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Video das Donald Trump zum neuen Präsidenten der USA gemacht hat!

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USA Wahl Donald Trump ist der neue US-Präsident:
Schon lang vor der Wahlnacht haben wir seit Wochen dieses Video mit deutschen Untertiteln, das unter anderem Donald Trump zum neuen Präsidenten der USA gemacht hat, laufend veröffentlicht. Dieses Video zeigt einen völlig anderen Trump, nämlich einen tatsächlich würdigen und fähigen Politiker für das Amt des US-Präsidenten.

Und es gibt Sie doch die Lügenpresse im TV und den Medien, denn diese Rede wurde nie im Deutschen Fernsehen gezeigt. Kein USA-Studio von ARD oder ZDF haben darüber berichtet. Keine deutsche Zeitung hat diese Rede von Donald Trump jemals veröffentlicht. Diese positive Seite von Donald Trump wurde in Deutschland nie erwähnt. Aber die Amerikaner haben diese Rede von Trump gesehen und gehört und entsprechend gewählt.

Für mich als Christ und mittelständischer Unternehmer & Unternehmensberater war klar, dass Trump die Wahl gewinnt. Wieso kenne ich dieses Video und andere mutige und wahren Aussagen von Trump, aber unsere Medien in Deutschland nicht? Darüber sollten Sie einmal nachdenken. Aber alle deutschen Medien gingen noch bis zum Beginn der US-Wahlnacht von einem überzeugenden Sieg von Frau Clinton aus.

Unsere Bundeskanzlerin Frau Merkel hat jetzt auch ein großes Problem, denn größer könnten die Unterschiede nicht sein.

Merkel: „Der Islam gehört zu Deutschland!“
Trump: „Einreiseverbot für Islamisten in die USA!“

Die Botschaft von Donald Trump, als neuen Präsidenten der USA in diesem Video könnte fast gleichlautend auf die Bundestagswahl im Herbst 2017 in Deutschland angewandt werden.

Hier das Video mit deutschen Untertiteln: https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=vV0Jn8IF8_E

Diese ähnlichen Gründe erwähnt Donald Trump, bezogen auf amerikanische Verhältnisse in seinem Video:
14 Gründe und mehr warum die Bundesrepublik Deutschland finanziell am Abgrund lebt!

Für viele ist Deutschland eines der reichsten und wirtschaftlich erfolgreichsten Länder. Doch der Schein trügt: In Wirklichkeit sind wir gerade noch die Besten von den Schlechtesten. Das Land steht am Abgrund.
Grund 1: Die Staatsschulden sind viel höher, als offiziell verkündet
Grund 2: Deutschland hat bereits die höchsten Schulden in der EU
Grund 3: Die EU kostet Deutschland viel mehr als sie uns bringt
Grund 4: Die Gesamtverschuldung ist so hoch wie noch nie
Grund 5: Der Finanzsektor steht am Abgrund
Grund 6: Das Wirtschaftswachstum ist viel zu niedrig
Grund 7: Die Verarmung der Bevölkerung nimmt immer mehr zu
Grund 8: Die Flüchtlingskosten explodieren
Grund 9: Deutschland wird immer „unsicherer“
Grund 10: Einige Bundesländer stehen bereits vor dem Bankrott
Grund 11: Die Mittelschicht stirbt
Grund 12: Eine alternde Gesellschaft und zu geringe Geburtenrate
Grund 13: Wir haben ein völlig falsches Steuersystem
Grund 14: Für Pensionszahlungen und Rentenzuschüsse gibt es keine ausreichenden Rücklagen
So übel sehen die deutschen Finanzen wirklich aus. Nach Aussagen des Finanzministeriums droht Deutschland ein extremes Risiko der Schulden. Eigentlich hätte schon frühzeitiger dagegen gesteuert werden. Alle Details und Informationen lesen Sie in diesem Presseartikel bei WordPress.

Donald Trump ist ein guter Mensch mit Geschichten über die der Mainstream nicht berichtet! Die Berichterstattung über den neu gewählten US-Präsidenten Donald Trump ist überwiegend negativ. Dabei gibt es viele gute andere Geschichten über Trump … vollständigen Presseartikel lesen bei WordPress: https://rettung-fuer-deutschland.de/blog/?p=2325

Mehr über den Autor lesen Sie im Buch/eBook mit dem Titel: „50 biblische Erfolgsgrundlagen im Geschäftsleben“, erschienen im epubli-Verlag unter Buch-ISBN: 978-3-8442-2969-1 und eBook/ePUB-ISBN: 978-3-8442-0365-3.

