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Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland

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Video mit der Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel über die Einwanderungspolitik: Im Prinzip freie Einreise für alle Muslime / Islamisten nach Deutschland!

Ein Überblick über die Rechtslage

von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider

Die asylrechtliche Einwanderungspolitik soll im Folgenden
auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:

Subjektives Recht der Flüchtlinge auf Asylrecht?

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen einen ähnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.

Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.

Ein subjektives, also einklagbares Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechts­erklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.

Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund

Wie schon beim Einwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschafts­flüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlings­konvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.

Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten

Die Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechts­befürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundes­verfassungs­gericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatz­entscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:

„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können.“

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundes­verfassungs­gerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wieder gut gemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundes­verfassungs­gericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:

„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.“

Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.

Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat

Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:

„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlings­konvention und der Europäischen Menschenrechts­konvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlings­konvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutz­verfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungs­verfahren mehrfach erörtert worden.“

Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie es das Bundes­verfassungs­gericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.

Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:

Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung

 (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahme­verfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.

Schengen-Durchführungsübereinkommen

Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungs­übereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern, und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.
Im Übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:

(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.

Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden. 

Subsidiärer Schutz für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg

Krieg und Bürgerkrieg sind genauso wenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III- Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylverfahrens­gesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings­eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Es muß eine „individuelle Bedrohung“ im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder sich nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.

Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung

Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.

Art. 3 der Verordnung lautet:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats­angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.

Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Einwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlings­konvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.

Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeits­rechtlich in Absatz 1:

„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.

Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auch internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen eingreifen.

Die Europäische Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahren-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.

Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidiären Flüchtlingsschutz

Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrens­gesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidiären internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbedürfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den subsidiären internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungs­novelle kein Asylrecht begründet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidiären Schutzanträgen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitäts­rechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungs­übereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur „Zuständigkeits­regelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht. Das ist für das Bedürfnis nach subsidiärem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und dürfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.

Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.

Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht

Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert, und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne subsidiäres Schutzrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebe­anordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz gemäß dem menschenwürde­gerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundes­verfassungs­gericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.

Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung

Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzenden Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlings­konvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.

Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:

„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“

„Humanitäre Gründe“ und Rechtsstaatlichkeit

Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.

Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.

Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung, der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.

Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungs­ermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundes­verfassungs­gericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschenwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).

Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaats­widrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.

Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeits­prinzip nicht möglich.

Verfassungswidrigkeit der „humanitären“ Duldung

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungs­ausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.

§ 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.

Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundesstaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthalts­erlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungs­erklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.

Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland

Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.

Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungs­bestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.

Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Moralismus überwuchert Recht

Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Einwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.

Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates

Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, daß ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand muß dem Verhältnismäßig­keitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundes­verfassungs­gericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeits­niederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln.

Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik.

Berlin, den 5. September 2015 – Karl Albrecht Schachtschneider

Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise mit allen Internetlinks von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? *** PDF-Download ***

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Der Hauptgrund und 3 Hauptschuldige für den BREXIT – Austritt der Engländer aus der EU

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Es gab viele Diskussionen im Vorfeld der BREXIT-Wahlen in England und Europa. Viele Argumente, vor allem wirtschaftliche wurden von beiden Lagern, Gegner und Befürworte ausgetauscht. Dabei gibt es in Wirklichkeit nur einen Grund für den Ausstieg.

Hauptgrund für den BREXIT ist die Flüchtlingskrise von 2015 / 2016

Die Wahrheit ist, dass tatsächlich nur ein Grund ausschlaggebend für die Wahlentscheidung zum Ausstieg aus Europa in Großbritannien war. Und das ist die Flüchtlingskrise, die zu einem enormen Anstieg von Migranten in ganz Europa geführt hat. Die Engländer hatten einfach Angst, dass Sie über die EU gezwungen werden, immer mehr Flüchtlinge und Migranten aufnehmen zu müssen, die die Sozialsysteme der Engländer plündern würden. Ohne die Flüchtlingskrise hätte es keinen BREXIT gegeben. Alles anderen waren nur Randthemen oder vorgeschobene Gründe. Wirtschaftlich gesehen ist es eine Katastrophe für England aus der EU aus zu treten. Die entsprechenden Reaktionen gab es an den englischen Börsen mit einem erheblichen Einbruch und gravierender Abwertung der englischen Währung.

Es gibt für die Flüchtlingskrise 3 Hauptschuldige

1. IS – Der Islamische Staat und der Islam insgesamt.

Der IS – islamische Staat hat mehrfach schon vor Jahre damit gedroht – was man in vielen Medien und Videos nachlesen konnte – die „Migrationswaffe“ dazu zu benutzen, um islamische Flüchtlinge in Massen nach Europa zu schicken und zwar mit dem Ziel Europa zu destabilisieren und für den Islam zu erobern. Je mehr der IS angegriffen wird, desto mehr wird er Flüchtlinge nach Europa schleusen. Unabhängig davon, sollten wir alles Erdenkliche unternehmen, um den IS vollständig zu vernichten. Fast alle Schleuserbanden in Nordafrika sind in den Händen der IS. Der IS verdient am Unglück der Flüchtlinge viele Millionen Dollar und es ist ein wichtiges Standbein, neben dem ÖL, um sich selbst zu finanzieren und seine „Söldner“ zu bezahlen. Gezielt werden vom IS alle Christen umgebracht und nur die Muslime als Flüchtlinge nach Europa getrieben. Damit will der IS auch erreichen, dass Europa auseinanderfällt und islamisiert wird. Die EU hat diese Gefahr viel zu spät erkannt und völlig unterschätzt.

2. Präsident Erdogan, die Türkei und der Erdogan-Clan

Es gibt inzwischen nicht mehr übersehbare, handfeste Beweise, dass der Erdogan-Clan den IS gegründet hat. Hier die kurze Zusammenfassung. Vor Jahren, als Erdogan noch am Anfang seiner Ministerpräsidentenlaufbahn war, lag die Erdölindustrie in der Türkei am Boden. Erdogan beantragte im Kabinett und mit Abstimmung im Parlament, dass die Erdölindustrie mit riesigen Staatsgeldern gefördert und unterstütz werden sollte. Als Verteiler und als Geschäftsführer und Aufsichtsratsvorsitzende setze er dann seine Söhne und seinen Familienclan ein. Mit diesem Geld wurde eine Tankerflotte gekauft, die heute größer ist, als die von Onassis und Alles im Besitz des Erdogan-Clan. Als es Gerüchte um Korruption gab, lies Erdogan alle ermittelnde Staatsanwälte und Polizeibeamte (ca. 150) verhaften und wegen Hochverrat anklagen. Jetzt fehlte dem Erdogan-Clan nur noch das Öl für seine Tankerflotte. Dafür gründete der Sohn von Präsident Erdogan = Bilal Erdogan, im Auftrag seines Vaters, den IS – islamischen Staat. Dieser besetzte die Ölquellen im Nordirak und Syrien. Die Türkei bzw. der Erdogan-Clan kaufte das ÖL vom IS zu einem viertel des Weltmarktpreises und verkaufte es zum halben Weltmarktpreis nach Rotterdam. Damit erzielte der Erdogan-Clan riesige Gewinne. Der Krieg gegen die Kurden im Nordirak, der als angeblich Terrorabwehr tituliert wird, dient der völligen Vernichtung / Völkermord der Kurden, damit der Erdogan-Clan einen ungehindert Zugang zu allen Ölquellen im Nordirak hat, die sonst die Kurden beanspruchen könnten. Alles nach zu lesen mit den entsprechenden Beweisen in den folgenden Presseberichten.

Präsident Erdogan hat nur das eine Ziel einen islamischen Staat und ein islamisches Staatenbündnis zu bilden, mit ihm als den obersten Kalifen. Dafür ist ihm jedes Mittel recht.

Präsident Erdogan verfolgt persönlich das Ziel Europa und insbesondere Deutschland zu islamisieren.
Das geschieht heute schon durch die vielen türkischen Verbände in Deutschland. Dazu kommt, dass die Türkei mit der Unterstützung des IS, die Flüchtlingskrise von 2015 / 2016 selbst verursacht hat. Gezielt werden nur muslimische Flüchtlinge von der Türkei aus nach Europa geschickt. Hochgebildete Muslime erhalten keine Ausreisegenehmigung über die Türkei. Christen werden umgebracht bzw. ebenfalls an der Ausreise gehindert. Damit ist sichergestellt, dass nur muslimische Migranten und Flüchtlinge mit geringer Bildung nach Europa geschwemmt werden. Das plündert unsere Sozialsysteme und sorgt für erhebliche Spannungen in der europäischen Bevölkerung. Die sind jetzt mit dem BREXIT der Engländer eskaliert.

Presseartikel zu Erdogan und der Türkei
Erdogan-Clan kauft und handelt mit Öl von ISIS.
Information über den Mann, der ISIS gründete: Bilal Erdogan, der Sohn des türkischen Präsidenten. Im Internetals PDF-Dokument
Aktuelle türkische Hilfe für ISIS / Daesh – Ein Bericht des russischen Geheimdienstes – Teil 1
Aktuelle türkische Hilfe für ISIS / Daesh – Ein Bericht des russischen Geheimdienstes – Teil 2
Islamische Türkei – eine biblische Prophezeiung erfüllt sich mit Erdogan als oberster Kalif eines islamischen 10-Staaten-Bundes.

3. Die deutsche Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel und die offizielle Asylanten-Politik der deutschen Bundesregierung und der Rot-Grün regierten Länder.

Leider ist Frau Dr. Angela Merkel persönlich dafür verantwortlich, dass 2015 unkontrolliert die Grenzen von Deutschland und Europa geöffnet wurden und ohne jegliche Kontrolle und Prüfung ca. 1,2 bis 1,5 Millionen Migranten Deutschland und Europa überschwemmten. Auch mit dem Satz von Frau Dr. Angela Merkel: „Der Islam gehört zu Deutschland“, hat Sie im Prinzip alle Islamisten dazu aufgerufen nach Deutschland zu kommen. Dabei waren nur 20 % Kriegsflüchtlinge mit Familien aus Syrien, die uns in den öffentlichen Medien und Tagesschauen präsentiert wurden. Die Mehrheit sind Wirtschaftsflüchtlinge und junge Männer zwischen 18 und 30 Jahren, die eigentlich Wehrtauglich wären und auch für Ihr Land kämpfen könnten, anstatt es zu verlassen. Nachweislich hat der IS über die Flüchtlingsrouten auch eine große Anzahl von Terroristen nach Europa eingeschleust. Die ersten davon haben islamische Attentate in Paris und Brüssel verübt. Deutschland wurde bisher von islamischen Attentaten nur deshalb verschont, weil es als Rückzugsraum und strategische Planungsstelle dient, weil wir über die sogenannte „Religionsfreiheit“ den Islamisten einen sicheren Aufenthaltsort bieten und über unsere Sozialhilfen auch noch finanzieren.

