haben! In Afrika warten Millionen der sogenannten „angeblichen Flüchtlinge“ nur darauf, dass Deutschland und Teile von Europa diesen Pakt unterschreiben. Dadurch werden wir eine neue, millionenfache Flüchtlingswelle auslösen. Einige Staaten sind bereits aus dem Migrationspakt ausgetreten: Nach den USA, Australien und Ungarn üben auch Polen und Österreich massive Kritik. Der Entwurf für den ersten weltweiten UN-Pakt zum Thema Migration wird „illegale Migration“ ermuntern und bietet betroffene Staaten keine Sicherheitsgarantien! …. vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress

Mehr über den Autor lesen Sie im Buch/eBook mit dem Titel: „50 biblische Erfolgsgrundlagen im Geschäftsleben“, erschienen im epubli-Verlag unter Buch-ISBN: 978-3-8442-2969-1 und eBook/ePUB-ISBN: 978-3-8442-0365-3.

Rettung & Vision für Deutschland
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Information über die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU die seit 25. Mai 2018 gültig ist. (Deutsch & Englisch) – WISSEN Agentur Mittelstandsberatung und deren Unternehmen

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Sehr geehrte Leser und Leserinnen unserer Presseartikel,

Ihr Datenschutz wurde aktualisiert. Sie müssen nichts weiter tun. Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, besuchen Sie unsere Webseiten oder unsere Blogs bei WordPress. Hier können Sie ausführlich alle Informationen über unseren Datenschutz nachlesen.

Datenschutzgrundverordnung: DSGVO? – Nie gehört – was ist das? – Erfahren Sie mehr über den Datenschutz
Aufgrund einer neuen Richtlinie der Europäischen Union, trat am 25. Mai 2018 die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Es gibt keinen Grund zur Panik! Sie als Endverbraucher & Internetnutzer müssen nichts tun. In der neuen DSGVO stehe im Grunde viel von dem, was im Datenschutzrecht ohnehin schon vorgeschrieben war.

Zu den wichtigen Neuerungen gehört die veränderten Transparenzpflichten, die vor allem dann wirksam sind, wenn es um die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten geht. Dazu zählen etwa Name, Adresse, Gesundheitsdaten und Kontonummern. Die Webformulare für die Eingabe persönlicher Daten müssen zur Übermittlung zwingend verschlüsselt ablaufen. Es dürfen nur Daten angefordert werden, die unmittelbar benötigt werden ­ Stichwort „Datenminimierung“. Für Werbe-Mails ist die Zustimmung der Adressaten erforderlich. In Betrieben ab zehn Mitarbeitern muss ein interner Datenschutzbeauftragter benannt werden.

Alle diese Auflagen haben wir als WISSEN Agentur Mittelstandsberatung mit allen unseren Unternehmen, Webseiten und Presseblogs bei WordPress zum 25.05.2018 umgesetzt.
Alle unsere Internetseiten und alle Daten werden nur verschlüsselt übermittelt und sind damit auch gegen Datenmissbrauch geschützt. Alle Daten, die wir von Ihnen erfasst haben, sei es über unsere Kontaktformulare oder als Leserinformation über neue Presseblogs bei WordPress haben Sie selbst eingegeben und Ihre Einwilligung dazu gegeben und per E-Mail bestätigt.

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Information on the new General Data Protection Regulation (DSGVO) of the EU, which is valid since May 25, 2018. (German English)

Dear Readers of our press articles,

Your privacy has been updated. You do not have to do anything else. If you want to know more, visit our websites or our blogs at WordPress. Here you can read in detail all information about our privacy.

Data Protection Ordinance: DSGVO? – Never heard – what is it? – Learn more about privacy
On the basis of a new European Union directive, the new General Data Protection Regulation (DSGVO) entered into force on 25 May 2018. There is no need to panic! You as end user and internet user do not have to do anything. In the new DSGVO is basically much of what was already prescribed in data protection law anyway.

Among the important innovations is the changed transparency requirements, which are particularly effective when it comes to the storage and processing of personal data. These include name, address, health data and account numbers. The web forms for the input of personal data must be encrypted in order to be transmitted. Only data that is directly required may be requested, keyword „data minimization“. For advertising mails the consent of the addressees is required. In companies with more than ten employees, an internal data protection officer must be appointed.