Rettung & Vision für Deutschland
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Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland

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Video mit der Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel über die Einwanderungspolitik: Im Prinzip freie Einreise für alle Muslime / Islamisten nach Deutschland!

Ein Überblick über die Rechtslage

von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider

Die asylrechtliche Einwanderungspolitik soll im Folgenden
auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:

Subjektives Recht der Flüchtlinge auf Asylrecht?

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen einen ähnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.

Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.

Ein subjektives, also einklagbares Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechts­erklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.

Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund

Wie schon beim Einwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschafts­flüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlings­konvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.

Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten

Die Judikatur des Bundes­verfassungs­gerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechts­befürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundes­verfassungs­gericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatz­entscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:

„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können.“

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundes­verfassungs­gerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wieder gut gemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundes­verfassungs­gericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:

„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.“

Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.

Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat

Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:

„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlings­konvention und der Europäischen Menschenrechts­konvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlings­konvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutz­verfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungs­verfahren mehrfach erörtert worden.“

Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie es das Bundes­verfassungs­gericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.

Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:

Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung

 (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahme­verfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.

Schengen-Durchführungsübereinkommen

Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungs­übereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern, und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.
Im Übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:

(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.

Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden. 

Subsidiärer Schutz für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg

Krieg und Bürgerkrieg sind genauso wenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III- Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylverfahrens­gesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings­eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Es muß eine „individuelle Bedrohung“ im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder sich nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.

Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung

Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.

Art. 3 der Verordnung lautet:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats­angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.

Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Einwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlings­konvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.

Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeits­rechtlich in Absatz 1:

„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.

Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auch internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen eingreifen.

Die Europäische Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahren-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.

Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidiären Flüchtlingsschutz

Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrens­gesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidiären internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbedürfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den subsidiären internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungs­novelle kein Asylrecht begründet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidiären Schutzanträgen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitäts­rechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungs­übereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur „Zuständigkeits­regelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht. Das ist für das Bedürfnis nach subsidiärem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder Bürgerkriegs­flüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und dürfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.

Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.

Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht

Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert, und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne subsidiäres Schutzrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebe­anordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz gemäß dem menschenwürde­gerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundes­verfassungs­gericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.

Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung

Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzenden Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlings­konvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.

Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:

„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“

„Humanitäre Gründe“ und Rechtsstaatlichkeit

Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.

Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.

Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung, der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.

Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungs­ermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundes­verfassungs­gericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschenwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).

Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaats­widrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.

Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeits­prinzip nicht möglich.

Verfassungswidrigkeit der „humanitären“ Duldung

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungs­ausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.

§ 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.

Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundesstaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthalts­erlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungs­erklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.

Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland

Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.

Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungs­bestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.

Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Moralismus überwuchert Recht

Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Einwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.

Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates

Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, daß ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand muß dem Verhältnismäßig­keitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundes­verfassungs­gericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeits­niederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln.

Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik.

Berlin, den 5. September 2015 – Karl Albrecht Schachtschneider

Liste von Presseartikel zum Thema Flüchtlingskrise mit allen Internetlinks von Autor Uwe Melzer. Droht unserer europäischen Zivilisation und dem sozialen Frieden der Untergang, auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise, oder schaffen wir das? *** PDF-Download ***

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Alle unsere Abgeordnete im deutschen Bundestag & den Landtagen sollten diese Informationszeitschrift „Z“ über den Islam lesen!

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Wie wir begonnen hatten an der »Z« 13/14 zu arbeiten, war noch nicht absehbar, wohin sich Deutschland in so kurzer Zeit entwickeln würde. Der Anteil der Muslime nimmt deutlich stärker zu als jede bisherige Prognose angenommen hat. Daher kommt diese »Z« als Hintergrund-Information zum Islam genau zur richtigen Zeit.

Alle die sie gelesen haben, reagieren sehr positiv. Insider sagen sogar, dass diese »Z« eine der zurzeit besten Informationsquellen über den Islam sei. Viele bestellen Magazine nach, weil sie meinen, dass diese Information mehr Menschen erreichen solle. Etliche Kirchengemeinden haben von dem 100er-Karton-Angebot Gebrauch gemacht.