Nachdem Frau Dr. Angela Merkel, und ein Großteil der deutschen Bevölkerung alle Flüchtlinge und Migranten über unsere sogenannte „Willkommenskultur“ zu uns eingeladen hatten und fast 1.5 Millionen Menschen kamen, stellte man fest, dass das zu viel ist. Jetzt sollten alle anderen EU-Mitglieder, damit auch die Engländer, diese Flüchtlinge im Nachhinein mit Quoten übernehmen, um Deutschland zu entlasten. Nun, das haben einige EU-Staaten nicht mitgemacht, unter anderem deswegen, weil man Sie vorher nicht gefragt hatte. Diese EU-Staaten sprechen von einem deutschen Problem und nicht von einem europäischen Flüchtlingsproblem.

Die Bilder die im Zuge dieser Massenzuwanderung nach Deutschland und Europa auch in Großbritannien gesendet wurden, haben maßgeblich dazu beigetragen die Kampagne um den BREXIT in England zu befeuern. Die Engländer hatten einfach Angst um Ihre „Werte“, wenn Sie immer mehr Flüchtlinge aufnehmen sollten und immer mehr „Europäern“ freien Zugang zu Ihren Arbeitsplätzen und Sozialsystem gewähren sollten. Diese „Angst“, hochstilisiert zu einer pauschalen „Ausländergefahr“ sorgte dann hauptsächlich dafür, dass die Engländer mit dem BREXIT für den Austritt aus der EU gestimmt haben.

In Ihrer Not, die Flüchtlingswelle nicht mehr in den Griff zu bekommen, hat Frau Dr. Angela Merkel Verhandlungen mit der Türkei aufgenommen und damit den Bock zum Gärtner gemacht. Jetzt ist eine demokratische Gesellschaft und gut funktionierende Wirtschaftsnation mit den Engländern aus der EU ausgetreten und wir verhandeln dagegen mit der Türkei, die das Alles zum großen Teil verursacht hat. Toll England raus aus der EU und als Belohnung dafür die Türkei rein in die EU. Das Alles hat Frau Dr. Angela Merkel persönlich zu verantworten. Auch wenn Herr EU-Parlamentspräsident Martin Schulz (SPD) offiziell die Türkei und Präsident Erdogan für sein derzeitiges Verhalten öffentlich kritisiert, so wird doch weiter hinter verschlossenen Türen über einen EU-Beitritt der Türkei verhandelt. Auch das ist ein Skandal. Normal müsste die Türkei aus der NATO ausgeschlossen werden, weil Sie unter anderem nachweislich unsere NATO-Waffen an den IS liefert und der größte Kriegstreiber in Syrien und dem Nordirak ist und dabei noch einen Völkermord in unserer heutigen Zeit an den Kurden begeht.

Jetzt laufen wir in Gefahr, dass aus den gleichen Gründen wie die Engländer, auch andere Staaten sich aus der EU verabschieden werden.

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Wie europäische und amerikanische Steuergelder an palästinensische Terroristen fließen!

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Europa, USA und auch Deutschland finanzieren großzügig den Terror gegen Israel.
Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) bezahlte jahrelang Gehälter an verurteilte palästinensische Terroristen in israelischen Gefängnissen. Die Höhe der Zahlungen folgte einer einfachen, wenn auch blutrünstigen Logik: Je schwerer der begangene Anschlag und je länger die daraus resultierende Haftstrafe, desto höher das monatliche Gehalt. Finanziert wurde das mit internationalen Unterstützungsgeldern – vor allem also mit dem Geld amerikanischer und europäischer Steuerzahler. Obwohl die PA ihren internationalen Förderern versprechen musste, diese skandalöse Praxis zu beenden, wird sie bis heute unter Verwendung eines einfachen Tricks fortgesetzt.

Rund 12 Millionen Dollar monatlich für verurteilte Terroristen!
Bekannt wurde die Zahlung von Gehältern an verurteilte Terroristen durch einen Bericht von Palestinian Media Watch (PMW) im Jahre 2011. Die „Topverdiener“ – wie beispielsweise die Organisatoren etlicher Selbstmordattentate – erhielten demnach gar Gelder in der Höhe des vierfachen Gehalts eines durchschnittlichen Beamten der Autonomiebehörde. Abgewickelt wurden die Zahlungen, die sich im Jahr 2014 auf rund 12 Millionen Dollar im Monat bzw. 144 Millionen Dollar im Jahr beliefen, vom PA-Ministerium für Gefangenenangelegenheiten.

Die Aufdeckung dieser Geldflüsse 2011 hatte erboste Reaktionen aus jenen Ländern zur Folge, die plötzlich erkennen mussten, dass ein stattlicher Teil ihrer Finanzspritzen für die PA direkt zur Belohnung von Terroristen missbraucht wurde und indirekt als Anreiz für die Verübung weiterer Blutbäder wirkte.

Die PA wies jegliche Kritik an ihrer Praxis lange Zeit zurück. So erklärte der für Gefangenenangelegenheiten zuständige Minister im November 2013 auf einer Demonstration unter Beisein des PA-Vorsitzenden Mahmud Abbas:

„Die Europäer wollen, dass das Geld, das sie uns schicken, rein bleibt – und nicht an die Familien derer gehen solle, von denen sie als Terroristen sprechen. Sie müssen diese Besatzer-Mentalität ablegen. Diese Gefangenen sind Helden, sich selbst opfernde Kämpfer (Fedayin), die gekämpft haben, damit wir in Würde leben können.“

Als die EU und die USA im August 2014 damit drohten, die Finanzierung der Autonomiebehörde einzustellen, gab diese vermeintlich nach: Per Präsidentenerlass erklärte Mahmud Abbas, dass die Gehälter für die Terroristen künftig nicht mehr von der PA bezahlt würden.

Druck zeigte Wirkung
Beendet wurden die Zahlungen an Terroristen freilich nicht, sie werden seither nur von einer anderen Stelle geleistet: Statt des PA-Ministeriums für Gefangenenangelegenheiten ist es seither die zur PLO gehörende „Supreme National Commission für Prisoners and Realeased Prisoner Affairs“, die die monatlichen Schecks ausgibt. Nicht mehr der PA-Vorsitzende Mahmud Abbas ist der Schirmherr des Blutgeldes, sondern der PLO-Vorsitzende – der ebenfalls Mahmud Abbas heißt.

Die internationalen Geldgeber zeigten sich mit diesem einfachen Taschenspielertrick zufrieden und setzten ihre Überweisungen fort. Da sie zwar die Autonomiebehörde finanzierten, nicht aber die PLO, schien die Angelegenheit für sie erledigt. So erklärte das niederländische Außenministerium im April 2015:

„Die Verantwortung für die Bezahlung der Gefangenen wurde an die PLO übertragen und wird nicht weiter aus dem Budget der PA erfolgen; diese Zahlungen werden nicht weiter aus PA-Steuergeldern oder aus Zuschüssen von Geberländern finanziert. Die PLO bezahlt sie aus ihren eigenen Einkünften“.

Ein Taschenspielertrick
Die Frage, worin die „eigenen Einkünfte“ der PLO bestehen, aus denen sie nunmehr zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben auch noch das Geld für die einsitzenden Terroristen aufwenden sollte, stellte sich das niederländische Außenministerium offenbar nicht. Dabei ist die Antwort darauf einfach: Wie PMW in einem neuen Bericht im April aufdeckte, hat die Autonomiebehörde ihre Zuschüsse an die PLO drastisch erhöht. Betrugen diese im Jahr 2014 noch 294 Millionen Schekel, so stiegen sie im Jahr darauf auf 775 Millionen Schekel. Im Klartext: Statt das Geld der Amerikaner und Europäer direkt an die Gefangenen zu zahlen, wird es nunmehr einfach an den „Palestinian National Fund“ der PLO überwiesen – und wandert erst von dort in die Taschen der Bombenbauer und der anderen Terroristen.

PMW fasste zusammen:
„Die Quelle der Gelder für die Gehälter gefangener Terroristen bleibt – entgegen der Versprechungen, die den Geberländern gemacht wurden – nach wie vor die Palästinensische Autonomiebehörde.“

Frankreich zahlt trotzdem weiter
Um zu verhindern, dass ihre Gelder weiterhin für die Bezahlung von Terroristen-Gehältern missbraucht werden, haben die USA, die EU und einzelne ihrer Mitgliedsstaaten laut PMW ihre Überweisungen an das allgemeine PA-Budget eingestellt. Doch nicht alle Länder reagieren so. Obwohl auch die französische Regierung mittlerweile über den palästinensischen Taschenspielertrick Bescheid wissen muss, mittels dessen weiterhin Finanzhilfen für die PA an Terroristen ausbezahlt werden, hat sie gerade eben erst wieder Zusagen in der Höhe von rund acht Millionen Euro monatlich für das allgemeine Budget der Autonomiebehörde gemacht.

Während Frankreich sich auf dem internationalen Parkett als Initiator für ein Wiederaufleben des Friedensprozesses inszeniert, trägt es abseits des Scheinwerferlichts der Öffentlichkeit dazu bei, das politisch und moralisch skandalöse System der palästinensischen Terroristen-Finanzierung aufrecht zu erhalten. (Quelle: Mena Watch / Autor: Florian Markl)

Lesen Sie dazu auch diesen Presseartikel: Israel ist Opfer und nicht Täter

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Islam Ayatholla Khomeini: „Der Islam erlaubt Sex mit Kleinkindern!“ Kinderehen in Deutschland und der Türkei

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Allein in der islamischen Türkei existieren 181.036 Kinderehen und bei uns in Deutschland gibt es unter den Muslimen ca. 1.500 – 2.000 Kinderehen, die wir leider tolerieren und noch über Hartz IV als vollwertige Ehefrauen finanzieren. Das gilt auch für die Mehrfachehefrauen von Moslems in Deutschland. Auch hier handeln wir gegen unser eigenes Grundgesetz!