We have implemented all of these requirements as WISSEN Agency Consulting with all our companies, websites and press blogs on WordPress on 25.05.2018.
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Rettung & Vision für Deutschland
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Grundlagen & Ziele von RfD – Rettung für Deutschland und Begrüßung zur Mitarbeit

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Sehr geehrte Damen und Herren,

herzlichen Dank, dass Ihnen die Informationen von RfD – Rettung für Deutschland gefallen. Danke, dass Sie Interesse haben die Informationen – Internetseiten & Presseartikel von RfD – Rettung für Deutschland im sozialen Netzwerk und in Ihrem Beziehungsumfeld zu verteilen. Danke, dass Sie eventuell Interesse haben bei RfD – Rettung für Deutschland mit zu Arbeiten.

Der Leitspruch von RfD – Rettung für Deutschland ist:

Für ein Land ohne Schulden,
mit Visionen und Gerechtigkeit!

Deutschland, Europa und die Welt stecken in einer tiefen Krise. Die Flüchtlingskrise, Finanzkrise und Schuldenkrise sind leider nur die Spitze des Eisberges. Wir müssen zurück zu moralischen Grundwerten, mit denen die Bundesrepublik zu einer führenden Wirtschaftsnation weltweit geworden ist. Durch zu viele politische Fehlentscheidungen haben wir dieses Kapital fast verspielt.

Die Menschheit hat sich seit über 7.000 Jahren nicht geändert.
Unser sogenanntes „christliches Abendland“ hat als Basis die Bibel und den Glauben an Gott, der als Bezug auch in unserem Grundgesetz verankert ist. Dabei haben wir in unserer modernen Welt vergessen, dass es bei Allem immer um Menschen geht.

Wie ist RfD – Rettung für Deutschland entstanden
Im November 2011 habe ich als bekennender, christlicher Geschäftsmann den Eindruck von GOTT bekommen, ich sollte mit meinem Fähigkeiten & Möglichkeiten etwas zur politischen Rettung von Deutschland beitragen. Die Grundlage ist, dass Jesus Christus, der Sohn Gottes, in der Bibel auch als Retter & Heiland bezeichnet wird. Jesus Christus kam zur Rettung der Menschheit um Heil = GUTES und GOTTES Segen allen Menschen zu Teil werden zu lassen, die an GOTT & Jesus Christus seinen Sohn glauben. In unserem modernen Deutschland, der Politik, der Wirtschaft und auch in unserem privaten Umfeld haben wir überwiegend den Bezug zu einem realen und lebendigen Glauben an GOTT und Jesus Christus verloren. Deshalb ist uns auch der Segen für „ALLES GUTE“ abhanden gekommen.

Heute im Jahr 2019 hat RfD – Rettung für Deutschland es geschafft, dass wir täglich an ca. 30.000 Social-Media-Kontakten Informationen verteilen, die auch gelesen und weiter geteilt werden. Alle unsere Internetseiten und Presseartikel wurden im Jahr 2018 von insgesamt ca. 1,6 Millionen Menschen gelesen.

Unser Ziel ist es, dass wir als politische Partei, welche die Interessen des Mittelstandes in Deutschland vertritt, im Jahr 2021 zur Bundestagswahl antreten. Mittelstand deswegen weil, der Mittelstand in Deutschland stellt 80 % aller Arbeitsplätze zur Verfügung und erwirtschaftet 80 % des gesamten Bruttosozialproduktes! RfD – Rettung für Deutschland soll zukünftig als Partei deswegen auch von mittelständischen Unternehmen finanziert werden.

1. Schritt
Als erstes arbeiten wir daran, dass sich seit dem Jahr 2012 unser Bekanntheitsgrad in Deutschland über Presseartikel, Internet und Social-Media jedes Jahr kontinuierlich erhöht. Daran kann jeder Leser mitarbeiten, der über einen Internetanschluss verfügt und gleichzeitig persönlich Informationen über RfD in seinem persönlichen Beziehungsumfeld weiter gibt.