Ein Unternehmer hat das Anliegen, dass diese »Z«-Ausgabe an alle Abgeordneten geschickt wird und hat dazu eine großzügige Spende zugesagt. Es gibt etwa 2400 Abgeordnete im Bundestag und den Landtagen. Um das Projekt im vollen Umfang zu realisieren, benötigen wir noch € 7.000,- Es wäre schön, wenn Sie einen kleinen oder größeren Teil davon übernehmen können. Nur wenn unsere Politiker mehr vom Islam verstehen, werden sie effektivere Entscheidungen treffen können. Online-Spende

Falls jemand die Postadressen der Abgeordneten aus ihren Wahlkreisen fertig als Excel vorliegen hätte, würde uns das sehr helfen.

Es gibt auch Vorschläge, alle Religionslehrer und alle Bibliotheken mit einer »Z« zu versorgen. Alleine über 13.000 Bibliotheken wären möglich und wenn man nur zwei Magazine an eine Schule sendet, würden über 17.000 Exemplare gebraucht werden.

Eine zweite Auflage wäre nötig
Wenn Sie auch überzeugt sind, dass diese Information über den Islam wichtig ist, dann unterstützen Sie eine zweite Auflage für Abgeordnete, Bibliotheken und Religionslehrer mit einer Spende oder durch eine großzügige Nachbestellung.

Falls Sie diese »Z«-Ausgabe nicht vorliegen haben, hier gibt es eine Leseprobe

Haben Sie das Video gesehen, in dem Frau Merkel spricht, als hätte sie die »Z« gelesen. Video

Zu Ihrer Information ein Artikel
Oberkirchenrat i.R. Albrecht Hauser zum dem Phänomen: Der höchste Repräsentant der Evangelischen Kirche Deutschlands lässt sich in ein muslimisches Kuratorium rufen. (ein Artikel aus dem Magazin factum) Der theologische Standpunkt, dass Jesus Christus der Sohn Josefs wäre, also nicht Sohn Gottes, war im 4. Jahrhundert der Grund für das Konzil von Nicäa. Dieser Irrtum könnte der Wegbereiter für den Islam geworden sein. Verstehen sich deshalb manche EKD-Theologen so gut mit Muslimen? Lesen Sie dazu den Artikel „Keine Jungfrauen im Paradies“ aus der »Z« 13/14.

Jedem Muslim ein NEUES TESTAMENT oder Evangelium in arabischer Sprache
Sehen wir das mal so: Die Flüchtlinge sind zu uns gekommen – geben wir ihnen das, was uns am wertvollsten ist. Das Wort Gottes. Für Muslime ist auch die Schrift der Christen heilig. Sie würden sie nie (meistens) unehrenhaft behandeln. Daher geben Sie den Muslimen ein Exemplar, in Verbindung mit einem Ausdruck der Hilfsbereitschaft (nicht nur einfach verteilen). Der Liebesdienst ist die Brücke. Lesen Sie den Artikel: „Es gibt eine Lösung“ aus der »Z« 13/14.

Wenn Sie selber nicht in der Lage sind das Evangelium zu den Flüchtlingen zu bringen, spenden Sie, dass andere es umso großzügiger tun können. Mit einer Spende an „Mission is possible“ von ca. € 100,- können 30 Neue Testamente in Verbindung mit Hilfeleistung übergeben werden. Online-Spende

Nützen wir den Vorteil, dass nahezu jeder Flüchtling ein Smartphone hat.
Bedrucken Sie nützliche Gebrauchsgegenstände mit einem QR-Code in arabischer Sprache, der zum Jesus-Film oder einer Evangeliums-mp3 führt. Drucken Sie diesen arabischen QR-Code auf einen Kamm, einen Rucksack oder Kulturbeutel etc.. Da kann man kreativ werden und bekommt preiswert eine große Reichweite. Beispiele für arabische QR-Codes-PDF

Versenden Sie Weihnachtsgrüße mit Botschaft!
Wenn auch eine atheistische Lobby alles tut, um Weihnachten aus der Öffentlichkeit zu verdrängen, mit dem Vorwand, z.B. Muslime nicht zu beleidigen, sollten Sie es erst recht tun – Muslime haben nämlich kein Problem mit Weihnachten. Auch dieses Jahr wurde die Kollektion um eine neue mehrseitige Karte erweitert. Blättern Sie sie durch und machen Sie reichlich Gebrauch davon. Weihnachten ist optimal, um auf Jesus Christus, den Erlöser hinzuweisen! Tipps und Anregungen hier!