Islam oder das institutionalisierte Verbrechen an der Menschlichkeit
„Ein Mann kann sexuelles Vergnügen von einem Kind haben, das so jung ist wie ein Baby. Jedoch sollte er nicht eindringen; das Kind für Sexspiele zu gebrauchen ist möglich! Wenn der Mann eindringt und es verletzt dann sollte er für sie sorgen ihr ganzes Leben lang. Dieses Mädchen jedoch gilt nicht als eine seiner vier dauerhaften Frauen.“ (Quelle: Ayatollah Khomeini: “Tahrirolvasyleh”, vierter Band, Darol Elm, Gom, Iran, 1990)

Als Michael Mannheimer diese Aussage des Großayathollas Khomeini – in seiner Position innerhalb des Schiismus immerhin vergleichbar mit dem Papst der Katholiken – zum ersten Mal gelesen habe, hat er seinen Augen nicht getraut und war sich sicher, dass es sich um eine bösartige Verleumdung durch seine Feinde handeln müsse. Er fing an zu recherchieren, und je tiefer er grub, desto mehr an Dreck, Schmutz und Perversion förderte sich zutage. Das Zitat ist echt, Khomeini hat das Recht männlicher Muslime auf Sex mit Babys mehrfach und in verschiedenen Variationen wiederholt. So steht in einer anderen Veröffentlichung des Großayathollas folgende Stelle:

“Es ist nicht erlaubt, Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau vor der Vollendung ihres neunten Lebensjahres zu haben, sei die Ehe von Dauer oder befristet. Was die anderen Freuden angeht, wie das Berühren mit Lust, das Umarmen und den Schenkelverkehr, so ist dies kein Problem, selbst wenn sie noch ein Säugling ist.“ (Quelle: Khomeini, in seinem Werk Tahrir Al-Wasilah (Band 2, Seite 241 / Buch der Ehe):Punkt 12)

Allein für diese Aussage gehörte dieser Perversling sofort auf die seinerzeitige Fahndungsliste der Interpol – und vor das Völkermordtribunal von Den Haag wegen Verbrechen an der Menschlichkeit.

Nicht Khomeini erlaubt den Sex mit Kleinkindern. Der Islam als „Religion“ erlaubt es!
Doch damit ist es nicht getan. Denn Khomeini gab nicht seine Privatmeinung kund, sondern die offizielle Einstellung der Pseudoreligion Islam. Khomeini bezieht sich „lediglich“ auf die Praktiken Mohammeds, des „besten aller Menschen“. Nachzulesen in der Hadithe, den Überlieferungen des Propheten. Die Hadithe ist neben dem Koran die zweite zentrale Säule und ein dem Koran gleichrangiger Orientierungspunkt der muslimischen „Ethik:“ der Frage also, was richtig oder falsch, gut oder böse ist.

Und da Mohammed selbst Sex mit Kindern pflegte (keinesfalls nur mit Aisha, wie von islamischer Seite oft kolportiert wird), können, ja müssen islamische Gelehrte diese Praxis gutheißen. Sollten sie es wagen Mohammed dafür zu kritisieren, müssen sie mit ihrem Tod rechnen. Denn das Gebot Mohammeds, „tötet, wer den Islam kritisiert“, gilt auch für Imame.

Islam, Sex mit Kinder und praktische Konsequenzen aus dieser Perversität
Eine Konsequenz dieser islamischen Ethik sind Kinderhochzeiten zwischen Greisen und Kleinkindern, die, wenn man die Fotos sieht, einem den Atem stocken lassen, wenn man sich dabei das unfassliche Leid dieser jungen Mädchen vor Augen hält.

Khomeinis Nachfolger, Großayatholla Chamenei, „begrüßt “ einen Jungen mit einem Zungenkuss

Eine andere Konsequenz ist, dass wohl in keiner andern Kultur so viel Missbrauch an Kindern stattfindet wie in der islamischen – der Begriff Zivilisation verbietet sich hier. Jährlich etwa gibt Google Statistiken über bestimmte Suchwörter heraus. Zum Suchwort „Kindersex“ führen nicht – wie man aufgrund permanenter Desinformation durch das hiesige linke Medienkartell vermuten würde – die „dekadenten“ westlichen Ländern. – Foto / Quelle –Führend seit Jahren ist die Türkei, gefolgt von anderen islamischen Ländern wie Pakistan etwa. – Islamische Türkei: es existieren 181.036 Kinderehen – in Deutschland gibt es unter den Muslimen ca. 1.500 – 2.000 Kinderehen!

Durch ihr Schweigen machen sich die Medien zu Mittätern am Sex mit Kindern
Die Institutionalisierung von Sex mit Kleinstkindern durch den Islam ist Skandal genug, um diese perverse Pseudoreligion international zu bekämpfen und zu isolieren.

Ein weiterer, nicht weniger schlimmer Skandal jedoch ist die Heuchelei der Linkspresse zu diesem Thema. Regelmäßig stürzt sie sich wie ein Schwarm gefräßiger Heuschrecken auf die Institution Kirche, wenn von einigen wenigen ihrer Vertreter Kindesmissbrauch begangen wurde – ohne jedoch zu erwähnen, dass dieser Missbrauch einen klaren und schlimmen Sündenfall innerhalb der Kirche darstellt. Während – ich wiederhole mich hier – im Gegensatz dazu der Islam den Sex mit Kindern und Babys offiziell erlaubt und sanktioniert.

Dass die Medien diesen Unterschied nirgendwo herausarbeiten zeigt, dass es ihnen nicht um den Missbrauch an Kindern, sondern um die Zerstörung der Kirche geht. Denn die Pädophilie des Islam und Mohammeds wird so gut wie nie zum Thema gemacht – ebenso wenig wie die Pädophilie führender Vertreter der Linken (Daniel Cohn-Bendit etwa). Und wenn dann nur, weil es nicht mehr zu verschweigen ist. Und mit Ihrem Schweigen machen sich die Medien und die Linken zu stillen Mittätern an der sexuellen Perversion des Islam. Aus dieser Schuld werden sie nicht mehr entlassen.

Quelle / Autor: Michael Mannheimer

Riesen-Ärger um Kinderehe-Gesetz – Murks nach Maas – Seine Pannenliste wird immer länger (30.10.2016)
Bundesjustizminister Heiko Maas (50, SPD) kündigt gern neue Gesetzentwürfe an, rudert dann jedoch bisweilen weit zurück und präsentiert eine Ausrede. Aktuellster Fall: Kinderehen in Deutschland. Maas’ Ministerium gab am Freitag seinen jüngsten Gesetzentwurf bekannt und wollte ihn als Maßnahme gegen illegale Kinderehen verstanden wissen. Bei genauerem Hinsehen (BILD berichtete) wurde jedoch deutlich, dass der Maas-Entwurf entgegen vorheriger Verlautbarungen im Ausland geschlossene Kinderehen NICHT generell annullieren will. Die Ausrede: „Die Berichterstattung von BILD.de beruht auf komplett veralteten Entwürfen“, erklärte das Ministerium per E-Mail. Quelle: Bild.de

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Islamisierung: Der Islam verbreitet sich wie ein Lauffeuer in den Straßen von Europa

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In der Türkei erobern die Islamisten Schritt für Schritt die Bastionen der Macht und bedrohen nicht nur in den Augen des Militärs die strikte Trennung von Staat und Religion. Islam-Experten sagen eine ähnliche Entwicklung für Europa voraus. Auch Deutschland wird kein mehrheitlich christlich geprägtes Land bleiben, wenn die Entwicklung so weitergeht.

Es ist eine schockierende Vision, mit der der britische Islam-Experte Bernard Lewis versucht, die westliche Welt aufzurütteln: „Europa wird islamisch, die Christen werden zur Minderheit“ – und das in wenigen Jahrzehnten. Inmitten dieser neuen Ordnung wird Deutschland sicher keine Insel bilden, wenn nicht gravierende Veränderungen den Vormarsch der Muslime deutlich bremsen.

Absolutheitsanspruch macht Integration nahezu unmöglich
Die Integration hatte nie eine reelle Chance. Alle Muslime sind davon überzeugt, im Besitz der göttlichen Offenbarung zu sein, die einzig wahre Religion zu besitzen und damit allen anderen Religionsgemeinschaften überlegen zu sein. So steht es im Koran. Hinzu kommt ein ausgeprägtes Selbstbewusstsein, das in Verbindung mit dem Absolutheitsanspruch eine Integration nahezu unmöglich macht.

Und wenn überhaupt miteinander geredet wird, dann – so ein Islamistenführer – nur unter der Voraussetzung, dass „am Ende alle Religionen zum Islam konvertieren“. Scheich Mahmud, einst Rektor der Al-Azhar-Universität in Kairo, einer der höchsten religiösen Instanzen des Islam, geht noch weiter: „Christen sind wie eine bösartige und ansteckende Krankheit. Muslime müssen sie ungerecht behandeln, verachten, boykottieren und hart anfassen, um sie zur Annahme des Islam zu zwingen.“ Deutlicher lässt sich kaum machen, wie sehr der Islam Denken und Handeln der Muslime in allen Lebensbereichen prägt.

Im Jahr 2025 werden 40 Millionen Muslime in Europa leben
Die Integration ist gescheitert, und das bedeutet nicht nur in Deutschland: es entstehen Parallelgesellschaften – in Berlin (das Muslime als „Diaspora-Istanbul“ bezeichnen), Hamburg und Köln, aber auch in München. Mehr als 15 Millionen Muslime leben derzeit in Westeuropa (rund 3,5 Millionen in der Bundesrepublik). Bereits um das Jahr 2025 wird ihre Zahl auf 30 bis 40 Millionen hochschnellen. Die damit verbundenen Veränderungen dürften gravierend sein: „Während die alteingesessene deutsche Bevölkerung schrumpft, hat die muslimische in Deutschland eine jährliche Wachstumsrate von derzeit 6,6 Prozent“, schreibt der Islam-Kenner Udo Ulfkotte in seinem neuesten Buch „Heiliger Krieg in Europa“.

Bereits für das Jahr 2065 prognostizieren Wissenschaftler den Anteil der Muslime an der deutschen Gesamtbevölkerung auf dann „etwa 50 Prozent“. Am Rande notiert: In Brüssel (Belgien) waren 2005 bereits 57 Prozent der Neugeborenen muslimisch, in Frankreich sind schon jetzt 25 Prozent aller Schüler islamischen Glaubens.