2. Schritt
Im Jahr 2017 werden wir RfD – Rettung für Deutschland als Verein gründen. Es heißt dann vorläufig RfD – Rettung für Deutschland e.V.. Über eine Vereinsmitgliedschaft kann sich Jeder dann auch über einen geringen Mitgliedsbeitrag persönlich und privat an der Finanzierung von RfD – Rettung für Deutschland beteiligen. Das Ziel dieses Vereins ist: alle politischen Maßnahmen und eventuell auch Parteien zu unterstützen, die zur Rettung für Deutschland beitragen.

3. Schritt
Im Jahr 2018 – 2019 Gründung der politischen Partei RfD – Rettung für Deutschland als neue Volkspartei für den Mittelstand in Deutschland. Zur Bundestagswahl 2021 wird RfD – Deutschland antreten mit dem Ziel 25 % aller Wählerstimmen zu erhalten und eine Regierungsbeteiligung zu erzielen.

Was können Sie heute tun? = Verteilen Sie einfach diese Informationen:

Internetseite: https://www.rettung-fuer-deutschland.de
Presseartikel: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/
RfD – Ziele & Grundlagen & Begrüßung:
https://www.rettung-fuer-deutschland.de/download-grundlagen-ziele-rfd-rettung-fuer-deutschland.pdf

Einige ausgewählte Presseartikel mit Links:
14 Gründe und mehr warum die Bundesrepublik Deutschland finanziell am Abgrund lebt! https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=2037

Deutschland begeht Selbstmord – Die Deutschen schaffen sich und die christliche Kultur ab! https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=2205

RfD Flüchtlingskultur & Asylpolitik in Deutschland und die Folgen! https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=1963

Rente & Altersarmut: Bundesregierung warnt Bürger vor Problemen, welche die Regierung selbst verursacht hat! https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=2086

Islamisierung 15 Punkte die zeigen, dass unter der Regierung Merkel der Islam in Deutschland eingeführt wurde! https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=2013

Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel nehmen Sie bitte den Satz zurück: „Der Islam gehört zu Deutschland.“ https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=1294

Politische Ziele in Deutschland oder wenn ein Volk gottlos wird …… https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=500

Missionsland Deutschland – wahrscheinlich sind nur 2 % der Bevölkerung gläubige, wiedergeborene Christen: https://ichthys-consulting.de/blog/?p=1449

Kostenloses Manuskript als PDF-Download: Islam und Christentum – Was ist die Motivation der islamischen Fundamentalisten? Manuskript eBook PDF mit 28 DIN A4 Seiten, 561 KB

Kostenloses Manuskript als PDF-Download: Liste der Presseartikel zum Thema Islam von Autor Uwe Melzer. Der Islam ist keine Religion sondern eine islamische Staatsdiktatur! Der Islam – Die aktuelle Bedrohung für Deutschland und die Welt?“ – Die Lüge vom friedlichen Islam! Und weitere Artikel ………….. Manuskript eBook PDF mit 6 DIN A4 Seiten, 519 KB

Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise von Autor Uwe Melzer.
Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? – Kostenloser Download

Das ist Ihre Chance! Gott sagt, er liebt Sie, er verliert Sie nie aus den Augen. Der Glaube ist da für das Unmögliche! Bibel, Neues Testament, Matthäus 11,5-6 + Lukas 7,22-23: Blinde sehen und Lahme gehen, Aussätzige werden rein und Taube hören, Tote stehen auf, und Armen wird das Evangelium gepredigt; und selig ist, wer sich nicht an mir ärgert. Alle die zu Jesus Christus im neuen Testament der Bibel kamen wurden geheilt. Das ist auch heute noch die Botschaft an die Menschheit. Am tiefsten Punkt unserer Not setzt das Evangelium von Jesus Christus an. Jesus sah sein Leben als eine Befreiungsaktion. Er sagte, er sei gekommen, “zu suchen und zu retten, was verloren ist”. Er selbst hat auch gesagt, dass sein Tod kein Unfall war. Er kam, um zu sterben: “Des Menschen Sohn kam nicht, um sich dienen zu lassen, sondern um zu dienen und sein Leben für viele hinzugeben.” https://www.minus-plus.de

Mit herzlichen Grüßen und Gottes Segen
Uwe Melzer


Rettung für Deutschland – RfD
Politische Partei in Gründung
WISSEN Agentur
Mittelstandsberatung Uwe Melzer