Die Geschwindigkeit der Veränderung hat an Fahrt zugelegt. Was gestern noch Thema war, ist heute vielleicht bereits überholt. Wir brauchen einen festen Anker – mehr denn je: Das ist der Glaube an GOTT, als den Schöpfer dieser Erde und der Menschen und an seinen Sohn Jesus Christus, als Erlöser und Retter. Ich wünsche ihnen dieses unerschütterliche Fundament in dieser erschütterten Zeit.
Mit den besten Grüßen
Ihr Peter Ischka

Endlich ist der Produktions-Termin für dieses Buch fixiert. Viele warten schon auf den besonderen Erfahrungsbericht, der sich wie die Fortsetzung der Apostelgeschichte liest. Hier gibt es eine Leseprobe. 160 Seiten, 32 Seiten herrliche Panorama-Fotos. Hard-Cover. Ein schönes Geschenk für Freunde, die etwas über die Kraft des Glaubens erfahren sollen. Bis zum Erscheinen Anfang November 2015 gilt noch das Subskriptions-Angebot. Sie sparen bis zu 25% – Bestellen

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Lesen Sie dazu auch den Presseartikel Teil 1: ISLAM – Taqiyya – Die Strategie der Täuschung – Unterwerfung statt Frieden! – Teil 1

Lesen Sie dazu auch den Presseartikel Teil 2: Islam – Taqiyya (arabisch Täuschung) Teil 2 – konkret – Koran & Bibel

Lesen Sie dazu auch den Presseartikel: Muslime ja, aber der Islam gehört wirklich nicht zu Deutschland!

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Islamische Türkei – eine biblische Prophezeiung erfüllt sich mit Erdogan als oberster Kalif eines islamischen 10-Staaten-Bundes

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Schuld daran, dass es den ISIS (islamischer Staat) überhaupt gibt ist unter anderem auch die Türkei mit Erdogan. Präsident Erdogan behauptet unter anderem, den USA ginge es mit dem Krieg gegen die ISIS nur um die Ölquellen. Wahrheit dagegen ist, dass von vielen Nachrichtensendern, einschließlich NTV, gesicherte Meldungen verbreitet wurden, nach dem die Türkei im großen Stil Öl von ISIS kauft. Damit finanziert die Türkei die ISIS, deren Waffen und Nachschub. Hinzu kommt noch, dass die USA selbst nicht mehr auf Öl aus anderen Ländern angewiesen ist. Durch Fracking und eigene Ölquellen ist die USA zum Selbstversorger geworden. Nachweislich hat die Türkei selbst oder wissentlich und mit Genehmigung mehrere große LKW-Sattelzüge, beladen mit modernen NATO Waffen an die ISIS in Syrien geliefert. Hintergrund war, dass diese die freiheitlichen, demokratischen Kurden in Syrien und an der türkischen Grenze vernichten sollten. Das hat auch hervorragend funktioniert. Beweise dafür wurden sogar im Deutschen Fernsehen gesendet, aber nichts passiert. Immer noch leugnet die Türkei den Völkermord an den Armeniern.

Der Völkermord an den Armeniern geschah in der Türkei von 1915-1916,
während des Ersten Weltkrieges, unter Verantwortung der jungtürkischen, von der Organisation Komitee für Einheit und Fortschritt gebildeten Regierung des Osmanischen Reichs. Einem der ersten systematischen Genozide des 20. Jahrhunderts fielen bei Massakern und Todesmärschen, je nach Schätzung ca. 1,2 Millionen christliche Armenier zum Opfer. Armenier selbst sprechen von 2 Millionen Opfer. Es gab fürchterliche Gräueltaten wie Massenverbrennungen in christlichen Kirchen, und junge christliche Frauen die nackt an ganzen Straßenzügen entlang an Kreuzen aufgehängt wurden und einen fürchterlichen Tod starben. Der Autor ist in Besitz von einem Originalfoto, das diese Kreuzigungen zeigt. Dieser nachgewiesene Völkermord wird bis heute von der Türkei geleugnet. Wer das in der Türkei öffentlich behauptet landet im Gefängnis. Genauso eine „islamische Säuberung wie damals wird es auch jetzt wieder in der Türkei geben, wenn bei der nächsten Wahl in der Türkei Erdogan mit seiner islamischen Partei, der AKP, die absolute Mehrheit errungen hat.