Die Zahl der muslimischen und türkischen Gemeinden steigt sprunghaft. Ebenso die Zahl der Moscheen und regelmäßig als Gebetsstätten genutzten Räumlichkeiten: Rund 380 sind es in Bayern, 45 allein in München – bundesweit geht ihre Zahl in die Tausende. Hunderte weitere Moscheen sind in Planung.

Allein die Türken betreiben laut Auswärtigem Amt etwa 3000 Moscheen und Gebetsräume. Über etwa 870 Moscheevereine hält der DITIB (Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion), eine Anstalt des türkischen Staates, seine schützende Hand. Sitz der DITIB in Deutschland ist Köln. Experten haben festgestellt, dass die Türkei – und vor allem die konservativ-islamische AKP-Partei unter Führung von Regierungschef Erdogan – jährlich bis zu 1000 Imame nach Deutschland schickt. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil dieser speziell ausgebildeten Prediger die Aufgabe hat, die islamistische Heilsideologie zu exportieren, die türkisch-stämmige Bevölkerung Deutschlands islamistisch und türkisch-nationalistisch zu organisieren – letztlich also Integration zu verhindern.

Jede vierte deutsche Moschee steht unter Islamismusverdacht
Kein Wunder, dass Mohammed Mahdi Akef, oberster Führer der Fundamentalisten Muslimbruderschaft, jubelt: „Der Islam verbreitet sich wie ein Lauffeuer in den Straßen Europas.“ Bei der Muslimbruderschaft handelt es sich um die Dachorganisation nahezu aller in Deutschland tätigen und vom Verfassungsschutz beobachteten Islamisten-Gruppierungen, zu denen auch die in München beheimatete „Islamische Gemeinschaft in Deutschland“ (IGD) gehört. Daraus allerdings einen Generalverdacht auf Muslime ableiten zu wollen, wäre blanker Unsinn.

Nachdenklich stimmen sollte aber, dass etwa 40 der insgesamt 160 großen deutschen Moscheen unter Islamismusverdacht stehen. Dazu zählt die Berliner „Al-Nur-Moschee“, die Verfassungsschützer als „Muttergeschwür des Islamismus“ bezeichnen, oder die Hamburger Al-Quds-Moschee, in deren Dunstkreis Mohammed Atta und seine Kumpane vor dem Angriff auf das World Trade Center vom 11. September 2001 gelebt haben. Es handelt sich um Treffpunkte potentieller Täter, alle jung, meist arbeitslos, oft kleinkriminell und auf der Suche nach Halt im Leben. Einem Halt, so Terrorismusexperte Elmar Theveßen, „den sie im Koran zu finden glauben“. Diese Leute – die ihren Hass mit Bildern aus dem Irak und Afghanistan befeuern – mit radikalen Ideen zu impfen, ist relativ einfach.

Islam und deutsches Grundgesetz – einfach unvereinbar?
Nachdenklich stimmen sollte auch, dass Umfragen zufolge nahezu 50 Prozent der in Deutschland lebenden türkischstämmigen Muslime glauben, dass die Regeln des Islam mit den Regeln der deutschen Gesellschaft nicht vereinbar sind; dass 30 Prozent aller in Deutschland lebenden Muslime Islam und Grundgesetz für unvereinbar halten.

Auch wenn es in muslimischen Kreisen an Lippenbekenntnissen zur europäischen Werte-Orientierung nicht mangelt: Der Streit um das Tragen von Kopftüchern, deren politischer Inhalt eine antiwestliche Weltanschauung ist, spricht eine andere Sprache. Ebenso, dass im Oktober 2004 in Frankreich erstmals eine Muslima in Europa gesteinigt wurde. Die westlichen Behörden scheinen das „Spiel“ mitzumachen: So hat ein Schweizer Gericht festgestellt, dass es zum Recht auf freie Meinungsäußerung gehört, die Steinigung von Frauen zu rechtfertigen. In Großbritannien wird in stark muslimisch geprägten Städten und Vierteln eine Rechtsprechung nach der Scharia geduldet, und in Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht einem Metzger das Schächten von Tieren ohne vorherige Betäubung aus religiösen Gründen erlaubt, obwohl das Schächten laut Tierschutzgesetz verboten ist. Weitere gravierende Veränderungen im Bereich des Prozess-, Erb- und Eherechts dürften folgen. Schleichende Legalisierung auch in Sachen Polygamie: Schon jetzt sind in Deutschland muslimische Zweit- und Drittfrauen in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert, berichtet Ulfkotte.

Wenn der neue Koordinierungsrat der Muslime – dessen Kompetenz umstritten ist – eine rechtliche Gleichstellung des Islams mit anderen Religionen fordert, beschreitet er nur einen Weg, den die Grünen seit langem zu ebnen versuchen: Bereits vor Jahren hat Renate Künast, damals noch Bundesministerin, gefragt: „Warum sollte man nur die Inhalte der Bibel, nicht aber des Korans vermitteln?“ – und eine rechtliche Gleichstellung des Islams gefordert.

Es scheint in der Tat nur eine Frage der Zeit zu sein, bis die Lewis-Vision von einem islamisch dominierten Europa Realität wird. So, wie es auch der charismatische Gründer der Muslimbruderschaft, Hassan al-Banna, vorausgesagt hat: „Wir brauchen drei Generationen, um unsere Pläne verwirklichen zu können: eine zum Zuhören, eine zum Kämpfen und eine zum Siegen.“ (Autor / Quelle: Werner Menner – 26.03.15 – www.merkur.de/politik)

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Zentralrat der Muslime: „Vergleicht AfD mit Hitlers NSDAP“ – Der Islam gehört nicht zu Europa!

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Frauke Petry von der AfD verließ a, 23.05.2016 nach einer Stunde das Fernsehduell mit dem Zentralrat der Muslime, man kann es gut verstehen. Dieser dauerhafte und ewige Nazi Vorwurf ist untragbar und das für ganz Deutschland.

Sieht der Zentralrat der Muslime nicht was der Islam in der ganzen Welt anrichtet?
Sieht dieser Rat nicht, dass Islam staatliche Alleinmacht heißt, wie es jetzt gerade exakt uns in der Türkei durch Herrn Erdogan vor Augen geführt wird? Sieht dieser Zentralrat der Muslime nicht, was nun in Europa geschieht? Sieht dieser Rat nicht was tatsächlich in den Moscheen gepredigt wird? Der Islam stürzt die halbe Welt in Kriege und tötet weltweit tausende von Menschen allein durch islamische Attentate. Warum ist er als Zentralrat dermaßen blind und unehrlich? Denken Sie nur an die islamischen Attentate mitten in Europa z.B. in Paris & Brüssel etc.. Weshalb werden weltweit im Namen des Islam überwiegend Christen getötet? Das geschah direkt vor unseren Augen im Nahen Osten in Syrien, im Irak und in den Kurdengebieten und dort auch durch die türkische (islamische) Arme. Der IS / ISIS wütet dort im Namen des Islam mit unvorstellbaren Gräueltaten und Massenvergewaltigungen von nicht islamischen Frauen. Genau das tat alles der Prophet Mohammed bzw. seine Kriegshorden zu seinen Lebezeiten. Deshalb sind aus der Sicht der Islamisten auch alle Kriege, Attentate, Tötungsdelikte, Folterungen und Vergewaltigungen gedeckt durch das Vorbild von Mohammed uns seinen Kriegstaten. Und niemand wird es im Islam wagen, das Leben von Mohammed zu kritisieren oder sich davon zu distanzieren. Deswegen gibt es auch keine islamischen Proteste gegen die vielen weltweiten Kriege und Attentate, die durch Islamisten im Namen von Allah und dem Islam verübt werden. Das Alles sieht der muslimische Zentralrat in Deutschland nicht und nimmt auch dazu keine Stellung.

Aber er sagt, nur weil sich einige Deutsche kritisch zum Islam äußern, dass die AfD eine Hitler Partei sei. Damit drückt der Zentralrat der Muslime auch aus, dass alle, die den Islam in Deutschland kritisieren im Prinzip Nazis sind. Das ist das wahre Gesicht der muslimischen Verbände in Deutschland. Quelle: https://www.welt.de vom 18.04.2016 – Vorsitzender des Zentralrats der Muslime in Deutschland Herr Mazyek vergleicht AfD mit Hitlers NSDAP. Erstmals seit „Hitler-Deutschland“ gebe es „eine Partei, die eine ganze Religionsgemeinschaft (Islam) diskreditiert“.

Der Islam gehört nicht zu Europa
Muslime leben zwar in Europa, aber der Islam gehört nicht zur europäischen Kultur. Wenn er dazu gehören will, muss er sich ändern. Wer Schweinefleisch, Christen, Juden und Kreuze und vieles mehr hasst und verbieten will, gehört nicht zu Deutschland und Europa. Wer ständig predigt nur unser Allah ist der einzige wahre Gott, wer Frauen steinigt unterdrückt und Kinder verheiratet gehört nicht zu unserer Kultur in Europa. Wenn Moslems weltweit widerliche, harte und grausame Strafen, wie auspeitschen, Hände und Füße abhacken bejubeln und untätig mit ansehen, dann sind diese Menschen nicht von einem Glauben an einen allmächtigen GOTT geprägt, sondern folgen blind einer islamischen Religion mit der Scharia, die die Weltherrschaft im wirtschaftlichen, politischen, juristischen und religiösen Bereich mit der Scharia, nach dem Koran übernehmen will. Eine solche Religion gehört weder zu Deutschland noch zu Europa.

Auch ist es ein großer Irrtum zum meinem im Islam gibt es viele Strömungen.
Da gibt es friedliche, gemäßigte und Radikale. Es gibt z.B. Sunniten und Schiiten. Aber alle haben eins gemeinsam. Sie lesen (sofern Sie überhaupt den Koran gelesen haben) alle den gleichen Koran. Berufen sich alle auf den Propheten Mohammed und die Scharia nach dem Koran. Da gibt es keinen Unterschied. Das ist wie die evangelische und katholische Religion in Deutschland. Alle haben die gleiche Bibel. Und damit haben alle die Gleiche Glaubensgrundlage und das gleiche Fundament. Das gilt sowohl für den Koran und den Islam, als auch für die Christen mit der Bibel.