E-Mail: rfd@rettung-fuer-deutschland.de
Internet: https://www.rettung-fuer-deutschland.de

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Buch & eBook von Autor Uwe Melzer: „50 biblische Erfolgsgrundlagen im Geschäftsleben“ – Visionen * Ziele * Träume * Glauben!
Sie sind mit Ihrer persönlichen und geschäftlichen Situation nicht zufrieden? Sie suchen nach neuen Impulsen, dauerhaftem Erfolg und möchten Ihr Unternehmen langfristig sichern! Bei allen meinen nachfolgenden Führungspositionen in unterschiedlichen Konzernen machte ich immer wieder die gleiche Erfahrung: Die Anwendung von biblischen Prinzipien brachte immer überdurchschnittlich gute Ergebnisse, und das bei einem geringeren Aufwand wie vorher und mit Ruhe und Gelassenheit. Dies hat mich in den letzten 15 Jahren dazu bewogen, wichtige unternehmerische Erkenntnisse mit dem Wort Gottes in der Bibel zu vergleichen und zu fragen: «was sagt die Bibel dazu?» Ich selbst war erstaunt, wie viele parallelen die Bibel zu guten Management-Lehren aufweist. Heute bin ich so weit zu behaupten, dass die Bibel das beste Managerhandbuch der Welt ist – Buch eBook ePUB: https://www.50-erfolgsgrundlagen.de
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Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland

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Video mit der Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel über die Einwanderungspolitik: Im Prinzip freie Einreise für alle Muslime / Islamisten nach Deutschland!

Ein Überblick über die Rechtslage

von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider

Die asylrechtliche Einwanderungspolitik soll im Folgenden
auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:

Subjektives Recht der Flüchtlinge auf Asylrecht?

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen einen ähnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.

Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.

Ein subjektives, also einklagbares Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechts­erklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.

Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund

Wie schon beim Einwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschafts­flüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlings­konvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.

Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten

Die Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechts­befürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundes­verfassungs­gericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatz­entscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:

„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können.“

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundes­verfassungs­gerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wieder gut gemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundes­verfassungs­gericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:

„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.“

Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.

Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat

Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:

„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlings­konvention und der Europäischen Menschenrechts­konvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlings­konvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutz­verfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungs­verfahren mehrfach erörtert worden.“

Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie es das Bundes­verfassungs­gericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.

Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:

Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung

 (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahme­verfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.

Schengen-Durchführungsübereinkommen

Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungs­übereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern, und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.
Im Übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:

(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.

Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden. 

Subsidiärer Schutz für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg

Krieg und Bürgerkrieg sind genauso wenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III- Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylverfahrens­gesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings­eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Es muß eine „individuelle Bedrohung“ im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder sich nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.

Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung

Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.

Art. 3 der Verordnung lautet:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats­angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.

Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Einwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlings­konvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.

Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeits­rechtlich in Absatz 1:

„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.

Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auch internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen eingreifen.

Die Europäische Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahren-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.

Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidiären Flüchtlingsschutz

Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrens­gesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidiären internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbedürfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den subsidiären internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungs­novelle kein Asylrecht begründet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidiären Schutzanträgen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitäts­rechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungs­übereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur „Zuständigkeits­regelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht. Das ist für das Bedürfnis nach subsidiärem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und dürfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.

Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.

Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht

Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert, und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne subsidiäres Schutzrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebe­anordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz gemäß dem menschenwürde­gerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundes­verfassungs­gericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.

Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung

Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzenden Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlings­konvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.

Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:

„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“

„Humanitäre Gründe“ und Rechtsstaatlichkeit

Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.

Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.

Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung, der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.

Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungs­ermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundes­verfassungs­gericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschenwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).

Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaats­widrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.

Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeits­prinzip nicht möglich.

Verfassungswidrigkeit der „humanitären“ Duldung

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungs­ausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.

§ 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.

Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundesstaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthalts­erlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungs­erklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.

Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland

Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.

Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungs­bestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.

Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Moralismus überwuchert Recht

Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Einwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.

Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates

Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, daß ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand muß dem Verhältnismäßig­keitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundes­verfassungs­gericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeits­niederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln.

Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik.

Berlin, den 5. September 2015 – Karl Albrecht Schachtschneider

Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise mit allen Internetlinks von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? *** PDF-Download ***

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