Heute schon besteht der türkische Völkermord darin, dass Sie die ISIS mit modernen Waffen beliefert und zu sieht, wie die ISIS die Kurden tötet. Auch das ist Völkermord. Die Türkei ist durch die Unterwanderung von Erdogan, seinem Clan und seiner Partei zu einem islamischen Staat geworden. Alle öffentlichen Beamten, Justizangestellten, Polizisten, Staatsanwälte, Richter und Militärangehörige, die gegen die nachweisliche Korruption im großen Stil gegen den Familienclan von Präsident Erdogan erfolgreich ermittelt haben wurden alle entmachtet und ins Gefängnis geworfen. Sie erwarten langjährige Haftstrafen. Das gleiche gilt für kritische Journalisten und Islamkritiker, auch diese wurden, in einer erst kürzlich erfolgten Verhaftungswelle in der Türkei völlig unberechtigt und willkürlich ihrer Freiheit beraubt. Warum das Alles?

Das neue, große, islamische Kalifat unter Führung der Türkei mit Kalif Erdogan
Die Absicht von Präsident Erdogan ist es mit der Türkei als Führungsmacht ein neues, großes Kalifat (10 Staaten Bund aus der Offenbarung der Bibel) unter seiner Leitung zu errichten. Unter anderem mit den arabischen Staaten: Syrien, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Saudi-Arabien, Ägypten, Kuwait, Katar. Die ISIS ist hierfür der Wegbereiter. Das nächste was passieren wird ist, dass durch einen Bürgerkrieg in der Türkei die letzten demokratischen, freiheitsdenkenden Menschen und Christen von den Islamisten im eigenen Land getötet oder aus dem Land vertrieben werden, wenn sie nicht zum Islam konvertieren. Die Türkei gehört deswegen sofort aus der NATO ausgeschlossen. Sie glauben das nicht, dann nehmen Sie sich die Zeit und schauen sich das folgende Video an: Video ansehen bei YouTube

Als zweiten Beweis nachfolgend ein Interview mit dem PKK-Chef Cemil Bayık vom Oktober 2013. PKK-Chef bezeichnet Erdoğan als IS-Kalifen. Die PKK beschuldigt die Türkei, den IS mit Spezialeinheiten zu unterstützen. Nicht al-Bagdadi sei der Kalif des IS, sondern Erdoğan, sagte der PKK-Chef der ZEIT.


PKK-Chef Cemil Bayık bei einem Interview im Oktober 2013 | © Reuters

Der Chef der kurdischen Arbeiterpartei PKK, Cemil Bayık, beschuldigt die türkische Regierung, mit dem IS intensive Beziehungen zu unterhalten: „Der eigentliche Kalif ist nicht Abu Bakr al-Bagdadi, sondern Tayyip Erdoğan“, sagte Bayık der Wochenzeitung DIE ZEIT. Innerhalb des IS und der Freien Syrischen Armee gebe es türkische Spezialeinheiten. Das seien inoffizielle Kräfte, die gegen die PKK kämpfen würden, sagte Bayık. „Einen Krieg mit regulären Streitkräften kann die Türkei nicht mehr gegen uns führen, aber mit diesen Einheiten schon.“ Bayık räumte ein, dass dies schwerwiegende Beschuldigungen seien. Die PKK habe es aber nicht nötig, Propaganda zu betreiben. Die türkische Regierungspartei AKP habe ohnehin nicht das Ziel, eine Lösung mit der PKK zu finden.

Hamas-Chef darf sich in der Türkei feiern lassen – 27.12.2014
Neuer Affront der Türkei gegen Israel: Auf einem Kongress der Regierungspartei AKP beschwört der Chef der radikal-islamischen Hamas die Freundschaft zwischen Istanbul und den Palästinensern.


Freundschaftlich verbunden: Hamas-Chef Chaled Maschaal und der türkische Ministerpräsident Ahmet Davutoglu

Bei einem überraschenden Auftritt auf einem Kongress der türkischen Regierungspartei AKP hat der Chef der radikal-islamischen Hamas, Chaled Maschaal, die Freundschaft zwischen der Türkei und den Palästinensern beschworen. „Eine starke Türkei bedeutet ein starkes Palästina“, sagte Maschaal nach Angaben der Nachrichtenagentur Anadolu am Samstag in der zentralanatolischen Stadt Konya. Die islamisch-konservative Regierung der Türkei pflegt gute Beziehungen zu der im Gazastreifen herrschenden Hamas (islamische Terrororganisation).