Sehr deutlich hat das der türkische, islamische Präsident Recep Erdogan 2008 öffentlich ausgedrückt, der in diesem Punkt eine allgemein gültige islamische Wahrheit ausgesprochen hat:

„Es gibt keinen Islam und Islamismus. Es gibt nur einen Islam. Wer etwas anderes sagt, beleidigt den Islam.“ – Recep Erdogan, türkischer Präsident, 2008!“

Der Islam ist keine friedliche Religion, sondern eine islamische Staatsdiktatur mit dem Rechtssystem der Scharia auf Basis des Koran.
Das Problem ist, das steht im Koran. Der Koran fordert auf alle „Ungläubigen“ = nicht Muslime zu töten.
Nach dem Koran sind „Ungläubigen“ Menschen zweiter Klasse, mit denen man tun kann, was man will. Es gibt über 200 Suren im Koran die zu direkter Gewalt, Mord, Folterungen und Krieg gegenüber „Ungläubigen“ aufrufen.

Wer ständig fordert aber nichts gibt , das sind die muslimischen Verbände in Deutschland und Europa. Wer ständig als islamischer Verband in seiner angeblichen Opferrolle schwelgt, aber andere islamische Opfer übersieht, der ist wahrlich falsch hier in Deutschland und Europa!

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Islam: Bedeutung Muezzin Ruf vom Minarett der Moschee

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Das Wort „Moschee“ bedeutet übersetzt: „Ort der Niederwerfung“
Das Wort „Islam“ bedeutet übersetzt: „Unterwerfung“

Oftmals wird behauptet, der Muezzin-Ruf vom Minarett sei gleichzusetzen mit dem Läuten von Kirchenglocken. Das ist ein Irrtum. Übersetzt lautet der Muezzin-Ruf:

Allah ist größer! Allah ist größer!
Ich bezeuge: Es gibt keinen Gott außer Allah!
Ich bezeuge: Mohammed ist der Gesandte Allahs!
Auf zum Gebet! Auf zum Erfolg (Sieg)!
Allah ist größer! Allah ist größer!

Allein in ca. 1,5 Jahren kamen vom Jahr 2015 bis zum Jahr 2016 ca. 1,8 Millionen Muslime neu in unser ehemaliges „christliches Abendland!“ Und von arabischen, islamischen Ländern finanziert werden viele neue Moscheen in Deutschland gebaut oder gekauft. Zum Beispiel werden immer öfters ehemalige christliche Kirchen zu islamischen Moscheen.

Das ist unter folgendem Hintergrund eine Katastrophe. Der Islam ist keine Religion sondern eine islamische Staatsdiktatur!

Islam in Deutschland: Wenn man in der Politik konsequent wäre, dann müsste islamischer Religionsunterricht an unseren Schulen in Deutschland verboten werden – weil der Koran auffordert alle Ungläubigen zu töten –, das widerspricht unserem Grundgesetz – und es dürfte keine Genehmigung für den Bau von Moscheen geben.

Denn der Islam ist keine Religion sondern eine islamische Staatsdiktatur mit dem Rechtssystem der Scharia, auf Basis des Koran, der zur Weltherrschaft und zur Tötung aller „Ungläubigen“ aufruft, insbesondere der Christen und der Juden.
Es gibt im Koran viele Suren die zum Mord, Folterung, Verstümmelung, Gewalt überwiegend an „Ungläubigen“, besonders Christen und Juden und zur Unterdrückung und Entrechtung von Frauen auffordern.

Denn eine Religion die dazu aufruft „alle Ungläubigen zu töten“ handelt gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und hat damit das Anrecht auf Religionsfreiheit verwirkt.

Nicht die friedlichen Muslime, die überwiegend selbst nie den Koran gelesen haben, sind das Problem, sondern der Islam, der mit allen Strömungen als Basis den Koran hat. Eine Partei, die in Deutschland in ihrem Grundsatzprogramm schreiben würde, dass sie auffordert alle „Andersgläubigen“ zu töten, würde sofort verboten werden. Warum gilt das nicht für den Islam in Deutschland, der genau das im Koran schreibt? *** Siehe auch Presseartikel lesen bei WordPress lesen ***

Nach der Koranlehre gehört jeder Stadt oder Gemeinde in der eine Moschee steht dem Islam.
Das ist so, als wenn im Krieg – ohne Kampf und ohne Notwendigkeit – eine Stadt / Gemeinde an den Feind übergeben wird, mit dem Hinweis: „Das ist jetzt Dein Eigentum. Du kannst damit machen was Du willst.“ Es handelt sich hierbei um eine sogenannte „geistliche Übergabe“ die sowohl im Koran, wie auch in der Bibel steht. GOTTES Wort in der Bibel fordert uns auf: „kein Land an die Feinde zu übergeben“. Das gilt für den geistlichen, religiösen Bereich genauso wie für die tatsächlich, reale Landabgabe.

So bald in einer Stadt oder in einem Land Islamisten in der Überzahl sind, wird diese Übernahme tatsächlich und real mit Gewalt gegen alle „Ungläubigen“ vollzogen. Dieser Vorgang ereignet sich derzeit in vielen Ländern dieser Erde. Das können Sie in der nachfolgenden Studie nachlesen: *** Presseartikel lesen ***

Im Islam tragen die Moscheen und Mesjids eine große Bedeutung.
Die Moscheen die als Allahs Haus betrachtet werden, werden als ein Zeichen des Islam genommen. Eine Moschee zeigt, dass sich dort Moslems befinden. Die Errichtung dieser Moscheen wird unterschiedlich interpretiert. Während manche dies als Signal für das Angekommen-Sein der Muslime in Deutschland bewerten, sehen andere darin eine Machtdemonstration seitens der Muslime und ein Anzeichen für einen „Islamisierungsprozess“ unserer Gesellschaft.

Deswegen ist jede politische Forderung eines Verbotes von Moscheen in Deutschland und Europa nicht nur legitim, sondern dringend geboten!

Auch der Satz unserer Bundeskanzlerin Angela Merkel, den Sie leider wiederholt geäußert hat ist grundlegend falsch: „Der Islam gehört zu Deutschland!“
Nein, der Islam gehört nicht zu Deutschland und Europa. Wir sind das christliche Abendland, zumindest einmal gewesen. Zu uns gehört der christliche Glaube an GOTT, an Jesus Christus, an den „Heiligen Geist“ und an die Bibel. Der Koran wurde erst erfunden von Mohammed ca. im Jahre 620 nach Jesus Christus Geburt. Da gab es die Thora (Teile des Alten Testamentes der Bibel) schon seit über 3.000 Jahren und die Bibel, die ca. 60 Jahre nach Jesus Christus Tod entstanden ist, existierte schon über 600 Jahre, bevor der Islam verbreitet wurde. Der Inhalt der Bibel und des Koran kann nicht gegensätzlicher sein. Das kann in wenigen Sätzen wie folgt zusammengefasst werden:

Im Koran steht:
Sure 2,191: Und tötet sie (d.h. die heidnischen Gegner), wo (immer) ihr sie zu fassen bekommt.
Sure 2,193: Und kämpft gegen sie, bis niemand (mehr) versucht, (Gläubige zum Abfall vom Islam) zu verführen, und bis nur noch Allah verehrt wird!
Sure 8,12: Haut (ihnen [ den Ungläubigen ] mit dem Schwert) auf den Nacken und schlagt zu auf jeden Finger von ihnen!
Sure 9,5: Und wenn die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Heiden, wo ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf.
Sure 9,123: Ihr Gläubigen! Kämpft gegen diejenigen von den Ungläubigen, die euch nahe sind! Sie sollen merken, dass ihr hart sein könnt.

In der Bibel steht:
Bibel, Neues Testament, Lukas 6,35: „Vielmehr liebt eure Feinde; tut Gutes ….“ Matthäus 5,44: Ich (Jesus Christus) aber sage euch: Liebt eure Feinde und bittet für die, die euch verfolgen. Liebt eure Feinde, segnet, die euch fluchen, tut wohl denen, die euch hassen, und bittet für die, die euch beleidigen und verfolgen. Anmerkung: Auch im Alten Testament der Bibel wird nirgends geboten den Feind zu hassen.

Kommentar Lüge und Eid im Islam
Die Legitimation zum Lügen im Islam, trotz verschiedener Hinweise der Verwerflichkeit, z.B. in den Suren des Qur’an 24:5 bis 24:8 zeigt, dass Mohammed die 10 Gebote (der christlichen Bibel) zwar kannte, aber seine eigene Moral so schlecht war, dass er sie ignorierte, denn er sagte: „Lügen ist eine Sünde, außer einer Lüge die dem Muslim Nutzen bringt“ [Nahjol Fasâhe, 2192, Majmu’e kalamâte hazrate rasule akram].

Sahih Bukhari volume 7 book 67 Nr.427
[…] wenn ich einen Eid geschworen habe und ich finde später etwas besseres, so tue ich dieses bessere und breche meinen Eid.“

Sahih Bukhari volume 9 book 89 Nr.260:
„Wenn immer ihr einen bestimmten Eid geschworen habt und findet dann heraus, daß eine andere Weichenstellung von Vorteil wäre, so brechet den Eid und tut das bessere.“

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Präsident Erdogan der Türkei hat nur das eine Ziel die Demokratie ab zu schaffen und eine islamische Staatsdiktatur mit dem Rechtssystem der Scharia einzuführen mit ihm als den Oberkalifen.

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Sie glauben das nicht? Nachfolgend das wörtliche Zitat von Erdogan:

„Die Demokratie ist nur der Zug, auf den wir aufsteigen, bis wir am Ziel sind. Die Moscheen sind unsere Kasernen, die Minarette unsere Bajonette, die Kuppeln unsere Helme und die Gläubigen unsere Soldaten“

Für diese Aussage wurde Erdogan 1998 vom türkischen Gericht zu lebenslangem Politikverbot und 10 Monate Haft verurteilt. Heute ist in der Türkei der gesamte Regierungsapparat und die gesamte Justiz von der islamischen AKP, der Partei des Präsidenten, unterwandert. Kritiker, Journalisten, Feinde, Polizisten, die wegen Korruption gegen den Erdogan-Clan ermittelt haben, alle werden verhaftet, ins Gefängnis geworfen und von Erdogan persönlich verklagt und mit lebenslanger Haft bedroht. Und mit diesem Despoten und islamischen Diktator macht unsere Bundeskanzlerin Frau Angela Merkel, die Bundesrepublik Deutschland und die EU Geschäfte und Verträge. Wahrlich eine Entwicklung auf die wir in Deutschland mächtig stolz sein können.