Das oberste Ziel des neuen Kalifatstaates unter der Führung von Erdogan als Kalifat ist die vollständige Vernichtung von Israel und aller Juden. Damit ist sich Erdogan mit der Hamas einig.

Der neue Präsidentenpalast ein Prunksitz für Erdogan
Als neuer oberster Kalif eines islamischen 10 Staaten Bundes des neuen, großen Kalifat braucht er natürlich eine Residenz, ähnlich des Vatikans des Papstes. (Neubau Palast mir mehr als 1.000 Zimmern)

Der neue Regierungspalast von Erdogan, Präsident der Türkei, ist der Prunkbau „Weißer Palast“. Erdogans Palast kostete ca. eine halbe Milliarde Euro mit 200.000 Quadratmeter und ca. 1100 Zimmer. Als neuer Groß-Kalif benötigt er natürlich ein Domizil, ähnlich wie der Papst mit dem Vatikan. Über 1000 Zimmer hat der neue Palast des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan, das Grundstück soll 210.000 Quadratmeter groß sein, das Gebäude selbst etwa 40.000. Erdogans neues Domizil ist damit größer als der Buckingham Palace, der Élysée in Paris und das Weiße Haus in Washington sowieso. Das alleine hat schon für viel Ärger und Spott gesorgt. Doch nun kommt heraus: Der umstrittene Palast kostet mit 1,37 Milliarden Türkischen Lira, umgerechnet rund 491 Millionen Euro, fast doppelt so viel wie bisher bekannt.


Auch dieses Foto, bei dem Erdogan den Papst in der Türkei begrüßt, kann Besorgnis auslösen. Hier könnten sich das katholische Oberhaupt und Erdogan die religiöse Macht unter sich aufteilen und ein Stillhalte-Abkommen geschlossen haben?

Türkische Regierungsgegner – Anonymer Informant twittert Erdogans Pläne
13.12.2014, 18:23 Uhr | Hasnain Kazim, Spiegel Online. Türkeis Staatschef Erdogan hat nicht alles unter Kontrolle: Ein anonymer Informant veröffentlichte mehrmals korrekte Voraussagen über bevorstehende Razzien.
(Quelle: Reuters)

Ein geheimnisvoller Twitter-Nutzer bringt den türkischen Präsidenten Erdogan in Bedrängnis: Er verrät bevorstehende Festnahmen von Regierungskritikern. Jetzt soll die Polizei ihm zufolge gegen 150 Journalisten vorgehen. (Anmerkung: was auch so genau geschehen ist.)

Wer ist Fuat Avni? So nennt sich ein Twitter-Nutzer, der den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan immer wieder in Erklärungsnot bringt, indem er detailliert über geplante Festnahmen von Regierungskritikern berichtet. Es machten Tweets von ihm Schlagzeilen, in denen er ankündigt, Erdogan, Innenminister Efkan Ala, Justizminister Bekir Bozdag und Geheimdienstchef Hakan Fidan hätten eine „Aktion“ gegen rund 400 Regierungskritiker beschlossen. Darunter seien etwa 150 namhafte Journalisten und Dutzende Polizisten, die im Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen gegen Erdogan und seine Regierung ermittelt hätten. Im August 2014 witterte er zum Beispiel, es werde in Istanbul und anderen Teilen des Landes eine „Operation“ gegen Polizisten geben. Insgesamt 32 Polizisten würden aufgrund „fingierter Anschuldigungen“ festgenommen werden. Tatsächlich wurden am nächsten Tag 33 Beamte unter dem Vorwurf der Spionage von ihren Kollegen abgeführt.

Der Informant schreibt, er gehöre zum inneren Zirkel um Erdogan. Wer also ist dieser geheimnisvolle Informant? Ein hoher Polizeioffizier, der über die bevorstehenden Aktionen informiert ist, aber auf der Seite der geschassten Polizisten steht und deshalb Erdogan schaden möchte? Oder gar eine Gruppe interner Kritiker? Avni schreibt über sich selbst, er gehöre zum „inneren Zirkel“ um Erdogan. Den Präsidenten nennt er dabei nie beim Namen, sondern benutzt den Begriff „Tyrann“. Immer wieder verbreitet er in dem Kurznachrichtendienst Sätze wie „Ich sah in deine Augen“, die darauf hindeuten, dass es sich um jemanden aus dem direkten Umfeld von Erdogan handeln muss. Manche vermuten, es könnten mehrere Kritiker aus den eigenen Reihen hinter Fuat Avni stecken.