Die aktuelle Entwicklung mit dem angeblichen Putschversuch des Militärs in der Türkei hat sich Erdogan und die AKP – islamische Partei – zu eigen gemacht um bereits jetzt die Türkei in eine islamische Diktatur mit dem Rechtssystem der Scharia zu verwandeln. Dies haben wir bereits mit unserem Presseartikel vom 22. Januar 2015 vorhergesagt. Es gibt viele erdrückende Beweise, dass dieser Putsch vom Erdogan-Clan selbst inszeniert wurde. Darüber werden wir noch einen eigenen Presseartikel veröffentlichen. Wir in Deutschland und die EU sind und waren noch so dumm, allein für die Beitragsverhandlungen zur EU, mehrere Milliarden Euro an die Türkei und damit an den herrschenden Erdogan-Clan zu überweisen. Hier sind die Berichte dazu:
https://www.n-tv.de/politik/Tuerkei-erhaelt-EU-Milliarden-fuer-Demokratie-article18248696.html
https://www.sueddeutsche.de/politik/europaeische-union-eine-milliarde-fuer-die-tuerkei-1.3048196
Dagegen wären jetzt die einzig richtigen Maßnahmen: Nur ein Boykott von Reisen in die Türkei und ein Wirtschaftsboykott der EU könnte Erdogan eventuell noch stoppen! Die Türkei gehört auch sofort aus der NATO ausgeschlossen.


Presseartikel zum Thema Erdogan hat den Putsch selbst inszeniert:
1. Artikel2. Artikel3. Artikel4. Artikel5. Artikel6. Artikel7. Artikel8. Artikel

Das ist die islamische Geheimarmee von Erdogan in der Türkei:

Inzwischen ist auch bewiesen, dass die Türkei nicht nur Öl vom Islamischen Staat kauft, sondern durch den Erdogan-Clan auch Waffen an IS / ISIS verkauft. Hier ist der Presseartikel von WordPress mit dem Video als Beweis, in dem ein IS-Kämpfer schonungslos auspackt! *** Artikel lesen ***

Islamische Türkei – eine biblische Prophezeiung erfüllt sich mit Erdogan als oberster Kalif eines islamischen 10-Staaten-Bundes.
Die Türkei gehört sofort aus der NATO ausgeschlossen. Schuld daran, dass es den ISIS überhaupt gibt ist unter anderem auch die Türkei mit Erdogan. Die Türkei ist durch die Unterwanderung von Erdogan, seinem Clan und seiner Partei zu einem islamischen Staat geworden. Erdogan will mit der Türkei als Führungsmacht ein neues, großes Kalifat (10 Staaten Bund aus der Offenbarung der Bibel) unter seiner Leitung errichten. Unter anderem mit den arabischen Staaten: Syrien, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Saudi-Arabien, Ägypten, Kuwait, Katar. Das nächste was passieren wird ist, dass durch einen Bürgerkrieg in der Türkei die letzten demokratischen, freiheitsdenkenden Menschen von den Islamisten im eigenen Land getötet werden. Auch deswegen gehört die Türkei, neben vielen anderen Gründen, sofort aus der NATO ausgeschlossen. *** Artikel lesen ***
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19.02.2016 Aktuelle türkische Hilfe für ISIS / Daesh – Ein Bericht des russischen Geheimdienstes – Teil 1: *** Bericht lesen ***
14.04.2016 Aktuelle türkische Hilfe für ISIS / Daesh – Ein Bericht des russischen Geheimdienstes – Teil 2: *** Bericht lesen ***

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Umbau des Staates: Türkischer Parlamentschef fordert islamische Verfassung
Dazu passt diese Meldung von Spiegel online vom 26.04.2016

Der türkische Parlamentspräsident Ismail Kahraman fordert mehr Einfluss der Religion auf die Politik. In der künftigen Verfassung dürfe der Säkularismus keine Rolle mehr spielen.

Der Präsident des türkischen Parlaments rüttelt an einer der Grundfesten seines Landes: Ismail Kahraman fordert die Abschaffung des Säkularismus in der Verfassung.

„Wir sind ein muslimisches Land. Als Konsequenz müssen wir eine religiöse Verfassung haben“, sagte der ranghohe AKP -Politiker laut einer Meldung der Nachrichtenagentur Anadolu bei einer Konferenz in Istanbul. „Säkularismus darf in der neuen Verfassung keine Rolle mehr spielen.“

Der Gründer der türkischen Republik, Mustafa Kemal Atatürk, hatte den Säkularismus, also die Trennung von Staat und Religion, zur Maxime gemacht. Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan plant bereits seit Längerem eine Verfassungsänderung. Sie soll unter anderem ein Präsidialsystem beinhalten, das dem Staatschef mehr Rechte gibt.

In den vergangenen Jahren hat die AKP mehrere Gesetze durchgesetzt, die den Einfluss der Religion in der Türkei stärken. Unter anderem hob die Regierung das Kopftuchverbot an Schulen auf. Zudem wurde der Alkoholverkauf eingeschränkt.

Erdogan nennt Hitler-Deutschland als Vorbild für Verfassungsreform
Berlin Journal vom 2. Januar 2016

Dem türkischen Präsidenten Erdogan dient Hitler-Deutschland als Vorbild.
Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan hat bereits mehrere Anläufe unternommen, um die Verfassung seines Landes zu reformieren. Er will die Macht des Präsidentenamtes stärken, das er selbst innehat.

Nun hat Präsident Erdogan vor Journalisten erneut die Vorteile eines Präsidialsystems genannt. Dabei nannte Recep Tayyip Erdogan Hitler-Deutschland als Vorbild für ein effektives Regierungssystem.

Ein Journalist hatte den türkischen Präsidenten gefragt, ob die Türkei zu einem Präsidialsystem umgebaut werden könne, auch wenn das Land zentralstaatlich organisiert bleibt. Denn andere Staaten mit einem starken Präsidenten sind föderal organisiert, zum Beispiel die USA.

Erdogan nennt Hitler-Deutschland als Vorbild
Erdogan sagte laut türkischen Medienberichten, dass sich Zentralstaat und Präsidialsystem keineswegs ausschließen. „Es gibt aktuelle Beispiele in der Welt und auch Beispiele in der Vergangenheit. Wenn Sie an Hitler-Deutschland denken, haben Sie eines“, zitiert ihn der Spiegel. Wenn das Volk (türkische) Gerechtigkeit erfahre, würde es ein solches System akzeptieren.

Erdogan-Kritiker tot aufgefunden – 25.04.2016 – schweizmagazin.ch

Der eine muss wie der deutsche TV-Komiker Böhmermann mit einem Prozess rechnen, der andere wird verhaftet, weil er Böhmermanns verbale Entgleisung vor der türkischen Botschaft in Berlin zitiert und ein weiterer, der Unglaubliches enthüllte, wird überraschend tot aufgefunden. Das sind wirklich momentan keine guten Zeiten für Kritiker des türkischen Diktators Recep Tayyip Erdogan.

Der türkische Schriftsteller Ergün Poyraz, der noch vor Kurzem behauptet hatte, dass der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan keinerlei höhere Bildung besitzt, wurde tot aufgefunden. Hat Erdogan etwa nun einen wesentlich geringeren Bildungsgrad als angegeben?

Poyraz soll eine Untersuchung organisiert haben mit der er beweisen wollte, dass Erdogans Uni-Diplom eine Fälschung ist und er nicht an der Universität Marmara studiert hat. Poyraz veröffentlichte daraufhin die ursprüngliche Version von Erdogans Diplom und es soll sich herausgestellt haben, dass es auf einen Zeitpunkt datiert war, als die Universität noch gar nicht existierte, heißt es. (Anmerkung des Autors Uwe Melzer: „Im Koran steht, dass ein Moslem lügen und betrügen darf, wenn es seinem Gauben dient!“ – Siehe Kommentar am Ende zu Lüge und Eid im Islam)

Relevant dabei ist die Tatsache, dass ein 4-jähriges Studium für die Wahl zum Präsidenten der Türkei zwingend vorgeschrieben ist.
Die türkische Partei „Das Heil der Menschen“ hatte auf der Grundlage der Untersuchung von Poyraz vor Gericht Einspruch gegen Erdogans Präsidentschaft eingelegt, mit der Begründung, dass er das türkische Volk betrogen und ein gefälschtes Diplom vorgelegt habe, um an den Wahlen teilzunehmen zu können.

Hier der Originallink zu dem türkischen Presseartikel, der mit allen Dokumenten und Nachweisen belegen kann, dass das Hochschuldiplom von Präsident Erdogan, welches als Voraussetzung für eine Präsidentenkanditatur in der Türkei gilt, gefälscht ist. https://taneryildizblogg.wordpress.com/2016/06/08/bu-yazi-erdogani-bile-diplomasinin-olmadigina-inandiracak/


Erdogan: das erste selbstgemachte gefälschte Diplom von der Marmara-Universität in Istanbul vor der Wahl als Bürgermeister YSK’ya im Jahr 1994!


Vor Erdogans Präsidentschaftswahl: zweites gefälschten Diplom mit Befehl an den Rektor der Universität Marmara in Auftrag gegeben!

Poyraz bekam alsbald viele Schwierigkeiten in der Türkei und wurde sogar mehrfach festgenommen. Jetzt wurde er vor einigen Tagen in seinem Zuhause tot aufgefunden, berichten übereinstimmend zahlreiche türkische Medien. Ausführliche Informationen zum Tode von Poyraz finden Sie in türkisch auch in diesem Presseartikel.

Kommentar Lüge und Eid im Islam
Die Legitimation zum Lügen im Islam, trotz verschiedener Hinweise der Verwerflichkeit, z.B. in den Suren des Qur’an 24:5 bis 24:8 zeigt, dass Mohammed die 10 Gebote (der christlichen Bibel) zwar kannte, aber seine eigene Moral so schlecht war, dass er sie ignorierte, denn er sagte: „Lügen ist eine Sünde, außer einer Lüge die dem Muslim Nutzen bringt“ [Nahjol Fasâhe, 2192, Majmu’e kalamâte hazrate rasule akram].

Sahih Bukhari volume 7 book 67 Nr.427
[…] wenn ich einen Eid geschworen habe und ich finde später etwas besseres, so tue ich dieses bessere und breche meinen Eid.“

Sahih Bukhari volume 9 book 89 Nr.260:
„Wenn immer ihr einen bestimmten Eid geschworen habt und findet dann heraus, daß eine andere Weichenstellung von Vorteil wäre, so brechet den Eid und tut das bessere.“

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Türkei: „Erdoğans prominentestes Opfer ist die Pressefreiheit!“

IGFM: EU darf in der Flüchtlingskrise nicht die türkische Zivilgesellschaft den Allmachtsfantasien des Präsidenten opfern. Frankfurt am Main (2. Mai 2016)

In der Türkei werden Journalisten, Schriftsteller, Karikaturisten, Fotoreporter und Andersdenkende staatlich verfolgt, weil sie es wagen, Präsident Recep Tayyip Erdoğan zu kritisieren. Zum Internationalen Tag der Pressefreiheit erklärt der Vorstandssprecher der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) Martin Lessenthin: „Europa und Deutschland dürfen nicht stillschweigend zuschauen, wie Erdoğan in der Türkei die Freiheit erdrosselt. Für den ‚Flüchtlingsdeal‘ mit der Türkei drücken EU und Deutschland selbst bei unerträglichen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei beide Augen fest zu.“

In der Flüchtlingskrise opfert die EU auf diese Weise die türkische Zivilgesellschaft den Allmachtsfantasien des türkischen Präsidenten – das ist ein schwerer Fehler.
„Erdoğans prominentestes Opfer ist die Pressefreiheit“, so Lessenthin. Erdoğan habe durch seine Politik selbst erheblich dazu beigetragen, dass hunderttausende Menschen fliehen mussten, unterstreicht die IGFM.

Türkische Journalisten, die über die direkte und indirekte Unterstützung des „Islamischen Staates“ durch die türkische Regierung berichteten, würden von den Behörden eingeschüchtert, verhaftet und mundtot gemacht. Dasselbe gelte für diejenigen, die über die Verbrechen des türkischen Militärs an kurdischen Zivilisten berichten wollten.

In der Türkei herrsche Krieg – Krieg gegen die eigenen, kurdischen Bürger, so die IGFM.
Die Situation sei schlimmer als in den 90er Jahren. Allein durch die Gewalt der türkischen Streitkräfte gegen Teile der eigenen Bevölkerung gäbe es in der Türkei nach örtlichen Schätzungen rund 400.000 Binnenflüchtlinge.

Deutschland verschließe die Augen vor den Verbrechen gegen die Minderheiten in der Türkei und mache sich damit indirekt mitschuldig. Wenn es eine Visumsfreiheit geben sollte, dann würden nach Einschätzung der IGFM sehr viele Opfer der Erdogan-Politik nach Deutschland fliehen wollen. Quelle: www.menschenrechte.de
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08.12.2015 Türkei – Beweise: Erdogan-Clan kauft ÖL von ISIS – und verkauft Waffen an den IS. Der Sohn des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan – Bilal Erdogan – finanziert ISIS. *** Bericht lesen ***

19.02.2016 Aktuelle türkische Hilfe für ISIS / Daesh – Ein Bericht des russischen Geheimdienstes – Teil 1: *** Bericht lesen ***

14.04.2016 Aktuelle türkische Hilfe für ISIS / Daesh – Ein Bericht des russischen Geheimdienstes – Teil 2: *** Bericht lesen ***

17.10.2016 Erdogan Clan in der Türkei Verbindungen zum Islamischen Staat mehrfach nachgewiesen! *** Bericht lesen ***

08.01.2017 Erdogan-Clan herrscht in der Türkei über Energie, Öl und Wasser – Dokumente bestätigen Beziehungen zwischen Erdogan und IS *** Bericht lesen ***

Islamische Türkei – eine biblische Prophezeiung erfüllt sich mit Erdogan als oberster Kalif eines islamischen 10-Staaten-Bundes. *** Bericht lesen ***

Präsident Erdogan der Türkei hat nur das eine Ziel die Demokratie ab zu schaffen und eine islamische Staatsdiktatur mit dem Rechtssystem der Scharia einzuführen mit ihm als den Oberkalifen. *** Bericht lesen ***
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Aktuelle türkische Hilfe für ISIS / Daesh – Ein Bericht des russischen Geheimdienstes – Teil 2

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Lieferungen von Waffen und Munition aus der Türkei in das von Daesh kontrollierte syrische Staatsgebiet

Der Hauptlieferant für die Waffen und das Rüstungsmaterial, mit dem die Kämpfer des IS versorgt werden, ist die Türkei; sie handelt durch Vermittlung von Nichtregierungsorganisationen. Die Aktivitäten in diesem Bereich werden überwacht von der nationalen türkischen Geheimdienstorganisation [MIT]. Die Lieferungen werden in erster Linie auf dem Straßenweg befördert, auch mit Fahrzeugen, die Bestandteil von humanitären Hilfskonvois sind.

Die Stiftung Beşar (Präsident ist D. Şanlı) ist sehr aktiv in die Operationen verstrickt, die auf die genannten Ziele ausgerichtet sind. 2015 organisierte sie etwa 50 Konvois an Bestimmungsorte in den turkmenischen Regionen von Bayırbucak und Kızıltepe (260 Kilometer nördlich von Damaskus). Spenden von Privatpersonen und Körperschaften sind „offiziell“ ihre wichtigste Finanzierungsquelle. In Wahrheit stammen die Gelder, die auf das Konto dieser Organisation gelangen, aus Sonderhaushaltsmitteln der nationalen Geheimdienstorganisation MIT. Die Stiftung Beşar hat mit Unterstützung der Regierung Girokonten bei türkischen und ausländischen Banken eröffnet.

Die Stiftung İyilikder (Präsident ist I. Bahar) liefert ebenfalls eine bedeutende Menge Waffen und Militärausrüstung an das syrische Staatsgebiet unter Kontrolle des IS.
2015 hat sie ungefähr 25 Konvois mit verschiedenen Waren abgeschickt. Die Leitung dieser Nichtregierungsorganisation wird finanziert aus Quellen in europäischen Ländern und im Nahen Osten. Die Fonds in harten Währungen werden auf Konten bei den Banken Kuveyt Türk und Vakıf geleitet.

Die Stiftung für Menschenrechte, Freiheiten und Humanitäre Hilfe [IHH] (Präsident ist B. Yildirim) ist eng in die Lieferung militärischer Ausrüstung an Terroristen in Syrien involviert.
Sie wird offiziell von der türkischen Regierung unterstützt und handelt unter Anleitung der türkischen Geheimdienste. Seit 2011 hat diese Stiftung 7.500 Fahrzeuge mit verschiedener Fracht in das Gebiet geschickt, das vom IS kontrolliert wird. Sie wird aus Quellen finanziert, die in der Türkei und in anderen Staaten angesiedelt sind, und nutzt die türkischen Banken Ziraat und Vakif, um Gelder zu beschaffen.

Um die Probleme zu lösen, die sich durch die Lieferungen von Waffen und Rüstungsmaterial in das vom IS kontrollierte Gebiet stellen, haben die Agenten der nationalen Geheimdienstorganisation außerdem Vorkehrungen zur Kontrolle der Waffen- und Munitionslager getroffen, die in den Grenzstädten Bükülmez und Sansarin liegen (530 Kilometer südöstlich von Ankara in der Provinz Hatay). Die Waffenlieferungen für die Kämpfer passieren im Allgemeinen mit Hilfe von Geheimdienstbeamten und Polizeikräften der Türkei den Grenzposten Cilvegözü (530 Kilometer südöstlich von Ankara).

Zum Beispiel ist zwischen dem 2. und 8. November 2015 ein Posten Waffen vom Grenzposten Cilvegözü zu der Stadt Atma (310 Kilometer nördlich von Damaskus) transportiert worden. Die Kämpfer, die sich in diesem Gebiet befanden, wurden mit Munition für die Panzerabwehrlenkwaffensysteme TOW, für Granatwerfer RPG-7 und für leichte Waffen versorgt.

Im November 2015 wurde eine Überführung von Militärausrüstung für die illegalen bewaffneten Gruppen in der Provinz Latakia organisiert. Die Islamisten erhielten rückstoßfreie Maschinengewehre M-60 mit der zugehörigen Munition, 82-mm-Granatwerfer, 23-mm- und 12,7-mm-Munition, Handgranaten, Kommunikationsgeräte und Ausrüstung, die von den türkischen Geheimdiensten stammten.

Zwischen dem 11. und 21. Januar 2016 lieferten Agenten der türkischen Geheimdienste den Terroristen der Organisation Jabhat al-Sham Kartuschen des Kalibers 7,62mm und 12,7mm sowie Munition für die Granatwerfer RPG-7. Die Lieferung wurde zu einem Lager von Kämpfern in der Provinz Latakia transportiert, die türkisch-syrische Grenze wurde dabei in der Gegend von Kizilcat (540 Kilometer südöstlich von Ankara) überquert. Ein Teil der erhaltenen Waffen und Munition wurde schließlich durch die Kommandanten der Einsätze an Vertreter des IS weiterverkauft (im Austausch gegen Ölprodukte, Verpflegung und verschiedene Waren).

Am 25. Januar 2016 hat die Stiftung für Menschenrechte, Freiheiten und Humanitäre Hilfe die Auslieferung einer Ladung von Ausrüstung und Lebensmitteln (etwa 55 Tonnen), die für die IS-Terroristen bestimmt war, finanziert. Die Vereinigung der philanthropischen Gesellschaften und Stiftungen der Türkei war damit beauftragt, diesen Konvoi zu organisieren. Die „humanitäre Fracht“ wurde über den Grenzübergang Yayladağı (530 Kilometer südöstlich von Ankara in der Provinz Hatay) in den Distrikt Bayırbucak befördert. Zuvor hatte die Stiftung im Juli 2015 der Vereinigung für Menschenrechte und Solidarität mit den unterdrückten Völkern geholfen, den Transport einer Lieferung von mehr als 177 Tonnen militärischer Ausrüstung in den Norden Syriens zu organisieren.

Darüber hinaus wird für terroristische Gruppen, die in Syrien im Einsatz sind, der Schmuggel von Sprengstoff und von chemischen Industrieprodukten organisiert mit Bewegungen, die im Allgemeinen von türkischem Staatsgebiet aus und über die Grenzübergänge in der Nähe von Reyhanlı (Türkei), Azaz (Syrien), Qamichli (Syrien) und Jarablos (Syrien) erfolgen. Die schiffbaren Wege, vor allem der Euphrat, werden häufig zum Transport großer Lieferungen chemischer Komponenten für die Herstellung von Sprengstoff (Nitroglycerin, Ammoniumnitrat, Schießpulver und Trinitrotoluol) genutzt.