Schon im Frühjahr, im Vorfeld der Kommunalwahl in der Türkei, bei der Erdogans AKP überlegen gewann, hatten anonyme Informanten immer wieder Telefonmitschnitte auf YouTube veröffentlicht, die Erdogan, damals noch Ministerpräsident, und seine Minister und Freunde als korrupte Bande dastehen ließen. Erdogan nannte einen Teil der Bänder eine „Montage“ und vermutete dahinter ein „Komplott“ und einen „zivilen Coup“ seines einstigen Weggefährten Fethullah Gülen.

Bibel – Wortlaut der biblischen Prophezeiung über den 10-Staaten-Bund auf dem Gebiet des ehemaligen römischen Reiches zu dem die Türkei und arabische, islamische Staaten im Mittelmeerraum gehören.

10 Staaten Bund
Bibel, AT, Daniel 7,7 (ca. 539 Jahre vor der Geburt Jesus Christus = Jahr null):

Danach sah ich in diesem Gesicht in der Nacht, und siehe, ein viertes Tier (Land, Herrscher = römisches Reich, 63 Jahr vor Jesus bis 476 Jahre nach Jesus Geburt) war furchtbar und schrecklich und sehr stark und hatte große eiserne Zähne, fraß um sich und zermalmte, und was übrigblieb, zertrat es mit seinen Füßen. Es war auch ganz anders als die vorigen Tiere und hatte zehn Hörner (Länder, Staaten = 10 Staaten-Bund auf dem Gebiet des ehemaligen römischen Reiches).

Bibel, AT, Daniel 7,17-28:
Diese vier großen Tiere sind vier Königreiche, die auf Erden kommen werden. Aber die Heiligen des Höchsten (Jesus Christus und seine Nachfolger) werden das Reich empfangen und werden’s immer und ewig besitzen. Danach hätte ich gerne Genaueres gewusst über das vierte Tier, das ganz anders war als alle andern, ganz furchtbar, mit eisernen Zähnen und ehernen Klauen, das um sich fraß und zermalmte und mit seinen Füßen zertrat, was übrigblieb; und über die zehn Hörner (10-Staaten-Bund) auf seinem Haupt und über das andere Horn, das hervorbrach, vor dem drei ausfielen; und es hatte Augen und ein Maul, das große Dinge redete, und war größer als die Hörner, die neben ihm waren. Und ich sah das Horn (Land, Herrscher, Antichrist) kämpfen gegen die Heiligen (Christen, Juden, Israel und Jerusalem und es behielt den Sieg über sie (3 Tage), bis der kam, der uralt war (GOTT), und Recht schaffte den Heiligen des Höchsten (Jesus Christus) und bis die Zeit kam, dass die Heiligen (Nachfolger von Jesus Christus, Christen, Juden, Israel und Jerusalem) das Reich empfingen. Er sprach: Das vierte Tier (römisches Reich) wird das vierte Königreich (römische Reich) auf Erden sein; das wird ganz anders sein als alle andern Königreiche; es wird alle Länder fressen, zertreten und zermalmen. Die zehn Hörner (10 Staaten-Bund) bedeuten zehn Könige, die aus diesem Königreich (römisches Reich) hervorgehen werden. Nach ihnen aber wird ein anderer aufkommen, der wird ganz anders sein als die vorigen und wird drei Könige stürzen. Er wird den Höchsten (GOTT) lästern und die Heiligen (Nachfolger von Jesus Christus) des Höchsten vernichten und wird sich unterstehen, Festzeiten und Gesetz zu ändern. Sie werden in seine Hand gegeben werden eine Zeit und zwei Zeiten und eine halbe Zeit (3 ½ Jahre). Danach wird das Gericht gehalten werden; dann wird ihm seine Macht genommen und ganz und gar vernichtet werden. Aber das Reich und die Macht und die Gewalt über die Königreiche unter dem ganzen Himmel wird dem Volk der Heiligen (Christen, Juden, Israel und Jerusalem) des Höchsten (Jesus Christus) gegeben werden, dessen Reich ewig ist, und alle Mächte werden ihm dienen und gehorchen.

Bibel, NT, Offenbarung 17,12-14 (ca. 60 Jahre nach Jesus Christus):
Und die zehn Hörner (10-Staaten-Bund auf dem Gebiet des ehemaligen römisches Reiches), die du gesehen hast, das sind zehn Könige, die ihr Reich noch nicht empfangen haben; aber wie Könige werden sie für eine Stunde (nach himmlischer Zeitrechnung, dauert auf der Erde wesentlich länger) Macht empfangen zusammen mit dem Tier (Satan, Teufel). Diese sind eines Sinnes und geben ihre Kraft und Macht dem Tier. Die werden gegen das Lamm (Jesus Christus) kämpfen, und das Lamm wird sie überwinden, denn es ist der Herr aller Herren und der König aller Könige, und die mit ihm sind, sind die Berufenen und Auserwählten und Gläubigen (Nachfolger von Jesus Christus und Juden).

Weitere Details finden Sie im Manuskript „Islam und Christentum“ von Autor Uwe Melzer, das Sie kostenlos als PDF Dokument downloaden können.
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08.12.2015 Türkei – Beweise: Erdogan-Clan kauft ÖL von ISIS – und verkauft Waffen an den IS. Der Sohn des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan – Bilal Erdogan – finanziert ISIS. *** Bericht lesen ***

19.02.2016 Aktuelle türkische Hilfe für ISIS / Daesh – Ein Bericht des russischen Geheimdienstes – Teil 1: *** Bericht lesen ***

14.04.2016 Aktuelle türkische Hilfe für ISIS / Daesh – Ein Bericht des russischen Geheimdienstes – Teil 2: *** Bericht lesen ***

17.10.2016 Erdogan Clan in der Türkei Verbindungen zum Islamischen Staat mehrfach nachgewiesen! *** Bericht lesen ***

08.01.2017 Erdogan-Clan herrscht in der Türkei über Energie, Öl und Wasser – Dokumente bestätigen Beziehungen zwischen Erdogan und IS *** Bericht lesen ***

Islamische Türkei – eine biblische Prophezeiung erfüllt sich mit Erdogan als oberster Kalif eines islamischen 10-Staaten-Bundes. *** Bericht lesen ***

Präsident Erdogan der Türkei hat nur das eine Ziel die Demokratie ab zu schaffen und eine islamische Staatsdiktatur mit dem Rechtssystem der Scharia einzuführen mit ihm als den Oberkalifen. *** Bericht lesen ***
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Finanzkrise Video bei Youtube: Wie die großen Geldinstitute mit der Politik spielen

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Goldman Sachs Verschwörung – Neues aus der Anstalt vom 13.11.2012: Erwin Pelzig erklärt in „Neues aus der Anstalt“, welche (Ex-)Goldman Sachs-Banker in welchen Gremien Politik machen. Alle sind untereinander vernetzt. Politik wird deshalb weltweit eigentlich nur im Sinne der Finanzindustrie gemacht. Einfach Video ansehen und sich selbst eine Meinung bilden. Wann erhebt sich dagegen ein weltweiter Protest? Diese großen Finanzinstitute haben nur ein Ziel: Staaten sollen sich immer mehr verschulden. Zum Schluss gehört der internationalen Finanzindustrie Alles = ganze Welt. Die Politiker sind dann nur noch Marionetten und müssen nach dem Geld tanzen. Hier der Link zum Video: https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=c1qoVEsWs_s

Dagegen gibt es nur eine Lösung.
RfD Rettung für Deutschland sagt schon lange: ab sofort dürfen keinerlei Schulden mehr in öffentlichen Haushalten gemachten werden. Das gilt für alle Kommunen, Länder und der Bundesrepublik Deutschland und alle Staaten in Europa und weltweit. Nur damit ist die Finanzindustrie zu besiegen. Wann begreifen wir das endlich.

Zum europäischen Sparpaket gibt es keine Alternative.
Egal wie sehr Menschen und Länder dagegen protestieren. Es kann einfach nicht mehr Geld ausgegeben werden, als eingenommen wird. Auf Schulden kann man keine Zukunft aufbauen. Schulden machen macht abhängig! Wo bleibt unsere Freiheit nach dem Grundgesetz? Wann denken wir radikal um? Welcher Politiker und welche Parteien haben den Mut dazu?

Mehr über den Autor lesen Sie im Buch/eBook mit dem Titel: „50 biblische Erfolgsgrundlagen im Geschäftsleben“, erschienen im epubli-Verlag unter ISBN: 978-3-8442-2969-1.



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