Insgesamt wurden in 2015 die Lieferungen durch Vermittlung der Türkei an die Terroristen mit 2.500 Tonnen Ammoniumnitrat (entsprechend einem Wert von ungefähr 788.700 US-Dollar), 456 Tonnen Salpeter (468.700 Dollar) und 75 Tonnen Aluminiumpulver (496.500 Dollar) zahlenmäßig erfasst oder auf 19.400 Dollar für Natriumnitrat, 102.500 Dollar für Glycerin und 34.000 Dollar für Salpetersäure geschätzt.

Der größte Teil der chemischen Komponenten wird in den südöstlichen Provinzen der Türkei (Mersin, Hatay, Kilis, Gaziantep und Şanlıurfa) mit Hilfe lokaler Firmen gekauft. Insbesondere ist die Firma Tevhid Bilişim Merkezi (in der Stadt Şanlıurfa, Distrikt von Alcak, Handelszentrum Bağdat, Büro 1) einer der Zwischenhändler. Ihre Eigentümer – Ismail und Ahmet Bayaltun – erwerben die Erzeugnisse bei den Unternehmen der „Wirtschaftsfreizone von Mersin“ (Stadt Mersin) und stellen die spätere Ausfuhr der Waren an die Kämpfer sicher. Im Übrigen liefert die Firma Tsitrkimya (Istanbul, Eigentümer ist Zaur Guliyev) Aluminiumpulver direkt an den IS.

Die Firmen Trend Limited Şirketi (Stadt Şanlıurfa) und Maxam Anadolu (Stadt Malatya) sind auf die Lieferung von Zündschläuchen und Sprengschnüren (wichtigster Wirkstoff: Nitropenta) wie auch auf Schlagkolben (Amorces) und Elektrozünder für Terroristen spezialisiert.

Um das Passieren der Grenzkontrollen ohne Behinderung zu ermöglichen, werden die Waren mit dem impliziten Einverständnis der türkischen Behörden verwaltungstechnisch an Firmen befördert, die vorgeblich in Jordanien und im Irak registriert sind. Die Versanddokumente tragen in dem Abschnitt zur Versandart an den Empfänger den Vermerk „Transit durch die Arabische Republik Syrien“. Die Warenerfassung und die damit verbundenen Verwaltungsformalitäten erfolgen in den Zollstellen der Städte Antalya, Gaziantep und Mersin (Türkei). Nach Abschluss der notwendigen Formalitäten passieren diese Waren problemlos die Grenzposten von Cilvegözü und Öncüpınar (520 Kilometer südöstlich von Ankara in der Provinz Kilis).

Übersetzung: Sabine / Voltaire Netzwerk | Moskau (Russland) | 14. April 2016
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Aktuelle türkische Hilfe für ISIS / Daesh – Ein Bericht des russischen Geheimdienstes – Teil 1

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Rekrutierung von ausländischen Terroristen Kämpfern für Syrien, Erleichterung ihrer grenzüberschreitenden Bewegung in dieses Land und Lieferung von Waffen an terroristische Gruppen, die in seinem Hoheitsgebiet operieren.

Verfügbaren Informationen zufolge haben Vertreter des islamischen Emirates im Irak und der Levante (EIIL) ein riesiges Netzwerk in Antalya mit Hilfe der türkischen Sonderdienste erstellt, um Staatsbürger aus Ländern der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Türkei für ihre Teilnahme an dem Konflikt in Syrien zu rekrutieren und sie möglicherweise nach Russland zu übertragen.

Die Gruppe der Personalvermittler besteht aus:
Einem kirgisischen Bürgers genannt Abdullah; einer Person aus der Respoublika Adygueïa bekannt als Azmet; einer Person aus der Republik Tatarstan genannt Elnar; einem russischen Staatsbürger, Ilyas benannt; einem aserbaidschanischen Bürger namens Adil Aliyev und einer Person aus der autonomen Republik Karatschai-Tscherkessien, genannt Nizam. Sie wird von einem als russischer Staatsbürger bekannten Ruslan Rastyamovitch Khaiboullov geleitet (Pseudonyme: Baris Abdoul oder „Der Lehrer“), in Tatarstan am 1. April 1978 geboren. Letzterer lebt mit seiner Familie in Antalya und ist Inhaber eines Daueraufenthaltes in der Türkei.

Die Einstellung erfolgt im Lichte und mit dem Wissen der Gefängnis-Verwaltung.
Wenn ein Häftling sich verpflichtet, sich zum Islam zu konvertieren und sich zu terroristischen Aktivitäten engagiert, versprechen die Werber „ein Abkommen“ mit den türkischen Strafverfolgungsbehörden „zu machen“ und kostenlose Dienstleistungen eines türkischen Rechtsanwalts, Tahir Tosolar anzubieten. Sultan Kekhoursaev, ein Tschetschene mit türkischer Staatsbürgerschaft, hat auch für den gleichen Zweck Auffanglager besucht, wo Ausländer gehalten werden.

September 2015 wurde eine Gruppe von Kämpfern von dem EIIL von mehr als tausend Männern aus Europa und Zentralasien über den Grenzposten von Alikaila (Gaziantep) aus türkischem Gebiet nach Syrien überführt.

Routen für die Bewegung der Kämpfer gehen sehr nahe an der türkisch-syrischen Grenze vorbei, durch die Städte von Antakya, Reyhanlı, Topaz, Şanlıurfa und Hatay.

März 2014 koordinierte der Chef der türkischen National Intelligence Organisation (MIT), H. Fidan, die Bewegung einer großen Einheit des EIIL unter der Leitung eines libyschen Bürgers, Mahdi al-Kharati. Kämpfer aus Libyen in Syrien wurden auf dem Seeweg über den Grenzposten Barsai zwischen der Türkei und Syrien transportiert.

Seit dem Ende des Monats Dezember 2015 wird eine Route per Luftverkehr mit Hilfe der türkischen Sonderdienste aktiviert, um die EIIL Kämpfer von Syrien über die Türkei, durch den Einsatz von türkische Militärflugzeuge nach Jemen zu transportieren. Ein anderes Mittel für den Transport der Kämpfer ist per Schiff zum jemenitischen Hafen von Aden.

Russische Bürger, die Kontakte mit Vertretern der Sicherheitsdienste und der Polizei und mit Verwaltungen mehrerer türkischer Städte haben, wie Istanbul, sind an Rekrutierungs-Tätigkeiten durch türkische Madrassas beteiligt.

Wir wissen, dass Pflege und Rekonvaleszenten Zentren auf türkischem Gebiet in der Nähe der syrischen Grenze verletzten EIIL Kämpfern zugänglich sind. Nicht weniger als 700 Kämpfer waren in der Rehabilitation in Gaziantep, im Jahr 2014.

Verfügbaren Informationen zufolge haben ab 2015 türkische Sonderdienste beim Transfer von Antalya nach Eskişehir einer Gemeinschaft geholfen, unter dem Namen „tatarisches Dorf’, das Kämpfer und Komplizen der Terroristen Gruppe al Nusra Front beherbergt, die von Tataren der Bevölkerung der Republiken, Tatarstan, Mordwinen und Baschkortostan abstammen. Einige von ihnen haben doppelte Staatsangehörigkeit, die von Russland und der Türkei.

Einer der wichtigsten Führer des Dorfes ist Timur Maunirowitsch Bitschurin, russischer Staatsbürger, geboren am 15. Dezember 1969, gebürtig aus Kasan und der seit Januar 2014 Komplize der islamistischen Kämpfer in Syrien ist.

Dezember 2014 halfen türkische Sonderdienste illegalen Einwanderern in der Türkei im Zusammenschluss Lager aufzubauen, vor allem in der Provinz Hatay, um Training zu organisieren und Extremisten Banden nach Syrien zu senden. Im Januar 2015 war der Türkische MIT an einer Operation beteiligt, die darauf abzielte, drei terroristische Milizen – Osman Gazi, Omer bin Abdulaziz und Omer Mukhtar – in eine Gruppe namens Brigade Sultan Abdulhamid zu verschmelzen, deren Befehl Omer Abdullah gegeben wurde.

Die Mitglieder dieser Gruppe werden in einem Camp in Bayır Bucak (Türkei) trainiert, unter der Leitung von Ausbildnern von Spezial-Einheiten der Streitkräfte für Interventionen des Generalstabs der türkischen Armee und Mitarbeitern des MIT. Die Aktivitäten der Brigade Sultan Abdulhamid werden mit denen der al-Nusra Front Kämpfer im Norden der syrischen Provinz Latakia koordiniert.

Es steht fest, dass Vertreter der syrischen Opposition, die eine militärische Ausbildung in einem Lager in Kırşehir in der Türkei absolviert hatten, am 21. September 2015, in der syrischen Stadt von Tell Rifaat, Waffen an die Kämpfer der al-Nusra-Front geliefert haben.

Verfügbaren Informationen zufolge gehen die Lieferungen von Waffen an terroristische Gruppen, die in Syrien operieren, weiter, mittels durch Stiftungen bereitgestellter Mittel wie İnsan Hak Ve Hurriyetleri Ve İnsani Yardım Vakfı (IHH), İmkander und Öncü Nesil İnsani Yardım Derneği, wohnhaft in der Türkei.

Waffen, militärische Ausrüstung und Munition Lieferungen verschiedener Typen werden aus dem Ausland an den türkischen İskenderun-Hafen weitergeleitet. Kriegsmaterial und Ausrüstung werden dann durch die Provinz Hatay (Grenzübergang von Oncupinar) nach Aleppo und Idlib in Syrien transportiert durch Fahrzeuge, die der IHH-Stiftungen, İmkander und Oconnor Nesil gehören, die die folgenden türkischen Registrierungen haben : 33 SU 317, 06 DY 7807, 33 SU 540, 33 SU 960, 42 GL 074 und 31 R 5487. Auf syrischer Seite werden die Waffen und Munition an turkmenische Banden und Einheiten der al-Nusra-Front verteilt.

Am 15. September 2014 haben Vertreter der IHH Stiftung per Straße Ladungen von Waffen und Medikamenten für EIIL Gruppen der türkischen Stadt Bursa nach Syrien über den Grenzposten von Ceylanpınar (Bezirk von Reyhanlı) weitergeleitet. Dieser Konvoi wurde von Fahrzeugen, die Mitarbeiter des MIT beförderten, durch die Türkei eskortiert.

Übersetzung: Horst Frohlich / Quelle: Voltaire Netzwerk | Moskau (Russland) | 19. Februar 2016
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